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Art. 35 · Qualitätsvolle Bauten und Aussenräume

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 20 · Original-PDF

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1Bauten, Anlagen und Aussenräume sind qualitätsvoll zu gestalten.

2Für die Eingliederung sind in Ergänzung zu den Zonenbestimmungen zu berücksichtigen:  Bestehende Qualitäten des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und die Eigenheiten des Quartiers  Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen  Die zweckmässige Anordnung und Dimensionierung der Aussengeschoss- und Umgebungsflächen  Gestaltung benachbarter Bauten und Anlagen  Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen  Gestaltung der Aussenräume, insbesondere der Vorgärten, Einfriedungen und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum  Gute Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung5

3Zur Förderung der architektonischen Qualität von ortsbaulich wichtigen privaten und öffentlichen Planungen und Bauvorhaben kann die zuständige Stelle unter Wahrung der Zweck- und Verhältnismässigkeit ein qualitätssicherndes Konkurrenzverfahren mit mindestens drei unabhängig voneinander erarbeiteten Projektentwürfen oder ein qualitätssicherndes Workshopverfahren mit Begleitung durch eine Fachkommission verlangen. Die Gemeinde beteiligt sich an den Kosten nach Massgabe der Interessen.6

4Die zuständige Stelle kann bei Baugesuchen

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle usw.) verlangen.

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten.

c)zur Beurteilung von Bauvorhaben auf Kosten der Bauherrschaft Fachleute und/oder Fachkommissionen beiziehen sowie Gutachten erstellen lassen.

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

5Im Rahmen des Baugesuchs ist in geeigneter Weise darzulegen (Plan, Visualisierung, Beschreibung etc.), wie der Aussenraum gestaltet werden soll.7

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.