Zone MA3 · Interlaken
Bern · BFS 581 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone MA3 in Interlaken (Bern) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
- Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
- Baugespann / Profilierung im Gelände
- Beglaubigter Situationsplan der Geogrid AG
- Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
- Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
- Angaben zur Erdbebensicherheit
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel)
- Ablauf nach der Einreichung
- Bereich Bauverwaltung
- 033 826 51 21
- bauverwaltung@interlaken.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Interlaken, in denen «MA3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Baureglement Interlaken · S. 11
ZWV und ab einer Grösse von 20 Gästen/Betten. gungsbetrieben, die vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestanden haben und bewilligt waren;
–auf Gesuch hin im Sinne einer Härtefallregelung zur Es muss sich dabei um einen Betrieb handeln, der vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestanden hat. Als Nachweis für den Bestand einer rechtmässigen Betriebsstätte ist der Nachweis über die bezahlten Kurtaxen und Tourismusabgaben sowie geleisteten AHV Beiträge oder anderes erforderlich. Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn durch den Wegfall der betreffenden Betriebsstätte der gesamte Betrieb in seiner Existenz gefährdet wäre. Eine Bewilligung für den Weiterbetrieb einer bestehenden rechtmässigen Betriebsstätte setzt voraus, dass von ihm keine Störungen der Wohnzone ausgehen. Weiterführung des Betriebs auch für andere Beherbergungsstätten und -betriebe, die nach bisheriger Rechtsprechung keine Bewilligung benötigt haben;
2 Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 12 Gemeindebaureglement (GBR)
–von Einzelzimmern in dauerhaft bewohnten WohDamit bleibt die kurzzeitige Vermietung (weniger als 3 hintereinander folgende Nächte) einzelner Zimmer in der eigenen Wohnung zulässig. nungen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter des Zimmers oder der Zimmer in derselben Wohnung Wohnsitz nach ZWG ausweist;
–von höchstens einer Einliegerwohnung pro GeEinliegerwohnungen sind Wohnungen, die im selben Haus liegen, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 Lit. a ZWG). bä …
Art. 28BZO Baureglement Interlaken · S. 18
BMBV i.V.m. Anhang A 113. Nach Art. 2 Abs. 2 ZWG gilt eine Wohnung als Erstwohnung, wenn sie von mindestens einer Person genutzt wird, die gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 in der Gemeinde, in der die Wohnung liegt, niedergelassen ist.
2An den Erstwohnungsanteil werden Wohnungen angerechnet, die nach Zweitwohnungsgesetz als Erstwohnungen gelten oder einer Erstwohnung gleichgestellt sind. Einer Erstwohnung gleichgestellt sind z.B. Personalwohnungen, Wohnungen, die weniger als zwei Jahre leer stehen oder Wohnungen, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken dauernd bewohnt werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 ZWG).
3Für rechtmässig bestehende und vor dem 12. Dezember 2018 bewilligte Wohnungen gilt die Besitzstandsgarantie im Umfang von Art. 11 ZWG. D.h. sie dürfen im Rahmen ihrer vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wieder aufgebaut werden. Die bestehende Hauptnutzfläche von vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestehenden Wohnungen darf um 30 Prozent vergrössert werden, sofern keine zusätzliche Wohnung geschaffen wird. Übersteigen Erweiterungen die 30 Prozent, ist der vorgeschriebene Erstwohnungsanteil nachzuweisen.
7 Art. 213 eingefügt mit Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 19 Gemeindebaureglement (GBR) 214 Erstwohnungsanteil: Vollzug8
1Im Baugesuch ist anzugeben, welche Wohnungen als Erstwohnungen gelten. In der Baubewilligung sind die Erstwohnungen mit einem Zweckentfremdungsverbot, das vor Baubeginn im Grundbuch anzumerken ist, zu belegen. 2 …
Art. 512BZO Baureglement Interlaken · S. 7
GBR Baupolizeiliche Masse: Abweichungen in Ortsbildgestaltungsbereigelung auf Gemeindeebene.
Der Ausgleich von Planungsvorteilen richtet sich nach kantonalem Recht sowie dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reglement der Gemeinde über den Ausgleich von Planungsvorteilen vom 2. Mai 2017.
Das Baureglement regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum, um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das Baureglement bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen.
Die Zuständigkeiten sind in Artikel 631, im übergeordneten Recht sowie im Organisations- und im Kommissionenreglement der Gemeinde Interlaken geregelt. chen und Art. 521 GBR für erhaltens- und schützenswerte Bauten. Art. 142 ff. BauG Mehrwertausgleich Vgl. Art. 421 GBR Qualitätssicherung Vgl. Art. 66 BauG Zuständigkeiten Einwohnergemeinde Interlaken 8 Gemeindebaureglement (GBR) 02 Abkürzungsverzeichnis1 A Arbeitszone Abs. Absatz aGbF Anrechenbare Gebäudefläche AGR Amt für Gemeinden und Raumordnung Art. Artikel BauG Baugesetz vom 09.06.1985 (BSG 721.0) BauV Bauverordnung vom 06.03.1985 (BSG 721.1) BewD Dekret vom 22.03.1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret; BSG 725.1) BeP Bebauungspla …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 212, S. 15 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 12 m | Art. 212, S. 15 | 0.85 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 10 m | Art. 212, S. 15 | 0.85 |
| Gesamthöhe | ≤ 14 m | Art. 212, S. 15 | 0.85 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 212, S. 15 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 212, S. 15 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Interlaken (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.