Zone Landwirtschaftszone · Fislisbach
Aargau · BFS 4027 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Fislisbach (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500/1:200 mit Anschlüssen und Baulinien
- Projektpläne 1:100/1:50 mit Sichtzonen, Einfahrtsradien und Erdgeschosskote
- Kotierter Umgebungsplan 1:200/1:100
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung im Doppel, Pläne auf A4 gefalzt
- Digitale Zweiteinreichung als PDF (Leitungspläne zusätzlich DEG/DXF)
- Grundbuchauszug (max. 1 Jahr alt) oder GIS-Planausdruck
- Kommunales Formular Anschlussgebühren mit Flächenberechnung
- Bauprofile vor Einreichung, Grenzpunkte freigelegt und rekonstruiert
- Meldepflicht für sieben Baustadien
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Planung
- 056 483 01 11
- bauundplanung@fislisbach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Fislisbach, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
1Die Gartenbauzone ist für Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Herstellung und Lagerung sowie dem Handel von Geräten und Anlageteilen für Gärten, Aussenanlagen und dgl. bestimmt.
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
4.2 Landwirtschaftszone
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen.
4In dem im Kulturlandplan grün umrandeten Gebiet gilt - unter Vorbehalt von § 22 Abs. 3 - ein Bauverbot für neue Hochbauten (inkl. Glashäuser) und Terrainveränderungen (Siedlungstrenngürtel).
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung gut in die Landschaft einzufügen.
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Höhen von Gebäuden und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Gartenbauzone Landwirtschaftszone Baubeschränkung Bauten in der Landwirtschaftszone 14
Art. 22BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 17 Abs. 1.
3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
5Neue Christbaumkulturen sind verboten. Die bestehende Christbaumkultur vor dem Boll darf im Rahmen der Besitzstandgarantie weiter genutzt werden.
6Der Lattenhag als Schutz vor weidenden Tieren beim landschaftsprägenden Wal …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 18, S. 14 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 18, S. 14 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Fislisbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.