Art. 41
BZO Baureglement 2007 · S. 16 · Original-PDF
1) Die Bewilligungspflicht für das Errichten, Ändern oder den Abbruch von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 78 und Art. 79 BauG. 2) Baubewilligungspflichtig sind insbesondere: a) Neu-, Um-, An-, Auf- und Nebenbauten jeder Art; a)bis Ersatz oder Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen durch Verordnung; b) Bauliche Veränderungen im Innern mit baupolizeilich erheblichen Auswirkungen, wie Einbau und Abänderungen von Liftanlagen, Umbauten mit statischen Änderungen von Bedeutung; c) Provisorische Bauten; d) Abstellflächen und Schutzvorrichtungen für Motorfahrzeuge; e) Tank- und Siloanlagen; f) Mauern und Einfriedungen von mehr als 1.2 m Höhe längs öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen sowie von mehr als 1.8 m Hohe längs Grundstückgrenzen; g) Eingreifende Veränderungen des Geländes von mehr als 1.0 m Höhe oder 100.0 m2 Fläche; g)bis Kiesgruben, Steinbrüche, Abfallplätze und Skipistenplanierungen; h) Langfristiges Aufstellen ausgedienter Motorfahrzeuge im Freien; i) Privatstrassen einschliesslich Zufahrten zu öffentlichen Strassen; k) Camping und Zeltplätze l) Langfristiges Aufstellen von Wohnwagen ausserhalb bewilligter Campingund Zeltplätze
m)Beleuchtete und unbeleuchtete Aussenreklamen mit insgesamt mehr als 2.0 m2 Ansichtsfläche, ausgenommen vorübergehende Baureklamen auf Baustellen; n) Grelle Lichtquellen mir erheblichen baupolizeilichen Auswirkungen; o) Zweckänderungen, die Einwirkungen auf die Umgebung oder eine Vergrösserung des Benützerkreises zur Folge haben; p) Zweckänderungen in Gebieten oder Zonen nach Art. 28ter BauG; q) Zweckänderungen ausserhalb der Bauzonen; r) Seilbahnen, Skilifte und ähnliche Transportanlagen, soweit sie nicht vorübergehend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen; s) Anlagen zur Erzeugung und Gewinnung von Energie, die erhebliche Einwirkungen auf die Umgebung haben, insbesondere Sonnenkollektoren, Wärmepumpen und Windgeneratoren; t) Neuanlage und Erweiterung von Flugplätzen, Flugfeldern und Helikopterlandeplätzen. Radio-, Fernseh- und Funkantennen sowie Parabolspiegel sind bewilligungspflichtig. Bauten und Anlagen, die keine oder nur die Interessen weniger Einspracheberechtigter berühren, werden im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 82bis BauG bewilligt. Bauten und Anlagen, die weder die Interessen von Einspracheberechtigten noch wesentliche öffentliche Interessen berühren, können auf Begehren des Baugesuchstellers im Meldeverfahren gemäss Art. 82ter BauG bewilligt werden.
Form des Baugesuches
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.