Zone A · Horw

Luzern · BFS 1058 · Gemeindeprofil · alle 15 Zonen

Hinweis: Für Horw gelten seit 2025-04-08 die harmonisierten Baubegriffe (IVHB). Massgebend sind Überbauungsziffer und Gesamthöhe; die Ausnützungsziffer ist im neuen Recht abgeschafft und die Vollgeschosszahl keine Steuerungsgrösse mehr. Werte aus altrechtlichen Unterlagen sind damit nicht direkt vergleichbar; insbesondere misst die neue Überbauungsziffer die anrechenbare Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie, die alte dagegen die überbaubare Grundfläche.

Die Zone A in Horw (Luzern) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.45 %. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Aktueller Situationsplan 1:500
  • Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
  • Umgebungsplan 1:100
  • Pläne der Abwasseranlagen 1:100
  • Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
  • Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
  • Berechnung der Bauziffern
  • Energienachweis
  • Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
  • Ausarbeitung durch qualifizierte Fachleute

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Horw, in denen «A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 8bBZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 9

Zone Quartiererneuerung7

1Massgebend für das zulässige Nutzungsmass sind die bestehenden bewilligten und anrechenbaren Gebäudeflächen, Fassaden-, Trauf- und Gesamthöhen. Für angemessene Erweiterungen können leichte Überschreitungen (insbesondere Liftanbauten, Balkonanbauten oder -vergrösserungen, Ausbau von Sanitäranlagen, Wärmedämmungen) bewilligt werden.

2Neubauten und Ersatzneubauten sind sorgfältig ins bestehende Quartier und in die Umgebung einzufügen. Die Frei- und Aussenräume sind mindestens in der heutigen Qualität beizubehalten. Für die einzelnen Gebiete gelten die folgenden spezifischen Bestimmungen: Nr. Gebiet Bestimmungen 1 Kirchmättli

a)Die Zone ist für den Ausbau eines erlebnisdichten Zentrums mit einem möglichst vielfältigen Angebot an Arbeitsplätzen, Dienstleistungen, Wohnraum und Gemeinschaftsanlagen vorgesehen. Gestattet sind nebst Wohnungen mässig störende Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, Gastgewerbe sowie öffentliche Bauten und Anlagen.

b)Das Erdgeschoss hat entlang der Kantonsstrasse einer öffentlichen Nutzung, der Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzung zu dienen und ist strassenbegleitend zu realisieren. Wohnnutzungen sind im Erdgeschoss nicht gestattet.

1Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

3Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

4Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

5Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2017, in Kraft ab 2. Februar 2018

6Änder …

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Art. 35BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 20

Qualitätsvolle Bauten und Aussenräume4

1Bauten, Anlagen und Aussenräume sind qualitätsvoll zu gestalten.

2Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Zonenbestimmungen zu berücksichtigen:  Bestehende Qualitäten des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und die Eigenheiten des Quartiers  Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen  Die zweckmässige Anordnung und Dimensionierung der Aussengeschoss- und Umgebungsflächen  Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen  Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen  Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten, Einfriedungen und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum  Gute Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung5

3Zur Förderung der architektonischen Qualität von ortsbaulich wichtigen privaten und öffentlichen Planungen und Bauvorhaben kann die zuständige Stelle unter Wahrung der Zweck- und Verhältnismässigkeit ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren mit mindestens drei unabhängig voneinander erarbeiteten Projektentwürfen oder ein qualitätssicherndes Workshopverfahren mit Begleitung durch eine Fachkommission verlangen. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten nach Massgabe der Interessen.6

4Die zuständige Stelle kann bei Baugesuchen

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle usw.) verlangen.

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten.

c)zur Beurteilung …

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Art. 50BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 25

Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen

1Dieses Reglement unterliegt dem obligatorischen Referendum. Es tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates in Kraft und ersetzt das Reglement vom 1. Dezember 1996.

2Nicht oder zum kleineren Teil realisierte, bewilligte Gestaltungs- und Bebauungspläne sind den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements spätestens im Baubewilligungsverfahren anzupassen. Bei Gestaltungs- und Bebauungsplänen, die den neuen Bestimmungen gemäss Änderung des PBG vom 17. Juni 2013 angepasst wurden und grösstenteils realisiert sind, kann die zuständige Stelle Ausnahmebewilligungen erteilen.1 Horw, 27. Mai 2010

Irène Zingg-Vetter Daniel Hunn Einwohnerratspräsidentin Gemeindeschreiber

Von den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 26. September 2010 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 1075 am 30. September 2011 genehmigt.

Teilrevision von den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 26. November 2017 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 127 vom 2. Februar 2018 unverändert genehmigt.

Teilrevision von den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 959 vom 19. September 2023 unverändert genehmigt.

Teilrevision von den Stimmberechtigten an der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid Nr. 375 vom 8. April 2025 teilgenehmigt.

1Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2 …

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Art. 122BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 6

PBG bauungs- Trauf- GesamtZiffer höhe höhe Klein- und Anbauten

Zentrumszone Z1 III 0.40 0.10 -- 10.50 14.00 9.50 12.50 -- 5.00 m
Zentrumszone Z2 13.50 17.00 12.50 15.50 6.50 m
Zentrumszone Z3 0.60 16.50 20.00 15.50 18.50 8.00 m
Wohnzone W2a II 0.20 0.07 0.40 7.00 8.50 7.00 7.00 35.00 m 4.00 m
Wohnzone W2b 0.25
Wohnzone W2c 0.25 7.50 11.00 6.50 9.50 25.00 m 4.00 m
Wohnzone W2d 0.30 35.00 m
Wohnzone W3a 0.30 10.50 14.00 9.50 12.50 45.00 m 5.00 m
Wohnzone W3b 0.35 0.35
Wohnzone W4 13.50 17.00 12.50 15.50 -- 6.50 m
Arbeits- und Wohn-
zone AW III 0.45 0.10 0.20 14.00 17.00 14.00 17.00 6.50 m
Arbeitszone A IV 0.45 0.25 18.00 21.00 18.00 21.00 4.00 m

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.

(Reduktion) Wohn- und Arbeitszone WA III 0.37 0.10 0.25 13.50 17.00 -- 15.50 -- 6.50 m Zentrumszone Bahnhof ZB III Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof Horw Kernzone Winkel und Dorf KWD Bebauungsplan Winkel / Bebauungsplan Dorf Zone Quartiererneuerung II/III Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art. 8b Sonderbauzone Tourismus SBT II Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Art. 10 Sonderbauzone Campus SC III Bebauungsplan Campus Horw Zone für öffentliche Zwecke ÖZ II Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang I Zone für Sport- und Freizeitanlagen SpF III Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang II Zone für Sport- und Freizeitanlagen im Gewässer SpF-G III Festlegung von Nutzung und Baumasse im Einzelfall unter Berücksichtigung von Anhang II

1Aufgehoben durch Änderun …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe IV

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. § 122 PBG). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Überbauungs-/Bebauungsziffer≤ 0.45 %Art. 122, S. 60.85
Fassadenhöhe traufseitig≤ 18 mArt. 122, S. 60.85
Gesamthöhe≤ 21 mArt. 122, S. 60.85
Fassadenhöhe≤ 18 mArt. 122, S. 60.85
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 122, S. 60.85

Extrahiert aus der BZO Horw (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone A

Was gilt in der Zone A in Horw?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.45 %. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Horw erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone A einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Horw. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Horw?
11 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar, Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur), Aktueller Situationsplan 1:500. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Horw ein?
Baugesuche in Horw laufen über eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar). Zuständig ist Baudepartement, Raumplanung und Baubewilligung, Gemeindehausplatz 1, Postfach, 6048 Horw. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone A in der BZO Horw?
4 Artikel der Bau- und Zonenordnung Horw erwähnen die Zone A namentlich, darunter Art. 8b, Art. 35, Art. 50. BZO Horw lesen →

Weitere Zonen in Horw