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Art. 10c · ) ist die Zweckmässigkeit

BZO Baureglement Interlaken · S. 40 · Original-PDF

BauG) ist die Zweckmässigkeit zudem durch die Kantonale Denkmalpflege zu beurteilen.

3Nicht an das Gas- oder Fernwärmenetz anzuschliessen sind Gebäude, – welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken.

–welche ein MINERGIE-Label tragen 432 Energie: b) Gemeinsames Heizwerk

1Werden mehr als 6 Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist ein gemeinsames Werk für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Vgl. Art. 15 KEnG

2Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an das Gas– oder Fernwärmenetz. Einwohnergemeinde Interlaken 41 Gemeindebaureglement (GBR)

3Kein gemeinsames Heizwerk erstellt werden muss für Vorhaben mit mehr als 6 Wohnungen,

–welche höchstens 25% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken;

–welche ein MINERGIE-Label tragen. Einwohnergemeinde Interlaken 42 Gemeindebaureglement (GBR) 5 Bau- und Nutzungsbeschränkungen 51 Ortsbildpflege 511 Ortsbildgestaltungsbereiche

1Die Ortsbildgestaltungsbereiche bezwecken die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Wichtige Grundlagen für die Analyse des Ortsbildes bilden das Bauinventar der Gemeinde Interlaken vom Mai 2000 und ein Auszug des Inventars schützenswerter Ortsbilder der Schweiz ISOS, welche auf der Bauverwaltung eingesehen und bezogen werden können. Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen.

2Die Ortsbildgestaltungsbereiche sind im Zonenplan 2 grundeigentümerverbindlich ausgeschieden. Innerhalb von Ortsgestaltungsbereichen haben sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Materialisierung, Dach, Aussenräume etc.) gut ins Ortsbild und in die Umgebung einzufügen.

3Die Baukommission kann in Ortsbildgestaltungsbereichen zur Beurteilung von Baugesuchen eine Fachstelle beiziehen.

4In den Hotelzonen gelten überdies folgende Anforderungen:

a)Hotelbauten gegenüber der Höhematte – vom Hotel VikEs empfiehlt sich, bei der Bauverwaltung eine Bauvoranfrage zu stellen. Der Nachweis kann mittels eines Modells, einer 3- D-Visualisierung oder auf andere geeignete Weise erbracht werden. Die Baukommission kann weitere Unterlagen verlangen (Art. 15 BewD). toria bis und mit dem Des-Alpes-Areal müssen mit ihrer südlichen Front und Höhe auf die Flucht der bestehenden Hotels ausgerichtet werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn deren Ortsbildverträglichkeit unter Einbezug der Nachbarbauten nachgewiesen werden kann. 30

b)Unüberbaute Flächen in der Hotelzone B sind dem reDie Baukommission kann im Interesse des Charakters der Hotelzone, der Gestaltung der Bauten und Aussenanlagen und des Tourismus Auflagen hinsichtlich der Gestaltung machen. präsentativen Charakter der Zone entsprechend zu gestalten und nach Möglichkeit zu begrünen. 512 Baupolizeiliche Masse: Abweichungen

1In den Ortsbildgestaltungsbereichen kann die Baubewilligungsbehörde auf Empfehlung der Fachberatung oder auf der Grundlage des Ergebnisses eines qualifizierten Verfahrens von den baupolizeilichen Massen abweichen. Vgl. Art. 511 GBR. Fachberatung und qualifizierte Verfahren: Vgl. Art. 421 GBR. Vgl. Art. 212 GBR

2Die Masse sind in der Regel der vorherrschenden Bebauung bzw. den strukturbildenden Merkmalen anzupassen. Als vorherrschende Bebauung gilt die Mehrzahl der Bauten im Ortsbildgestaltungsbereichen, in einer Baugruppe, entlang einer Strasse oder um einen Platz.

30 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 43 Gemeindebaureglement (GBR) 513 Fonds für denkmalpflegerisch bedingte Mehrkosten bei Schutzobjekten

1Die Gemeinde äufnet einen Fonds mit dem Zweck, Beiträge an denkmalpflegerisch bedingte Mehraufwendungen bei schützens- und erhaltenswerten Objekten zu leisten. Beiträge aus dem Fonds werden nur als Ergänzung zu Leistungen der kantonalen Denkmalpflege geleistet.

2Der Fonds wird mit jährlichen Zuwendungen von CHF 50'000.00 gespiesen, jedoch bis zu einem maximalen Fondsvermögen von total CHF 300'000.00. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

3Die Baukommission entscheidet abschliessend über die Leistung von Beiträgen aus dem Fonds.

4Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds. 52 Pflege der Kulturlandschaft 521 Baudenkmäler

1Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte und in Kraft gesetzte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Interlaken vom Mai 2000; das Bauinventar ist behördenverbindlich und im Hinweisplan dargestellt. Vgl. Art. 10a–10e BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Erläuterungen zum Zonenplan 2 separate Beilage (erhältlich bei der Bauverwaltung oder https://www.interlaken-gemeinde.ch)

2Die Objekte sind im Zonenplan 2 mit hinweisendem Charakter dargestellt. 522 Archäologische Schutzgebiete

1Die archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen.

2Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen (Art. 10 f BauG). Einwohnergemeinde Interlaken 44 Gemeindebaureglement (GBR) 523 Baumgruppen, Baumreihen/Alleen, Einzelbäume

1Die im Zonenplan 2 eingezeichneten Baumgruppen, Baumreihen/Alleen und Einzelbäume sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Es darf nichts unternommen werden, was den Bestand und die Gesundheit der geschützten Bäume gefährdet. Die entsprechend bezeichneten Objekte prägen das Orts- und Landschaftsbild innerhalb und ausserhalb des Siedlungsgebietes und dienen dem ökologischen Ausgleich. Im Anhang A2 sind die geschützten Baumgruppen, Baumreihen/Alleen und Einzelbäume bezeichnet. Nähere Angaben zu den geschützten Objekten enthält das Inventar der wertvollen Baumgruppen, Baumreihen/Alleen und Einzelbäume (vgl. Abs. 4).

2Geschützte Bäume dürfen nur gefällt oder zurückgeschnitten werden, wenn sie eine Gefahr für Menschen, für Tiere oZuständig für die Bewilligungen ist der Regierungsstatthalter. der für erhebliche Sachwerte sind oder wenn ihr weiterer Bestand an diesem Standort unverhältnismässig wäre.

3Ein gefällter, abgestorbener oder durch Sturm zerstörter Baum ist an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe zu ersetzen. Dabei ist ein mindestens 3.00 m hoher Baum einer gleichwertigen Art zu pflanzen.

4Die Gemeinde führt ein zusätzliches Inventar der geschützten und wertvollen Baumgruppen, Baumreihen/Alleen und Einzelbäume. Wer ein Vorhaben in Angriff nimmt, welches ein im Inventar bezeichnetes Objekt beeinträchtigen kann, hat darzulegen, wie mit dem betroffenen Objekt umgegangen wird und ggf. zu begründen, weshalb ein Objekt nicht erhalten werden kann. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz Art. 18 Abs. 1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

5Eine Ersatzpflicht besteht nur, sofern die Objekte durch übergeordnetes Recht geschützt oder im Zonenplan 2 bezeichnet sind. 524 Gewässerraum31 Die Gewässerräume sind in den Uferschutzplänen festgelegt.

31 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 45 Gemeindebaureglement (GBR) 525 Landschaftsschongebiet Brienzersee

1Das Landschaftsschongebiet Brienzersee hat den Zweck, einen Uferstreifen entlang dem Brienzersee und der Aare von jeder störenden Nutzung freizuhalten. Das Gebiet darf nur landwirtschaftlich genutzt werden, Bauten sind nur unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. Vgl. Art. 9, 10 und 86 BauG. Schutzzweck ist die Landschaftsästhetik; die Schönheit und Eigenart wird u.a. geprägt durch die Topografie und durch empfindliche Landschaftselemente wie Einzelbäume, Baumgruppen und Obstbaumgärten (Vgl. Art. 523 GBR). Unverträglich mit dem Landschaftsschongebiet sind u.a. Abbau- und Ablagerungsgebiete, bodenunabhängige Produktion in Gewächshäusern, Sport und Freizeitanlagen sowie Freileitungen und Antennen.

2In dem mit Uferschutzplänen überlagerten Bereich gehen diese vor.32 3 ... 33

3Ausser einer Zufahrtsstrasse zu den Parzellen Nrn. 531, 258, 813 und 1408 von maximal 4.50 m Breite und dem bestehenden Parkplatz auf Parzelle Nr. 148 sind keine Verkehrsanlagen zulässig. Ebenso sind auch andere landwirtschaftsfremde Nutzungen wie Trockenplätze für Boote und dergleichen verboten. 53 Schutz der naturnahen Landschaft 531 Landschaftsschutzgebiete

1Die im Zonenplan 2 als kommunale Festlegungen bezeichneten Objekte «Feuchtgebiet von lokaler Bedeutung» und «Teich» sind Landschaftsschutzgebiete und -objekte von lokaler Bedeutung. Sie sind aus ökologischen Gründen geschützt. Es darf nichts unternommen werden, was den ökologischen Wert gefährdet. Weitere ökologisch wertvolle Flächen und Objekte sind im Lebensrauminventar enthalten (vgl. Abs. 7).

2Die Landschaftsschutzgebiete gemäss Abs. 1 bezwecken die Erhaltung von naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten und dienen dem ökologischen Ausgleich.

3Die im Zonenplan 2 als kommunale Festlegungen bezeichneten «Entwässerungsmulden» sind aufgrund ihrer Funktion zur Entwässerung der angrenzenden Gebiete geschützt.

4Tätigkeiten und Nutzungen, welche die Schutzzwecke gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt.

32 Fassung vom 7. September 2020 33 aufgehoben mit Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 46 Gemeindebaureglement (GBR)

5Verboten sind insbesondere der Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln, Düngestoffen und Pestiziden.

6Die Gemeinde sorgt im Einvernehmen mit den Grundeigentümern für den wirksamen Schutz der Objekte sowie für die Pflege und den Unterhalt.

7Die Gemeinde führt ein zusätzliches Inventar der Lebensräume. Wer ein Vorhaben in Angriff nimmt, welches ein im Inventar bezeichnetes Objekt beeinträchtigen kann, hat darzulegen, wie mit dem betroffenen Objekt umgegangen wird und ggf. zu begründen, weshalb ein Objekt nicht erhalten werden kann. 532 Ersatzmassnahmen

1Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. Vgl. Art. 18 Abs. 1ter NHG; Art. 14 Abs. 7 NHV sowie

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.