Zone M2 · Bolligen

Bern · BFS 352 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Die Zone M2 in Bolligen (Bern) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung
  • Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Schnitte, Fassaden)
  • Massgebendes Terrain, Terraingestaltung und Fixpunkt
  • Baugespann / Profilierung im Gelände
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau)
  • Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend)
  • Angaben zur Erdbebensicherheit
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Bolligen, in denen «M2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Baureglement Bolligen · S. 9

Mass der Nutzung

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse: Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit gemäss Art.

75BauG sowie der Gestaltungsspielraum Art. 26. kGA gGA Fh tr Fh gi GL 1) GB VG Zone Abk. (m) (m) (m) (m) (m) (m) Wohnzone 1 W1 4,0 8,0 5,0 8,5 25,0 13,0 1 kGA = kleiner Grenzabstand Vgl. Anhang 1 Art. A3. gGA = grosser Grenzabstand Wohnzone 2 W2 4,0 10,0 7,5 10,5 30,0 14,0 2 Wohnzone 2 Sonnhalde 2) W2S 4,0 10,0 7,5 10,5 30,0 14,0 2 Vgl. Anhang 1 Art. A4. GL = Gebäudelänge (vgl. Art. 12 BMBV) GB = Gebäudebreite (vgl. Art. 13 BMBV) Fh = Fassadenhöhe (vgl. Art. 15 BMBV) Fh tr = Fassadenhöhe traufseitig (gilt auch Wohnzone 3 W3 5,0 10,0 10,5 13,5 30,0 15,0 3 Mischzone 2 M2 4,0 8,0 8,0 10,5 30,0 14,0 2 Arbeitszone 1 A1 4,0 3) 4,0 3) 12,5 3 3 3 3 für Flachdachbauten inkl. Brüstung) Fh gi = Fassadenhöhe giebelseitig VG = Vollgeschosse (vgl. Art. 18 BMBV) Arbeitszone 2 A2 4,0 3) 4,0 3) 10,5 13,5 3 3 3 Dorfkernzone Bolligen DBo 4,0 6,0 8,0 3 30,0 14,0 2 Dorfkernzone Habstetten DHa 4,0 6,0 8,0 3 30,0 14,0 2

1) Eingeschossige Gebäudeteile (Art. 4 Abs. 2 BR) sowie Anbauten (Art. 4 Abs. 2 BR) werden nicht an die Gebäudelänge angerechnet, sofern sie nicht zwei Hauptgebäude verbinden. 2) Gebäudeabstand zu eingeschossigen Gebäudeteilen mind. 2,0 m mit Näherbaurecht Art. 79 ff. EG ZGB. 3) Grenzabstand gegenüber anderen Zonen u der traufseitigen Fassadenhöhe, mind. 6,0 m

2Eingeschossige Gebäudeteile: " Grenzabstand (GA) min. 3,0 m " anrechenba …

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Art. 6BZO Baureglement Bolligen · S. 14

In den einzelnen Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) gelten die folgenden Bestimmungen: Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) ZSF sind Zonen gemäss Art. 78 BauG. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bau- und Aussenraumgestaltung gemäss 4.2 Bezeichnung; Abk. Zweckbestimmung Grundzüge der Überbauung und Gestaltung ES Familiengärten mit Kleinbauten Für Kleinbauten gelten folgende maximale Masse: Familiengärten; ZSF 1 III " anrechenbare Gebäudefläche: 10,0 m2 " traufseitige Fassadenhöhe: 2,5 m " Gebäudeabstand: 3,0 m 2.3 Weitere Nutzungszonen im Baugebiet

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Art. 9BZO Baureglement Bolligen · S. 15

Bauernhofzone (BZ)

1In der Bauernhofzone gelten die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Landwirtschaftszone. Die Bauernhofzone dient der Erhaltung von bestehenden Landwirtschaftsbetrieben im Baugebiet. Sie ist den Vorschriften über die Landwirtschaftszone unterstellt. Die Zulässigkeit zonenkonformer Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 16a RPG und Art. 34ff. RPV, wobei aber Bauten und Anlagen von Zucht- und Mastbetrieben untersagt sind (Art. 85 Abs. 2 BauG). Nicht zonenkonforme Bauvorhaben müssen den Vorschriften von Art. 24 ff. RPG, 40 ff. RPV und 81 ff. BauG entsprechen.

2Für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen richten sich die baupolizeilichen Masse nach den Vorschriften der Mischzone M2.

3Es gelten die Vorschriften der ES III. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe (Art. 43 LSV) 2.4 Nutzungszonen im Nichtbaugebiet

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Art. 13BZO Baureglement Bolligen · S. 16

Weilerzone

b)Nutzung

1Bei Bauvorhaben und bei der Umgestaltung von Aussenräumen wird eine Voranfrage bei der Gemeinde empfohlen.

2Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere auch Nutzungen i.S. der Stützpunktfunktion des Weilers.

3Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der bestehenden Hauptnutz-, Konstruktions- und Verkehrsflächen, maximal aber bis 100 m2, zulässig. Die Nutzung der bestehenden Voluminas hat aufgrund des Zwecks der Weilerzone (Art. 12 Abs. 1) auf jeden Fall Priorität. Auch bei Erweiterungen ist das bestehende Erscheinungsbild zu wahren (Art. 14 Abs. 2). Bei Bauernhäusern, insbesondere bei solchen mit grossem Volumen, dürfte eine Erweiterung daher in der Regel ausgeschlossen sein. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 17 Normativer Inhalt Hinweis

4Neue Klein- und Anbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen. Klein- und Anbauten vgl. Art. 4 Abs. 3 und 4.

5Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig. Vorbehalten bleiben denkmalpflegerisch begründete Abbruchverbote. Beim Wiederaufbau ist das traditionelle Erscheinungsbild der Baute zu wahren

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Art. 23BZO Baureglement Bolligen · S. 22

Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

1Auf die vorhandenen Bäume, Hecken und Sträucher ist bei Überbauungen Rücksicht zu nehmen. Wenn sie beseitigt werden dürfen, müssen sie im Rahmen des Zumutbaren durch Ersatzpflanzungen ersetzt werden. Die Bestimmungen über den Schutz der naturnahen Landschaft bleiben vorbehalten (Kapitel 5.3).

2Die Aussenräume von Bauten und Anlagen haben eine angemessene, möglichst standortgerechte Begrünung aufzuweisen.

3Die Umfriedung von Grundstücken ist für Kleintiere wie Igel, Frösche, usw. möglichst durchlässig zu gestalten.

4Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m2 übersteigt, sind naturgerecht zu bedecken. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 23 Normativer Inhalt Hinweis

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Art. 33BZO Baureglement Bolligen · S. 61

Ortsbilderhaltungsgebiete Baureglement alter Zustand

1Ortsbilderhaltungsgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 Baugesetz. Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. Das primäre Ziel der Ortsbilderhaltungsgebiete ist der Erhalt wertvoller Ortsbilder. Dieses wird in aller Regel durch Volumen und Stellung der Bauten, architektonische Gestaltung sowie die fürs Ortsbild wichtige Grün- und Freiräume geprägt.

2Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.

3Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen.

4Anstelle der baupolizeilichen Masse sind die prägenden Merkmale der Bebauung massgebend.

5Für das Ortsbild prägend sind folgende Gebiete: Bezeichnung Abk. Prägende Merkmale Habstetten A Ortskern Habstetten mit dem >Hubelgut<, Ortszentrum B Kirche, Pfarrhaus, Reberhaus und >Sternen< Hünerbühl C Siedlung Hünerbüel Höheweg D Baugruppe Höheweg Wegmühle E Landsitz und Mühlegebäude Flugbrunnen F Weiler Flugbrunnen Bantigen G Weiler Bantigen Ferenberg H Weiler Ferenberg Baureglement neuer Zustand Bestimmung aufgehoben Bestimmung neu

1(Unverändert) (Unverändert)

2(Unverändert)

3(Unverändert)

4(Unverändert)

5Für das Ortsbild prägend sind folgende Gebiete: Bezeichnung Abk. Prägende Merkmale Wegmühle A E …

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Art. 54BZO Baureglement Bolligen · S. 36

Mit Inkrafttreten des Baureglements wird das Baureglement vom 16. Dezember 2008 aufgehoben. Aufhebung von Vorschriften 8,.10 LW 3113 kl 34.1 31.1 11 31 J U J a IU LIKI 'J e / 1 > Ni J ii I U 11 37 Einwohnergemeincle Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG Genehmigungsvermerke Ö ffentliche Mitwirkung vom Kantonale Vorprüfung vom Publikationen im Amtsblatt vom Publikationen im amtlichen Anzeiger vom Ö ffentliche Auflage vom Einspracheverhandlungen am Erledigte Einsprachen keine Unerledigte Einsprachen keine Rechtsverwahrungen keine Beschlossen durch den Gemeinderat am 9. März 2020 Namens der Einwohnergemeinde: Präsidentin. Gemeindeschre er Die Richtigkeit dieser Angab " bescheinigt: Gemeindeschreiber Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Oktober 2017 bis am 20. November 2017 19. Dezember 2018 Ä nderung Baureglement Art. 4 Abs. 14 im geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV mit öffentlicher Auflage nach Art. 60 BauG vom 12. Mai 2021 bis 12. J uni 2021 und Beschluss Gemeinderat vom 28. J uni 2021 mit Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 7 BauV vom

15.  J anuar 2020
15.  J anuar 2020 und 22.  J anuar 2020
15.  J anuar bis 15.  Februar 2020
7.  J uli 2021

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 36) verbindlich lesbar.

siehe Genehminuna AGR Bolligen, den 1 3. SEP. 2021 08. Okt, 2021 Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 15. September 2020 Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 38 Anhang Anhang 1 Definitionen und Messweisen

Die Definitionen und Messweisen sind im Anhang der BMBV festgelegt. Vorliegend wird nur noch geregelt, was dor …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 3). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 4, S. 90.95
Grenzabstand (gross)≥ 8 mArt. 4, S. 90.95
Fassadenhöhe traufseitig≤ 8 mArt. 4, S. 90.95
Fassadenhöhe giebelseitig≤ 10.5 mArt. 4, S. 90.95
Gebäudelänge≤ 30 mArt. 4, S. 90.95
Gebäudebreite≤ 14 mArt. 4, S. 90.95
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 4, S. 90.95

Extrahiert aus der BZO Bolligen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone M2

Was gilt in der Zone M2 in Bolligen?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Insgesamt sind 7 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Bolligen erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone M2 sein?
Laut BZO Bolligen: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone M2 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 8 m, nach der Bau- und Zonenordnung Bolligen. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Bolligen?
8 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuch im kantonalen Übermittlungssystem (eBau), Zwei unterzeichnete Papierausfertigungen (rechtlich massgebend), Situationsplan auf Grundlage der amtlichen Vermessung. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Bolligen ein?
Baugesuche in Bolligen laufen über eBau Bern (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdoppel). Zuständig ist Bauverwaltung (mit eigenem Bauinspektorat), Flugbrunnenstrasse 16, 1. Stock, 3065 Bolligen. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Bolligen