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Art. 8b · Zone Quartiererneuerung

BZO Bau- und Zonenreglement Horw · S. 9 · Original-PDF

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1Massgebend für das zulässige Nutzungsmass sind die bestehenden bewilligten und anrechenbaren Gebäudeflächen, Fassaden-, Trauf- und Gesamthöhen. Für angemessene Erweiterungen können leichte Überschreitungen (insbesondere Liftanbauten, Balkonanbauten oder -vergrösserungen, Ausbau von Sanitäranlagen, Wärmedämmungen) bewilligt werden.

2Neubauten und Ersatzneubauten sind sorgfältig ins bestehende Quartier und in die Umgebung einzufügen. Die Frei- und Aussenräume sind mindestens in der heutigen Qualität beizubehalten. Für die einzelnen Gebiete gelten die folgenden spezifischen Bestimmungen: Nr. Gebiet Bestimmungen 1 Kirchmättli

a)Die Zone ist für den Ausbau eines erlebnisdichten Zentrums mit einem möglichst vielfältigen Angebot an Arbeitsplätzen, Dienstleistungen, Wohnraum und Gemeinschaftsanlagen vorgesehen. Gestattet sind nebst Wohnungen mässig störende Dienstleistungsund Gewerbebetriebe, Gastgewerbe sowie öffentliche Bauten und Anlagen.

b)Das Erdgeschoss hat entlang der Kantonsstrasse einer öffentlichen Nutzung, der Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzung zu dienen und ist strassenbegleitend zu realisieren. Wohnnutzungen sind im Erdgeschoss nicht gestattet.

1Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

2Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

3Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

4Aufgehoben durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

5Eingefügt durch Änderung vom 26. November 2017, in Kraft ab 2. Februar 2018

6Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025

7Eingefügt durch Änderung vom 3. März 2024, in Kraft ab 8. April 2025 9

c)Zwischen Kantonsstrasse und Überbauung sind fussgängerinnenund fussgängerfreundliche Vorplätze und Kolonnaden zu realisieren.

d)Die zu realisierenden Abstellplätze sowie die Zu- und Wegfahrten werden im Rahmen der Baubewilligung festgelegt.

e)Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 2 Langensand

a)Die Zone ist für Wohnzwecke bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe und Gastgewerbe sind gestattet, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.

b)Für die folgend aufgeführten Grundstücke gelten die folgenden maximalen Grundmasse:  Grundstück Nr. 1006: aGbF 175 m2 max. Höhenkote 463.00 m ü. M.  Grundstück Nr. 2866: aGbF 240 m2 aGbF Klein- und Anbauten 40 m2 max. Höhenkote 469.50 m ü. M.  Grundstück Nr. 2889: aGbF 225 m2 max. Höhenkote 469.50 m ü. M.  Grundstück Nr. 2899: aGbF 250 m2 aGbF Klein- und Anbauten 55 m2 max. Höhenkote 475.50 m ü. M

c)Die bestehenden Bauten auf den Grundstücken Nrn. 2867, 2900, 2901, 2902, 2903, 2904, 2905, 2917, 2918, 2919 und 3048 können innerhalb der bestehenden bewilligten und anrechenbaren Gebäudeflächen (ohne Klein- und Anbauten) um ein zusätzliches Geschoss ergänzt werden.

d)Gestattet sind Flachdächer.

e)Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 0.40.

f)Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. 3 Under Spisse

a)Die Zone ist für Wohnzwecke bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gestattet, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.

b)Die bestehenden Bauten können über Art. 8b Abs. 1 hinaus wie folgt erweitert werden:  Grundstück Nr. 107: 55 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2621: 60 m2 aGbF  Grundstück Nr. 3032: 45 m2 aGbF  Grundstück Nr. 3117: 65 m2 aGbF

c)Gestattet sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer.

d)Die Zufahrten bleiben auf das heutige Mass beschränkt.

e)Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 0.40.

f)Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II. 4 Breite

a)Die Zone ist für Wohnzwecke bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind gestattet, sofern sich diese baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. Massgebend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse. 10

b)Alle Bauten müssen als Einfamilienhaus in Erscheinung treten.

c)Für das Grundstück Nr. 2344 gilt eine maximale aGbF von 175 m2.

d)Die bestehenden Bauten können über Art. 8b Abs. 1 hinaus wie folgt erweitert werden:  Grundstück Nr. 1938: 45 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2189: 20 m2 aGbF  Grundstück Nr. 1956: 40 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2168: 20 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2203: 80 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2513: 20 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2197: 25 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2587: 20 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2239: 60 m2 aGbF  Grundstück Nr. 2240: 50 m2 aGbF

e)Gestattet sind Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer.

f)Es gilt eine minimale Grünflächenziffer von 0.40.

g)Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe II.

3Gestützt auf einen Gestaltungsplan können die bestehende Überbauungsziffer sowie die bestehende Fassaden-, Trauf- und Gesamthöhe um 10 % überschritten werden. Konzeptionelle Änderungen in Abweichung zu Abs. 2 sind im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.