Art. 44 · Masse für Neubauten
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
–Vollgeschoss mind. 2,3 m
–Dachgeschoss mind. 2,3 m auf mind. 5 m2 Fläche
Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestfläche von 10 m2 aufweisen. Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m2 sein. Bei abgeschrägten Räumen zählt die Grundfläche mit einer lichten Höhe ab 1,5 m.
Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen). Energieeffizienz Lichtemissionen Ausrichtung der Wohnungen Raumhöhe Raummasse Fenstergrössen 22 Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum (auf dem gleichen Geschoss oder im Estrich)
–pro Wohnung mind. 4 m2
–für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2
–für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Können die Nebenräume nur im Keller angeordnet werden, muss die Fläche des Raumes mindestens 6 m2 betragen und zusätzlich 1 m2 für jedes weitere Zimmer.
Auf 7 Wohnungen sind mind. 1 Waschmaschine und 1 Trockenraum einzurichten. Der Raum ist zu belüften oder als gefangener Raum mit einem Wäschetrockner auszurüsten.
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
2In der Dorfzone und Spezialzone "Schönbühl" kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.