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Art. 12 · Dorfzone D

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF

1Ziel ist die Pflege und Erhaltung des durch landw. Bauten geprägten Dorfteiles mit den charakteristischen Strassen- und Freiräumen.

2Die Gemeinde fördert die Pflege und Erhaltung des Ortsbildes durch eine unentgeltliche Beratung der Eigentümer durch Fachleute. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden.

3Die Dorfzone ist für Gewerbe - und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche sowie Wohnen bestimmt. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 50% betragen.

4Es sind Satteldächer mit in der Regel 35° Neigung zu erstellen und mit einfarbigen Ziegeln einzudecken. Dorfzone D Beratung/ Projektanmeldung Nutzung Dachform

5Schleppgauben oder Gauben mit Querfirst sind zulässig, sofern das Dachmaterial vorherrschend bleibt. Die Länge solcher Aufbauten soll in der Dachgestaltung Regel 1/3 der massgebenden Fassadenlänge nicht übersteigen.

6Solaranlagen sind sorgfältig in das Ortsbild einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft ist unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten durch eine rücksichtsvolle Dimensionierung und Anordnung zu erhalten.

7Aussenantennen sind im Rahmen des Bundesrechtes verboten. Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig und dürfen nur an nicht exponierten Stellen angebracht werden.

8Fensterersatz, Aussenanstriche, Dachneueindeckungen, usw. sowie Reklamen sind bewilligungspflichtig.

9Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle umund ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden.

10Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Nutzung von bestehenden Bauten. Es können aber An- und Neubauten bewilligt werden, wenn sie zur Verbesserung des Dorfbildes beitragen und sich in die herkömmliche Bauweise einfügen.

11Stellung der Bauten, Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäudehöhen werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der baupolizeilichen Erfordernisse, unter angemessener Abwägung der beteiligten privaten Interessen festgelegt. Solaranlagen Renovationen Umbauten/ Ersatzbauten An- und Neubauten Bauweise 12

12Die Bauten müssen sich in Bezug auf kubische Erscheinung, Stellung, Gliederung der Fassaden, Dachform und Dachneigung, nach aussen in Erscheinung tretenden Materialien und Farbgebung so in das Dorfbild einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Fenster sollen in der Regel hochrechtwinklig sein oder Fenstergruppen in hochrechtwinkliger Anordnung. Der Gemeinderat beurteilt die in Abs. 9 und 10 verlangte Einordnung von Bauten und Anlagen nach den Kriterien von § 52.

13Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Gärten und Vorplätze, einheimische Bäume und Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungselemente.

14Im Bereich der Freiräume sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Garagevorplätze sorgfältig einzufügen. Beim Einbau von Garagen kann auf das Erfordernis eines ausreichenden Garagevorplatzes verzichtet werden, sofern genügende Sichtverhältnisse bestehen.

15Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.

16Über Ausnahmen von Vorschriften von § 12 entscheidet der Gemeinderat auf Grund eines Fachgutachtens. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen, oder wenn dies für ausreichende lichte Höhen erforderlich ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.