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Art. 45 · Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

2Bestehende Wohn- und Arbeitsräume, die nach dem Befund von Sachverständigen wegen Feuchtigkeit, Baufälligkeit oder aus anderen Gründen gesundheitsschädlich oder gefährdend sind, können auf Kosten des Hauseigentümers vom Gemeinderat leergestellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.