Art. 4 · ZWV und ab einer Grösse von 20
BZO Baureglement Interlaken · S. 11 · Original-PDF
Gästen/Betten. gungsbetrieben, die vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestanden haben und bewilligt waren;
–auf Gesuch hin im Sinne einer Härtefallregelung zur Es muss sich dabei um einen Betrieb handeln, der vor dem 12. Dezember 2018 rechtmässig bestanden hat. Als Nachweis für den Bestand einer rechtmässigen Betriebsstätte ist der Nachweis über die bezahlten Kurtaxen und Tourismusabgaben sowie geleisteten AHV Beiträge oder anderes erforderlich. Ein Härtefall liegt z.B. vor, wenn durch den Wegfall der betreffenden Betriebsstätte der gesamte Betrieb in seiner Existenz gefährdet wäre. Eine Bewilligung für den Weiterbetrieb einer bestehenden rechtmässigen Betriebsstätte setzt voraus, dass von ihm keine Störungen der Wohnzone ausgehen. Weiterführung des Betriebs auch für andere Beherbergungsstätten und -betriebe, die nach bisheriger Rechtsprechung keine Bewilligung benötigt haben;
2 Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 12 Gemeindebaureglement (GBR)
–von Einzelzimmern in dauerhaft bewohnten WohDamit bleibt die kurzzeitige Vermietung (weniger als 3 hintereinander folgende Nächte) einzelner Zimmer in der eigenen Wohnung zulässig. nungen, wenn die Vermieterin oder der Vermieter des Zimmers oder der Zimmer in derselben Wohnung Wohnsitz nach ZWG ausweist;
–von höchstens einer Einliegerwohnung pro GeEinliegerwohnungen sind Wohnungen, die im selben Haus liegen, in dem die Eigentümerin oder der Eigentümer ihren beziehungsweise seinen Hauptwohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 Lit. a ZWG). bäude. b) Bauten, Anlagen und Vorkehren, die dem Sexgewerbe zuzurechnen sind (Massagesalons, Bordelle, Videokabinen und ähnliches).
Für bestehende Hotels, strukturierte Beherbergungsbetriebe und Restaurants gilt eine gegenüber Art. 3 BauG erweiterte Besitzstandsgarantie. Bestehende Hotels, strukturierte Beherbergungsbetriebe und Restaurants dürfen
–abgebrochen und unabhängig von den geltenden baupoVgl. Kommentar unter HA bei Zonen die an Hotelzonen grenzen. Bestehende Hotels, strukturierte Beherbergungsbetriebe und Restaurants in Wohnzonen sollen weiterhin im Rahmen der geltenden baupolizeilichen Masse ihren Betrieb aufrechterhalten, abbrechen und mindestens im bestehenden Volumen auch wiederaufbauen dürfen. Neue Betriebe des Gastgewerbes haben sich hingegen an die geltenden baupolizeilichen Masse zu halten lizeilichen Massen mindestens im bestehenden Volumen wieder aufgebaut und
–im Rahmen der geltenden baupolizeilichen Masse erweitert werden. 3 – Wohnen nach Absatz 2 III
–stille bis mässig störende Gewerbe
–stille bis mässig störende Gastgewerbe Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen. Mischzonen A MA Die Mischzonen A sind kein Geschäftsgebiet im Sinne von Art. 20 BauG. Detailhandelseinrichtungen mit einer Geschossfläche (GF) von über 1'000 m2 bedürfen einer Überbauungsordnung (Art. 20 Abs. 3 BauG). An die 1'000 m2 GF werden unterirdische Flächen für das Parkieren nicht angerechnet.
4 – Wohnen nach Absatz 2 III
–stille bis mässig störende Gewerbe
–Gastgewerbe
–Dienstleistungen
–Verkauf Im Grenzbereich zu Hotelzonen ist die Erweiterung bestehender oder der Neubau von Hotels und Restaurants besonders erwünscht, um den Erhalt und die Erneuerung des für die Feriendestination sowie die Volkswirtschaft Interlakens wichtigen differenzierten Hotelangebotes Die Mischzone K (Kern) ist ein Geschäftsgebiet im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG; entsprechend umfasst «Verkauf» auch Detailhandelseinrichtungen mit einer Geschossfläche von mehr als 1'000 m2. Mischzonen K MK Einwohnergemeinde Interlaken 13 Gemeindebaureglement (GBR)
Das erste Vollgeschoss ist für Gastgewerbe, Verkauf, Gewerbe, Dienstleistung, etc. vorbehalten. Die Baukommission kann einer anderen Nutzung zustimmen, wenn die lichte Höhe mindestens 3 m beträgt und die Gebäudestruktur (feste Wände, Säulen, etc.) einer späteren Umwandlung nicht hinderlich ist.
5 – Hotel III
–Im ersten Vollgeschoss und im ersten Untergeschoss: Das erste Vollgeschoss ist das Erdgeschoss (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 16 BewD). Im Grenzbereich zu Hotelzonen ist die Erweiterung bestehender oder der Neubau von Hotels und Restaurants besonders erwünscht, um den Erhalt und die Erneuerung des für die Feriendestination sowie die Volkswirtschaft Interlakens wichtigen differenzierten Hotelangebotes sicherzustellen. Ausgeschlossen sind alle Bauten und Anlagen, die den Charakter der Kernzone, insbesondere den touristischen, beeinträchtigen würden (z.B. Tankstellen). Die Hotelzonen sichern die im öffentlichen Interesse den Tourismuszwecken vorbehaltenen Gebiete. Hotelzonen A HA Restaurants, Läden, Kioske und dergleichen, bis max. 300 m2 Hauptnutzfläche ohne Lager, wobei die räumliche Verbindung von Einzelläden zu grösseren Einheiten nicht gestattet ist.3
Wohnbauten sind nicht zulässig. Das erste Vollgeschoss ist das Erdgeschoss (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c sowie Art. 16 BewD). Im Ortsbildgestaltungsbereich, in der Kernzone sowie in den an Hotelzonen angrenzenden Wohn– und Mischzonen ist die Erweiterung bestehender Hotels und der Bau neuer Anlagen besonders erwünscht, um den Erhalt und die Erneuerung des für die Feriendestination sowie die Volkswirtschaft Interlakens wichtigen differenzierten Hotelangebotes sicherzustellen. Die Gemeindebehörden stehen Interessenten für die Beratung und Begleitung entsprechender Projekte sowie die Suche nach optimalen Lösungen – auch im Rahmen einer Überbauungsordnung – zur Verfügung. Vgl. auch Art. 511 GBR
3 Fassung vom 7. September 2020 Einwohnergemeinde Interlaken 14 Gemeindebaureglement (GBR) 6 – Gartenanlagen, Gartenrestaurants und Gartencafés
–Hotelzugänge und Vorfahrten
–Läden Kioske, Cafés und Restaurants
–Unterirdisch sind alle in den Hotelzonen zulässigen touDie Hotelzonen sichern die im öffentlichen Interesse den Tourismuszwecken vorbehaltenen Gebiete. Hotelzonen B HB Im Ortsbildgestaltungsbereich, in der Kernzone sowie in den an Hotelzonen angrenzenden Wohn- und Mischzonen ist die Erweiterung bestehender Hotels und der Bau neuer Anlagen besonders erwünscht, um den Erhalt und die Erneuerung des für die Feriendestination sowie die Volkswirtschaft Interlakens wichtigen differenzierten Hotelangebotes sicherzustellen. ristischen Anlagen gestattet, wobei die räumliche Verbindung von Einzelläden zu grösseren Einheiten nicht gestattet ist.
–Parkplätze sind nicht zulässig.
–Wohnbauten sind nicht zulässig. Die Gemeindebehörden stehen Interessenten für die Beratung und Begleitung entsprechender Projekte sowie die Suche nach optimalen Lösungen – auch im Rahmen einer Überbauungsordnung – zur Verfügung. Vgl. auch Art. 511 GBR 7 – alle dem Tourismus dienenden Bauten und Anlagen Dazu gehören z.B. Kursaal, Casino, Bars, Tourismusbüro, Hallenbäder, Tennisplätze, Minigolfanlagen, Wohnungen für Mitarbeitende, etc. Hotelzonen C HC Vgl. auch Art. 511 GBR 8– Arbeitsnutzungen IV In den Arbeitszonen sind alle Arbeitstätigkeiten zulässig, wie insbesondere Gewerbe, Dienstleistung wie Büros, Arztpraxen, Restaurants aber auch Verkaufsnutzungen. Die Arbeitszonen sind jedoch kein Geschäftsgebiet im Sinne von Art. 20 BauG. Arbeitszonen A
–Wohnen für die Betriebsleitung sowie Dazu gehören z.B. Direktions-, Hauswarts-, Sicherheits- und Pikettmitarbeitende. Voraussetzung ist in jedem Falle, dass wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gewährleistet sind (Art. 21 BauG und 62–69 BauV). für die an den Standort gebundenen Mitarbeitenden ist gestattet.
9– Arbeitsnutzungen gemäss Absatz 8 III
–Verkaufsnutzungen, die gewerbliche In der Speziellen Arbeitszone sind alle Arbeitstätigkeiten zulässig, nicht jedoch Verkaufsnutzungen oder die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen. Die Spezielle Arbeitszone ist kein Geschäftsgebiet im Sinne von Art. 20 BauG. Arbeitszone A* Vermietung von Ferienwohnungen4 und andere Nutzungen mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen sowie lärmintensive Nutzungen sind nicht zulässig.
4 Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 15 Gemeindebaureglement (GBR) 212 Mass der Nutzung 5
1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse:
kA*1) gA*1) Fh tr*1) GH VG GL EWA Vorbehalten bleibt die Gestaltungsfreiheit gemäss Art. 75 BauG sowie Abweichungen in Ortsbildgestaltungsbereichen nach Art. 512. Baupolizeiliche Masse Zone Abk. in m in m in m in m
in m in %6
4 10 7 11 2 40 –
5 12 10 14 3 40 –
6 14 13 17 4 45 –
5 12 10 14 3 40 50
6 14 13 17 4 45 50
Es gelten die geschlossene Bauweise und die 25 Bestimmungen nach Abs. 3
5 10 16 21 5 60
(5) (10) (22) (26) (6) (>60)
3 3 4.5 – 1*2) 10
5 12 10 14 3 50
5*3) 5*3) 13 17 – 50
5 5 8 12 – 60
*1) Die Fh tr gilt: - bei Gebäuden mit Schrägdach (ab einer Dachneigung von 3 Prozent) für die traufseitigen Fassaden und - bei Gebäuden mit Flachdach (mit einer Dachneigung von weniger als 3 Prozent) - für alle Fassaden, wenn das oberste Geschoss die Anforderungen von Artikel 212 Abs. 4 Bst. e nicht einhält - für eine Fassade, wenn das oberste Geschoss (Attikageschoss) die Anforderungen von Artikel 212 Abs. 4 Bst. e einhält. *2) In der Hotelzone B sind auf Flachdachbauten keine Attikageschosse zulässig. Bei Schrägdächern beträgt die zulässige Kniestockhöhe 0.0 m. *3) Gegenüber anderen Zonen (ausgenommen A und L) gilt ein Zonenabstand von 10 m. kA: kleiner Grenzabstand (vgl. Anhang A 142) gA: grosser Grenzabstand (vgl. Anhang A143) Fh tr: Fassadenhöhe (Art. 15 BMBV) traufseitig (vgl. Anhang A132) GH: Gesamthöhe (Art. 14 BMBV und Anhang A133 GBR) VG: Vollgeschosse (Art. 18 BMBV) und Anhang A133 GBR GL: Gebäudelänge (Art. 12 BMBV und Anhang A131) EWA: Erstwohnungsanteil (vgl. Art. 213 f.) – unbegrenzt Wohnzone 2 W2 Wohnzone 3 W3 Wohnzone 4 W4 Mischzone A3 MA3 Mischzone A4 MA4 Mischzone K MK Hotelzone A HA (Höhenmatte gemäss Begrenzung in Art. 511 GBR) Hotelzone B HB Hotelzone C HC Arbeitszone A Arbeitszone A*
5 Fassung vom 7. September 2020 (u.a. Mehrlängen- und Mehrbreitenzuschläge aufgehoben) 6 eingefügt mit der Fassung vom 16. März 2021 Einwohnergemeinde Interlaken 16 Gemeindebaureglement (GBR)
2Bauten, die das massgebende Terrain an irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen und nicht den An- und Kleinbauten nach Abs. 4 zugerechnet werden können, haben an dieser Stelle die Grenz- und Gebäudeabstände zu wahren. Diese Bestimmung legt fest, welche Bauten den Grenzabstand einhalten müssen. Betreffend Zonenabstände wird auf Absatz 1 Arbeits- und Landwirtschaftszone verwiesen. Grenz- und Gebäudeabstände
3In der MK sind folgende Masse einzuhalten: • Grenzabstand rückwärtig: mindestens 7.00 m • Grenzabstand seitlich bei offener Bauweise: mindestens 5.00 m • Die maximale Anzahl Vollgeschosse ist aus dem Zonenplan ersichtlich. Die jeweils zulässige Fassadenhöhe traufseitig und die Gesamthöhe sind gleich denjenigen Vgl. Skizze in Anhang A145. MK D.h. für die MK 2 diejenigen der W2 plus 1m, für die MK 3 diejenigen der W3 plus 1 m, für die MK 4, diejenige der W4 plus 1m. der entsprechenden Wohnzonen plus 1.0 m. Für die fünfgeschossige MK beträgt die zulässige Fassadenhöhe traufseitig 17.00 m, die Gesamthöhe 21.00 m. Für die eingeschossige MK beträgt die zulässige Fassadenhöhe traufseitig 4.5 m, die Gesamthöhe 8.5 m. Vorbehalten bleiben insbesondere auch betreffend der Mehrhöhe des ersten Vollgeschosses, der Fassadenhöhe traufseitig sowie der Gesamthöhe die Vorschriften über die Ortsbildpflege (Kapitel 51) sowie Baudenkmäler (Art. 521).
4Zudem gelten die folgenden Masse:
a)An- und Kleinbauten:
–Grenzabstand min. 2.0 m
–Fassadenhöhe traufseitig (Fh tr) max. 3.0 m
–anrechenbare Gebäudefläche (GBF) max. 50 m2
–Gebäudeabstand Kleinbauten (GA)
min. 2.0 m
b)Abgrabungen bis max. 5.0 m Breite auf einer FassadenVgl. Anhang A121 GBR: An- und Kleinbauten. Vgl. Anhang A142 GBR: Kleiner Grenzabstand. Vgl. Anhang A132 GBR: Fassadenhöhe Vgl. Art. 3 und 4 BMBV An- und Kleinbauten dürfen nur Nebennutzflächen enthalten. An- und Kleinbauten Abgrabungen seite bleiben unberücksichtigt:
–bei der Bemessung der Fassadenhöhe traufseitig,
–bei der Bemessung der Gesamthöhe Einwohnergemeinde Interlaken 17 Gemeindebaureglement (GBR)
c)Vorspringende Gebäudeteile: Vgl. Anhang Art. A124 und 10 BMBV Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, Laderampen, Balkone jeder Art. Nach Art. 79b EG ZGB dürfen Vorbauten höchstens bis 1.2 m in den zivilrechtlichen Grenzabstand von 3.0 m hineinragen. Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. Art. 79 in Verbindung mit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.