Art. 25 · Gebäude mit Substanzschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18 · Original-PDF
1Die im Bauzonenplan violett bezeichneten und im Anhang 1.1 aufgeführten Bauten und Objekte sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche (z.B. Wandmalerei, Stuckdecken, etc.), geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat Natur- und Kulturobjekte sowie Hecken im Baugebiet Gebäude mit Substanzschutz auf Grund eines neutralen Fachgutachtens.
2Sind im öffentlichen Interesse (Ortsbildschutz) erhebliche Mehraufwendungen für die Erhaltung von geschützten Bauten (Substanzschutz) notwendig, so kann die Gemeinde Beiträge an die Renovations- und Umbaukosten bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.