Zone Ge · Fislisbach

Aargau · BFS 4027 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen

Die Zone Ge in Fislisbach (Aargau) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan 1:500/1:200 mit Anschlüssen und Baulinien
  • Projektpläne 1:100/1:50 mit Sichtzonen, Einfahrtsradien und Erdgeschosskote
  • Kotierter Umgebungsplan 1:200/1:100
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Einreichung im Doppel, Pläne auf A4 gefalzt
  • Digitale Zweiteinreichung als PDF (Leitungspläne zusätzlich DEG/DXF)
  • Grundbuchauszug (max. 1 Jahr alt) oder GIS-Planausdruck
  • Kommunales Formular Anschlussgebühren mit Flächenberechnung
  • Bauprofile vor Einreichung, Grenzpunkte freigelegt und rekonstruiert
  • Meldepflicht für sieben Baustadien

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Fislisbach, in denen «Ge» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 5

1In der Anwendung der BNO sind die nachstehenden kommunalen Planungsgrundsätze zu beachten:

–Wahrung von Natur und Landschaft und Förderung von deren ZugänglichGeltungsbereich Übergeordnetes Recht Planungsgrundsätze keit als Naherholungsraum.

–Förderung einer räumlich-funktionalen Dorfmitte unter Einbezug der Kantonsstrassenachsen als gestalterischer öffentlicher Raum.

–Förderung von Begrünungs- und Gestaltungsmassnahmen zur Aufwertung von öffentlichen und privaten Aussenräumen, Strassen und Plätzen.

–Sicherstellung einer stetigen Entwicklung durch periodische Überarbeitung der Planungsmittel.

2Der Gemeinderat kann in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig kommunale Richtpläne zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Areale sowie zur ortsbaulichen Aufwertung von an belastete Verkehrsachsen angrenzenden Siedlungsgebieten erstellen. 5

3Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Natur und Landschaft, Energie usw.

4Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat.

3. Erschliessungs- und Gestaltungspläne

3.1 Erschliessungs-, Gestaltungsplanpflicht

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Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6

1Für die im Bauzonenplan ausgewiesenen gestaltungsplanpflichtigen Gebiete gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:

–sorgfältige Gestaltung der Bauten und der Freiräume,

–Mindestausnutzung im Sinne einer verdichteten Bauweise,

–gute Einordnung ins Ortsbild,

–rationelle Erschliessung,

–gemeinschaftliche Anlage der Pflichtparkplätze,

–Sicherung einer situationsgerechten Lärmarchitektur,

–Ermöglichen der Reduktion der Anzahl Pflichtparkfelder in Verbindung mit einem Mobilitätskonzept.

2Für das Gestaltungsplangebiet "Badenerstrasse Nord" gilt zudem:

–sorgfältige Gestaltung des Übergangs Siedlung - Wald,

–es sind keine verkehrsintensiven Verkaufsnutzungen über 500 m2 NettolaGestaltungsplangebiete denfläche zulässig. 6

3Für das Gestaltungsplangebiet "Badenerstrasse Ost" gilt zudem:

–Rhythmisierung des Strassenraumes, z. B. durch wechselnde ort- und giebelständige Anordnung der angrenzenden Bauten,

–Zusammenfassung der Zufahrten,

–Die zonengemässe Vollgeschosszahl darf nicht überschritten werden,

–Prüfung des Erhalts der Baute auf Parzelle 1357,

–Geringfügige Bauvorhaben wie Dachflächenfenster, Wintergärten, etc ohne ortsbaulich und/oder verkehrlich relevante Auswirkungen können ohne Gestaltungsplan bewilligt werden,

–Die Erstellung von Teilgestaltungsplänen ist zulässig.

4Für das Gestaltungsplangebiet "Parzelle 453" gilt zudem:

–Substanzielle Begrünung des rückwärtigen Hofbereichs (gemäss Richtkonzept „Badenerstrasse 268“ vom 2. Juli 2014),

–Anlage von publikumsorientierten Gewerbenutzungen im Erdgeschoss, …

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Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9

1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen E2 W2 W3 WG2 WG3 KN Ge D S ÖBA G GB Max. Fassadenhöhe (m) 8.0 8.0 11.0 9.0 12.0 12.0 13.0 s. § 12 s. § 13 s. § 14 s. § 15 s. § 16 Max. Gesamthöhe (m) 11.0 11.0 14.0 12.0 15.0 15.0 16.0 Min. Grenzabstand (m) 4 4 5 4 5 5 5 Grosser Grenzabstand

(m) 8 8 10 8 8 8 -
Empfindlich-
keitsstufe II II II III III III III III II II

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.

Attikageschoss möglich - ja ja ja ja ja ja - -

Bei der Messweise für die Fassadenhöhe gelten folgende Bestimmengen:

–für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe,

–für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrain steiler als 10%,

–für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.

2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, KN, WG2 und WG3 ist die Geschosshöhe gewerblich genutzter Erdgeschosse frei. 9

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Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10

1Die Kernzone KN dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft. Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Bereiche sind Verkaufsnutzungen bis jeweils max. 3’000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Zulässig sind nicht störende, mässig störende sowie für Nutzungen mit hohem Personenverkehrsaufkommen auch stark störende Betriebe.

2Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 40% betragen, höchstens aber 80%.

3Zur Erreichung einer städtebaulich guten Gestaltung sind die Bauvorhaben im Planungsstadium dem Gemeinderat zu melden.

4Anlagen für Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

5Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.

6Innerhalb des im Bauzonenplan schwarz schraffierten Bereiches entlang der Badenerstrasse K268 können auf Basis der Erkenntnisse aus dem Richtkonzept „Badenerstrasse K268“ vom 2. Juli 2014 zwischen den Volumenschutzbauten untergeordnete Ergänzungsbauten erstellt werden.

7In den im Bauzonenplan dargestellten „Bereichen mit besonderen Abstandsregelungen“ kann der ordentliche Grenzabstand gegenüber der Kantonsstrasse zur Aufwertung des angrenzenden Siedlungsgebietes und gestützt auf einen kommunalen Richtplan (§ 3 Abs. 3 BNO) im Baugesuchsverfah …

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Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11

1Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Wohn- und Gewerbezonen

2Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 50% betragen. Bestehende Gewerbebauten in der WG2 dürfen im Rahmen der übrigen Bestimmungen ohne Anrechnung eines Wohnanteils erweitert werden. Der Gemeinderat kann bei Einhaltung der zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen Erweiterungen bewilligen.

3Für reine Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2 respektive W3.

4Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.

5In der Zone WG2 sind bei Wohnbauten dem Bahntrassée zugewandte Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung nur gestattet, wenn die entsprechenden Räume gleichzeitig entweder über bahntrassée-abseitige Fenster (Aspektwinkel > 90°) gelüftet werden können oder über eine kontrollierte Lüftungseinrichtung verfügen.

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Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11

1Die Gewerbezone Ge ist für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen sowie für Dienstleistungsbetriebe inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten und Freizeitnutzungen sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft bestimmt. Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Bereiches ist eine Verkaufsnutzung bis max. 1’200 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Nicht zugelassen sind Verkaufsläden für Güter des täglichen oder periodischen Bedarfs. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Gewerbezone Ge

2Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. Ein Anteil von mind. 10% der Grundstücksfläche muss begrünt und als Grünanlage erhalten werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.

3Sofern keine Baulinie besteht, ist gegenüber Wohnzonen ab Zonenrand für Hochbauten ein Abstand von 8 m einzuhalten.

4Die Spezial-Gewerbezone GeSII ist mit einer Nutzungsbeschränkung belegt. Es dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 11

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Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12

1Ziel ist die Pflege und Erhaltung des durch landw. Bauten geprägten Dorfteiles mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen.

2Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden.

3Die Dorfzone ist für Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie Wohnen bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 50% betragen.

4Es sind Satteldächer mit in der Regel 35° Neigung zu erstellen und mit einfarbigen Ziegeln einzudecken. Dorfzone D Beratung/ Projektanmeldung Nutzung Dachform

5Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge solcher Aufbauten soll in der Dachgestaltung Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen.

6Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

7Aussenantennen sind im Rahmen des Bundesrechtes verboten. Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig und dürfen nur an nicht exponierten Stellen angebracht werden.

8Fensterersatz, Aussenanstriche, Dachneueindeckungen, usw. sowie Reklamen sind bewilligungspflichtig. …

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Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Höhen von Gebäuden und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Gartenbauzone Landwirtschaftszone Baubeschränkung Bauten in der Landwirtschaftszone 14

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Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.

2Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend oder im Anhang 1.1 aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Die Schutzbestimmungen für die Naturobjekte sind nachfolgend aufgeführt. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Folgende Naturobjekte sind geschützt: Grundwasserund Quellenschutzzonen Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze Natur- und Kulturobjekte im Kulturplan Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen 3.2.1 Feuchtstandort mit 2 Weihern im Bergwald (Kellerbrünnli) Biotop erhalten, genügender Lichteinfall sicherstellen 3.2.2 Weiherbiotop „Wolfbühl“ Erhaltung bzw. Förderung von guten Lichtverhältnissen, Verhinderung von Verlandung oder Versumpfung 3.2.5 Zwei Winterlinden im Bergwald Bäume erhalten 3.7.1 Grosse Eiche am Waldrand im Scheihaag Baum erhalten 17

3Für die im Bauzonenp …

Bezeichnung im PlanSchutzzielPflegemassnahmen, Nut- zungseinschränkungen
3.2.1Feuchtstandort mit 2 Wei- hern im Bergwald (Keller- brünnli)Biotop erhalten, ge- nügender Lichteinfall sicherstellen
3.2.2Weiherbiotop „Wolfbühl“Erhaltung bzw. Förde- rung von guten Licht- verhältnissen, Verhin- derung von Verlan- dung oder Versump- fung
3.2.5Zwei Winterlinden im BergwaldBäume erhalten
3.7.1Grosse Eiche am Waldrand im ScheihaagBaum erhalten

Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18

1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten und im Anhang 1.1 aufgeführten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat Natur- und Kulturobjekte sowie Hecken im Baugebiet Gebäude mit Substanzschutz auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.

2Sind im öffentlichen Interesse (Ortsbildschutz) erhebliche Mehraufwendungen für die Erhaltung von geschützten Bauten (Substanzschutz) notwendig, so kann die Gemeinde Beiträge an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen.

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Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18

Die im Bauzonenplan blau bezeichneten und im Anhang 1.2 aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen respektive ihrer Lage zum Strassenraum (Abstand der Fassade zum Strassenrand) geschützt. Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder es sich um einen Fassadenschutz im vorstehenden Sinne handelt. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Schutzentlassungen bewilligen, wenn entweder im Rahmen eines Gestaltungsplans die städtebaulichen Ziele grundeigentümerverbindlich festgelegt werden oder ein behördenverbindlicher Richtplan vorliegt. Beiträge Gebäude mit Volumenschutz 18

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Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19

1Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Das Bauvolumen ist so anzuordnen, dass es sich ins Quartierbild einfügt und eine ansprechende Aussenraumqualität erreicht wird. Es sind der jeweiligen Nutzung entsprechende, begrünte Umgebungsflächen sicherzustellen. Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen ab 700 m2 Arealfläche werden die kubische Gestaltung und die Nutzungsverteilung anhand eines Richtprojektes vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat kann einen Sondernutzungsplan verlangen.

2Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat kann für die Beurteilung der in Abs. 1 verlangten Einordnung von Bauten und Anlagen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen.

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Art. 30BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19

1Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Abstände zu Kantonsstrassen Ausnützung Alterswohnungen Nicht, mässig, stark störende Betriebe 19

2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierunüblichem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.

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Art. 32BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20

Dienstbarkeitsverträge zur Reduktion und Aufhebung der in § 7 Abs. 1 festgelegten Grenzabstände sind genehmigungspflichtig. Der Vertrag ist vor Baubeginn einzureichen.

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Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20

In den Zonen E2 und W2 kann der grosse Grenzabstand auf die Hauptwohnseiten Süd und West aufgeteilt werden. Nettoladenfläche Dienstbarkeitsverträge Aufteilung des grossen Grenzabstandes

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Art. 36BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20

Für Klein- und Anbauten ist eine Gesamthöhe von höchstens 4,0 m einzuhalten. Ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen Klein- und Anbauten 20

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Art. 45BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23

1Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

2Bestehende Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befund von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdend sind, können auf Kosten des Hauseigentümers vom Gemeinderat leergestellt werden.

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Art. 52BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25

1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:

a)Stellung (z. B. Firstrichtung)

b)Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum

d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse

e)Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung

g)Materialwahl, Farbe

h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Öffentlich zugänglicher Raum Allgemeine Anforderungen 25

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) von einer unabhängigen Fachperson ein Gutachten einholen, wenn das Orts- oder Quartierbild berührt wird oder ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden;

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

3Reklamen an öffentlichen Strassen bedürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit der Bewilligung des Gemeinderates. Es werden grundsätzlich keine neuen Plakatstellen auf öffentlichen und privaten Grundstücken mehr bewilligt. Der Ersatz bestehender Plakatwände ist gestattet. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, welche Plakatstellen wegfallen. Der Gemeinde …

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Art. 54BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26

1Den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienende Biotope wie Tümpel, Hecken und Feldgehölze sind nach Möglichkeit zu schützen. Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Reklamen Antennen Dachgestaltung Umgebungsgestaltung 26

3Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

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Art. 57BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27

1Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse.

2In der Hochwassergefahrenzone HWZ1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte, sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. Materialablagerungen Einwirkungen Hochwassergefahrenzonen 27

3In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig.

4Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Schutzmassnahmen getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) auszurichten.

5In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Re …

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1 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 7). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grünflächenziffer≥ 10 %Art. 11, S. 110.85
Strassenabstand≥ 8 mArt. 11, S. 110.70
Fassadenhöhe≤ 13 mArt. 7, S. 90.95
Gesamthöhe≤ 16 mArt. 7, S. 90.95
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 7, S. 90.95

Extrahiert aus der BZO Fislisbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Ge

Was gilt in der Zone Ge in Fislisbach?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Fislisbach erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Ge einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Fislisbach. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Fislisbach?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Fislisbach ein?
Zuständig ist Abteilung Bau und Planung, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone Ge in der BZO Fislisbach?
21 Artikel der Bau- und Zonenordnung Fislisbach erwähnen die Zone Ge namentlich, darunter Art. 3, Art. 5, Art. 7. BZO Fislisbach lesen →

Weitere Zonen in Fislisbach