Zone D · Fislisbach
Aargau · BFS 4027 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone D in Fislisbach (Aargau) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500/1:200 mit Anschlüssen und Baulinien
- Projektpläne 1:100/1:50 mit Sichtzonen, Einfahrtsradien und Erdgeschosskote
- Kotierter Umgebungsplan 1:200/1:100
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung im Doppel, Pläne auf A4 gefalzt
- Digitale Zweiteinreichung als PDF (Leitungspläne zusätzlich DEG/DXF)
- Grundbuchauszug (max. 1 Jahr alt) oder GIS-Planausdruck
- Kommunales Formular Anschlussgebühren mit Flächenberechnung
- Bauprofile vor Einreichung, Grenzpunkte freigelegt und rekonstruiert
- Meldepflicht für sieben Baustadien
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 483 01 11
- bauundplanung@fislisbach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Fislisbach, in denen «D» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht (schwarz umrandete Flächen) dürfen nur erschlossen und überbaut werden wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt.
2Der Gemeinderat kann zudem einen Gestaltungsplan verlangen,
–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende ErSondernutzungsplanung schliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,
–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist.
3.2 Anforderungen an Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen E2 W2 W3 WG2 WG3 KN Ge D S ÖBA G GB Max. Fassadenhöhe (m) 8.0 8.0 11.0 9.0 12.0 12.0 13.0 s. § 12 s. § 13 s. § 14 s. § 15 s. § 16 Max. Gesamthöhe (m) 11.0 11.0 14.0 12.0 15.0 15.0 16.0 Min. Grenzabstand (m) 4 4 5 4 5 5 5 Grosser Grenzabstand
(m) 8 8 10 8 8 8 - Empfindlich- keitsstufe II II II III III III III III II II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
Attikageschoss möglich - ja ja ja ja ja ja - -
Bei der Messweise für die Fassadenhöhe gelten folgende Bestimmengen:
–für Schrägdächer gilt traufseitige Fassadenhöhe,
–für Flachdächer gilt talseitige Fassadenhöhe, wo massgebendes Terrain steiler als 10%,
–für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss entspricht die Fassadenhöhe der Gesamthöhe, wenn massgebendes Terrain flacher als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attika ausgebildet ist.
2In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D, KN, WG2 und WG3 ist die Geschosshöhe gewerblich genutzter Erdgeschosse frei. 9
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
1Die Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3 sind für Wohnen, Kleinbetriebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe), Restaurants sowie Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Wohn- und Gewerbezonen
2Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 50% betragen. Bestehende Gewerbebauten in der WG2 dürfen im Rahmen der übrigen Bestimmungen ohne Anrechnung eines Wohnanteils erweitert werden. Der Gemeinderat kann bei Einhaltung der zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen Erweiterungen bewilligen.
3Für reine Wohnbauten gelten die Bestimmungen der Wohnzone W2 respektive W3.
4Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.
5In der Zone WG2 sind bei Wohnbauten dem Bahntrassée zugewandte Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung nur gestattet, wenn die entsprechenden Räume gleichzeitig entweder über bahntrassée-abseitige Fenster (Aspektwinkel > 90°) gelüftet werden können oder über eine kontrollierte Lüftungseinrichtung verfügen.
Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11
1Die Gewerbezone Ge ist für gewerbliche und industrielle Bauten und Anlagen sowie für Dienstleistungsbetriebe inkl. Bildung, kulturelle Aktivitäten und Freizeitnutzungen sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft bestimmt. Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Bereiches ist eine Verkaufsnutzung bis max. 1’200 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Nicht zugelassen sind Verkaufsläden für Güter des täglichen oder periodischen Bedarfs. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Es sind nicht störende oder mässig störende Betriebe zulässig. Gewerbezone Ge
2Die Versiegelung von Aussenflächen ist auf ein Minimum zu beschränken. Parkflächen, Wege und Plätze sind nach Möglichkeit wasserdurchlässig zu gestalten. Ein Anteil von mind. 10% der Grundstücksfläche muss begrünt und als Grünanlage erhalten werden. Es ist ein Bepflanzungsplan einzureichen.
3Sofern keine Baulinie besteht, ist gegenüber Wohnzonen ab Zonenrand für Hochbauten ein Abstand von 8 m einzuhalten.
4Die Spezial-Gewerbezone GeSII ist mit einer Nutzungsbeschränkung belegt. Es dürfen keine Hochbauten erstellt werden. 11
Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
1Ziel ist die Pflege und Erhaltung des durch landw. Bauten geprägten Dorfteiles mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen.
2Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden.
3Die Dorfzone ist für Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie Wohnen bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 50% betragen.
4Es sind Satteldächer mit in der Regel 35° Neigung zu erstellen und mit einfarbigen Ziegeln einzudecken. Dorfzone D Beratung/ Projektanmeldung Nutzung Dachform
5Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge solcher Aufbauten soll in der Dachgestaltung Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen.
6Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.
7Aussenantennen sind im Rahmen des Bundesrechtes verboten. Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig und dürfen nur an nicht exponierten Stellen angebracht werden.
8Fensterersatz, Aussenanstriche, Dachneueindeckungen, usw. sowie Reklamen sind bewilligungspflichtig. …
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
1Magerwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), zu erhalten und zu fördern.
2Magerwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal zu mähen. Die Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.
4.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 17 Abs. 1.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
5Neue Christbaumkulturen sind verboten. Die bestehende Christbaumkultur vor dem Boll darf im Rahmen der Besitzstandgarantie weiter genutzt werden.
6Der Lattenhag als Schutz vor weidenden Tieren beim landschaftsprägenden Wal …
Art. 24BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17
1Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.
2Die im Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend oder im Anhang 1.1 aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Die Schutzbestimmungen für die Naturobjekte sind nachfolgend aufgeführt. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.
Folgende Naturobjekte sind geschützt: Grundwasserund Quellenschutzzonen Hecken, Feldgehölze und Ufergehölze Natur- und Kulturobjekte im Kulturplan Bezeichnung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen 3.2.1 Feuchtstandort mit 2 Weihern im Bergwald (Kellerbrünnli) Biotop erhalten, genügender Lichteinfall sicherstellen 3.2.2 Weiherbiotop „Wolfbühl“ Erhaltung bzw. Förderung von guten Lichtverhältnissen, Verhinderung von Verlandung oder Versumpfung 3.2.5 Zwei Winterlinden im Bergwald Bäume erhalten 3.7.1 Grosse Eiche am Waldrand im Scheihaag Baum erhalten 17
3Für die im Bauzonenp …
| Bezeichnung im Plan | Schutzziel | Pflegemassnahmen, Nut- zungseinschränkungen |
|---|---|---|
| 3.2.1 | Feuchtstandort mit 2 Wei- hern im Bergwald (Keller- brünnli) | Biotop erhalten, ge- nügender Lichteinfall sicherstellen |
| 3.2.2 | Weiherbiotop „Wolfbühl“ | Erhaltung bzw. Förde- rung von guten Licht- verhältnissen, Verhin- derung von Verlan- dung oder Versump- fung |
| 3.2.5 | Zwei Winterlinden im Bergwald | Bäume erhalten |
| 3.7.1 | Grosse Eiche am Waldrand im Scheihaag | Baum erhalten |
Tabelle von S. 17 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18
1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten und im Anhang 1.1 aufgeführten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat Natur- und Kulturobjekte sowie Hecken im Baugebiet Gebäude mit Substanzschutz auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.
2Sind im öffentlichen Interesse (Ortsbildschutz) erhebliche Mehraufwendungen für die Erhaltung von geschützten Bauten (Substanzschutz) notwendig, so kann die Gemeinde Beiträge an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen.
Art. 26BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18
Die im Bauzonenplan blau bezeichneten und im Anhang 1.2 aufgeführten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen respektive ihrer Lage zum Strassenraum (Abstand der Fassade zum Strassenrand) geschützt. Zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht oder es sich um einen Fassadenschutz im vorstehenden Sinne handelt. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen Schutzentlassungen bewilligen, wenn entweder im Rahmen eines Gestaltungsplans die städtebaulichen Ziele grundeigentümerverbindlich festgelegt werden oder ein behördenverbindlicher Richtplan vorliegt. Beiträge Gebäude mit Volumenschutz 18
Art. 33BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20
In den Zonen E2 und W2 kann der grosse Grenzabstand auf die Hauptwohnseiten Süd und West aufgeteilt werden. Nettoladenfläche Dienstbarkeitsverträge Aufteilung des grossen Grenzabstandes
Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21
Abgrabungen dürfen höchstens ein Drittel der Fassadenlänge betragen. Der Gemeinderat kann in Ausnahmefällen, namentlich aufgrund der Erschliessung des Gebäudes, Abgrabungen bis höchstens zur Hälfte der Fassadenlänge bewilligen.
Art. 39BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
6.2 Technische Bauvorschriften
Art. 44BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
–Vollgeschoss mind. 2,3 m
–Dachgeschoss mind. 2,3 m auf mind. 5 m2 Fläche
Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestfläche von 10 m2 aufweisen. Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m2 sein. Bei abgeschrägten Räumen zählt die Grundfläche mit einer lichten Höhe ab 1,5 m.
Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen). Energieeffizienz Lichtemissionen Ausrichtung der Wohnungen Raumhöhe Raummasse Fenstergrössen 22 Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum (auf dem gleichen Geschoss oder im Estrich)
–pro Wohnung mind. 4 m2
–für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2
–für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Können die Nebenräume nur im Keller angeordnet werden, muss die Fläche des Raumes mindestens 6 m2 betragen und zusätzlich 1 m2 für jedes weitere Zimmer.
Auf 7 Wohnungen sind mind. 1 Waschmaschine und 1 Trockenraum einzurichten. Der Raum ist zu belüften oder als gefangener Raum mit einem Wäschetrockner auszurüsten.
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
2In der Dorfzone und Spezialzone "Schönbühl" kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 47BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24
1Garagen und Abstellplätze sind so anzuordnen, dass bewohnte Räume dem unmittelbaren Einfluss von Lärm und Abgasen möglichst entzogen sind. Fusswege und Zufahrten sind grundsätzlich zu trennen. Ab 10 Abstellplätzen kann der Gemeinderat aus Gründen der Verkehrssicherheit, des Immissionsschutzes und der Freiraumgestaltung eine unterirdische Garagierung und eine Begrünung der Dachfläche verlangen.
2Der Garagevorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweglinie gemessen eine Tiefe von mindestens 5,0 m aufweisen.
3Die Garagevorplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.
4Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5,0 m, gemessen ab der Strassenbzw. Gehweglinie, höchstens 5% und im Übrigen höchstens 15% Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. Die Einmündungsradien müssen mind. 3,0 m betragen, bei Parkplätzen mind. 2,0 m.
Art. 50BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24
1Die Spielplätze sind bei Mehrfamilienhäusern auf privatem Grund zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können
3Die Grundfläche der Spielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mind. 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. Für die Gestaltung und Ausrüstung der Spielplätze sind die Richtlinien der Pro Juventute wegleitend. Insbesondere bei Überbauungen mit Alterswohnungen sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten für alle Altersgruppen vorzusehen. Anordnung der Garagen und Abstellplätze Garagevorplätze Entwässerung Zufahrten Velos, Kinderwagen Entsorgung Spielplätze / Aussenräume 24
4Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung grundbuchlich sicherzustellen.
5Bei Neubauten von Mehrfamilienhäusern oder Gesamtüberbauungen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der folgenden Zielsetzu …
Art. 52BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
a)Stellung (z. B. Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
e)Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung
g)Materialwahl, Farbe
h)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. Öffentlich zugänglicher Raum Allgemeine Anforderungen 25
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) von einer unabhängigen Fachperson ein Gutachten einholen, wenn das Orts- oder Quartierbild berührt wird oder ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden;
d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
3Reklamen an öffentlichen Strassen bedürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit der Bewilligung des Gemeinderates. Es werden grundsätzlich keine neuen Plakatstellen auf öffentlichen und privaten Grundstücken mehr bewilligt. Der Ersatz bestehender Plakatwände ist gestattet. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, welche Plakatstellen wegfallen. Der Gemeinde …
Art. 54BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 26
1Den Pflanzen und Tieren als Standorte, Nahrungsquellen, Brut- und Nistgelegenheiten dienende Biotope wie Tümpel, Hecken und Feldgehölze sind nach Möglichkeit zu schützen. Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Reklamen Antennen Dachgestaltung Umgebungsgestaltung 26
3Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Bepflanzung). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 56BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 59BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 28
1Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt.
2Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. Oberflächenwasserschutz (Hangwasser) Freihaltegebiet Hochwasser 28
4Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
5Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
6Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausser in der Schutzzone (Bezeichnung der Zone) ausnahmsweise zulässig, wenn:
–erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Ge …
1 weitere Artikel erwähnen die Zone; vollständig im Originalerlass.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Dorfzone ist für Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie Wohnen bestimmt.» · Art. Art. 12
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 7). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Dachneigung | 35 % | Art. 12, S. 12 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Fislisbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.