Art. 33 · Ortsbilderhaltungsgebiete
BZO Baureglement Bolligen · S. 27 · Original-PDF
Ortsbilderhaltungsgebiete
1Ortsbilderhaltungsgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 Baugesetz. Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. Das primäre Ziel der Ortsbilderhaltungsgebiete ist der Erhalt wertvoller Ortsbilder. Dieses wird in aller Regel durch Volumen und Stellung der Bauten, architektonische Gestaltung sowie die fürs Ortsbild wichtige Grün- und Freiräume geprägt.
2Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.
3Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen.
4Anstelle der baupolizeilichen Masse sind die prägenden Merkmale der Bebauung massgebend.
5Für das Ortsbild prägend sind folgende Gebiete: Bezeichnung Abk. Prägende Merkmale Habstetten A Ortskern Habstetten mit dem >Hubelgut<, Ortszentrum B Kirche, Pfarrhaus, Reberhaus und >Sternen< Hünerbühl C Siedlung Hünerbüel Höheweg D Baugruppe Höheweg Wegmühle E Landsitz und Mühlegebäude Flugbrunnen F Weiler Flugbrunnen Bantigen G Weiler Bantigen Ferenberg H Weiler Ferenberg Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 28 Normativer Inhalt Hinweis 5.2 Pflege der Kulturlandschaft Art. 33 Ortsbilderhaltungsgebiete Baureglement alter Zustand
1Ortsbilderhaltungsgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 Baugesetz. Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. Das primäre Ziel der Ortsbilderhaltungsgebiete ist der Erhalt wertvoller Ortsbilder. Dieses wird in aller Regel durch Volumen und Stellung der Bauten, architektonische Gestaltung sowie die fürs Ortsbild wichtige Grün- und Freiräume geprägt.
2Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen.
3Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe sind, ist die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall einzubeziehen.
4Anstelle der baupolizeilichen Masse sind die prägenden Merkmale der Bebauung massgebend.
5Für das Ortsbild prägend sind folgende Gebiete: Bezeichnung Abk. Prägende Merkmale Habstetten A Ortskern Habstetten mit dem >Hubelgut<, Ortszentrum B Kirche, Pfarrhaus, Reberhaus und >Sternen< Hünerbühl C Siedlung Hünerbüel Höheweg D Baugruppe Höheweg Wegmühle E Landsitz und Mühlegebäude Flugbrunnen F Weiler Flugbrunnen Bantigen G Weiler Bantigen Ferenberg H Weiler Ferenberg Baureglement neuer Zustand Bestimmung aufgehoben Bestimmung neu
1(Unverändert) (Unverändert)
2(Unverändert)
3(Unverändert)
4(Unverändert)
5Für das Ortsbild prägend sind folgende Gebiete: Bezeichnung Abk. Prägende Merkmale Wegmühle A E Landsitz und Mühlegebäude Ortszentrum B Kirche, Pfarrhaus, Reberhaus und «Sternen» Habstetten C A Ortskern Habstetten mit dem «Hubelgut» Flugbrunnen D F Weiler Flugbrunnen Bantigen E G Weiler Bantigen Ferenberg F H Weiler Ferenberg Hünerbühl G C Siedlung Hünerbüel Höheweg D Baugruppe Höheweg Geringfügige Ä nderungen nach Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV Genehmigungsvermerke Publikation im amtlichen Anzeiger vom 10. November 2021 Ö ffentliche Auflage vom 10. November bis 10. Dezember 2021 Einspracheverhandlung am 10. Februar 2022 Erledigte Einsprachen 1 Unerledigte Einsprachen keine Rechtsverwahrungen keine Beschlossen durch den Gemeinderat Bolligen am 4. April 2022 Namens der Einwohnergemeinde Bolligen: Die Präsidentin: Der Gemeindeschreiber: Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV 13. April 2022 Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Bolligen, den
–8, AUG. 2022 Der Gemeindeschreiber: Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 2 O. Sep. 2022 9 eANToNs Einwohnergemeinde Bolligen Arealentwicklung Bahnhof Bolligen Änderung Baureglement Anhang 2 ZPP Nr. VII Bahnhof Ost und ZPP Nr. XII Bahnhof West 25. September 2022 Aufträge / 585 / 09 / 585_Arb_220925_Aenderung_BR_ZPPV.docx / 8.11.2022 / fi / cs GENEHMIGUNG Die Änderungen gegenüber dem gültigen Baureglement vom 15. September 2022 (genehmigt am 8. Oktober 2021 durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung) sind rot (gestrichen/neu) dargestellt. Gemeinde Bolligen 3 Änderung Baureglement Anhang 2 3 ZPP VII und XII 2 Anhang 2 3 Zonen mit Planungspflicht gemäss Art. 15 A2.7 ZPP VII «Bahnhof Ost» Realisierung ÜberbauMischzone GFZo max. 0.55 ung mit gemischter Nutzung von guter Siedlungsqualität. Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES
3Nebst gemischter Nutzung sind bahnbetriebliche Nutzungen sowie III P+R- und B+R-Anlagen gestattet. Offene Lagerflächen sind nicht zugelassen.
3Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig in die Topografie zu integrieren.
3Bei Gebäuden mit 15.0 m traufseitiger Fassadenhöhe ist darüber kein Attikageschoss mehr zugelassen.
3Entlang Bolligenstrasse (eine Gebäudetiefe) und oberhalb Fellmattweg sind max. 3 Vollgeschosse bei einer traufseitigen Fassadenhöhe von 10 m gestattet.
3Die Verkehrserschliessung hat ab Knoten Wegmühle der Bolligenstrasse zu erfolgen.
3Entlang der RBS-Linie ist eine öffentliche Fuss- und Veloverbindung zu realisieren.
3Fusswegverbindung zum Höheweg ist beizubehalten. Abstand zur Zonengrenze 5.0 m Gemeinde Bolligen 3 Änderung Baureglement Anhang 2 3 ZPP VII und XII 3 A2.12 ZPP Nr. XII «Bahnhof West» Erstellung einer qualiMischzone (Wohnen, tätsvollen, verdichteten Dienstleistungen, Überbauung, einer stille bis mässig zweckmässigen Erstörende Gewerbe, mind. 4.0 m schliessung sowie Verkauf, Tankstellen, min. 5.0 m einer qualitätsvollen Gastgewerbe, Hotel Freiraumgestaltung mit und Beherbergung, Vollgeschosse: einem Bahnhofplatz. Freizeiteinrichtungen, Bildung udgl.) Höhe 2) Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES Abstand zur Zonengrenze 1) Nutzung: III 3 gegenüber Zonen für Sport
3Im Sektor B und C sind das 1. Vollgeschoss auf der Ebene des und Freizeit und Grünzonen Bahnhofplatzes Dienstleistungs-, Gewerbe- oder Verkaufsnutzungen vorbehalten. 3 gegenüber anderen Zonen
3Im Sektor C kann eine Tankstelle betrieben werden. Erschliessung:
3In den Sektoren B bis D erfolgt die Erschliessung für den motori-
3Sektor A: max. 4 VG sierten Verkehr über einen Strassenanschluss im Bereich Bolli- (ab Fellmattweg) genstrasse / Worblentalstrasse. In Sektor A und in verkehrstech-
3Sektor B: max. 7 VG nisch begründeten Fällen für Wohnbauten im nördlichen Bereich (ab Bahnhofplatz) des Sektors C kann die Erschliessung für den motorisierten Ver-
3Sektor C: max. 5 VG kehr auch über den Fellmattweg erfolgen. Eine zukünftige Bus- (ab Bahnhofplatz) spur talwärts auf der Bolligenstrasse, zum Knoten Worblen-
3Sektor D: max. 5 VG talstrasse / Bolligenstrasse, darf dabei nicht behindert werden. (ab Bahnhofplatz)
3Die Erschliessung der ZPP VII «Bahnhof Ost» ab der Bolligenstrasse über den Bahnhofplatz sowie die Anlieferung zu Verkaufsnutzungen sind sicherzustellen.
3Sektor A: 563.00 m.ü.M.
3Der Bahnhofplatz ist als Platz und Verteiler der verschiedenen
3Sektor B: 567.00 m.ü.M. Verkehrsträger (MIV, LV und ÖV, Anlieferung) zu konzipieren. Es sind geschützte Bereiche für zu Fuss gehende vorzusehen.
3Sektor C: 564.00 m.ü.M.
3Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nach Möglichkeit in
3Sektor D: 558.50 m.ü.M. Einstellhallen anzuordnen. Für die Sektoren B und C ist nach Möglichkeit eine gemeinsame Einstellhalle zu konzipieren, die etappiert zu realisieren ist. 1) Strassenabstand gegenüber der Kantonsstrasse gemäss Art. 80 Abs. 1 SG 2) maximale Höhenkote des höchsten Punkts der Dachkonstruktion gemäss Art. 14 BMBV Gemeinde Bolligen 3 Änderung Baureglement Anhang 2 3 ZPP VII und XII 4 Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES unterer Referenzpunkt3)
3Die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei Wohn-, Gewer-
3Sektor A: 544.50 m.ü.M. be- und Dienstleistungsnutzungen haben sich an der unteren Bandbreite gemäss Art. 50 ff BauV auszurichten.
3Sektoren B bis D: 539.00
3B+R-Anlagen sind gestattet. m.ü.M. (Bahnhofplatz)
3Zwischen Bahnhofplatz und Hühnerbühlstrasse sowie zwischen Fellmattweg und Hühnerbühlstrasse sind öffentliche Fusswegminimale GFZo 1.20 4) verbindungen mit einer Breite von min. 2.0 m zu realisieren. Bebauung und Gestaltung:
3Im Sektor A ist für den Fellmattweg ein Korridor von min. 4.0 m ab den südlichen Sektorengrenzen freizuhalten.
3Im Sektor B städtebauliche Akzentuierung an der Ecke Bolligenstrasse 3 Bahnhofplatz.
3Im Sektor C ist der Hangbereich zwischen bestehendem Fussweg und dem südöstlichen Rand der ZPP Nr. XII von einer Überbauung freizuhalten.
3Im Sektor D ist ein Ersatzneubau oder eine Aufstockung zulässig. Gegenüber der nördlichen Sektorengrenze ist ein Abstand von min. 5.0 m einzuhalten. Entlang der Bahn gilt kein Zonenabstand.
3Der Bahnhofplatz in den Sektoren B, C und D hat eine Fläche von min. 700 m2 aufzuweisen.
3Fassadenfluchten gegenüber dem Bahnhofplatz sind orthogonal anzuordnen.
3Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen.5) Im Sektor C sind über den Aussenverkaufsflächen auch Sheddächer erlaubt. (Fellmattweg) 3) Höhenkote des tiefsten Punkts der wahrnehmbaren Fassade 4) siehe Art. A5 BR 5) siehe Art. 23 BR Gemeinde Bolligen 3 Änderung Baureglement Anhang 2 3 ZPP VII und XII 5 Planungszweck Nutzungsart Nutzungsmass Gestaltungsgrundsätze ES
3Bauten und Freiräume sind nach einem Gesamtkonzept mindestens pro Sektor zu gestalten. Zur Qualitätssicherung der Bebauung in den Sektoren B und C sind hinsichtlich Setzung, Gebäudestaffelung, Höhendifferenzierung und Bezug zu den öffentlichen Räumen Verfahren nach SIA 142 oder SIA 143 durchzuführen, die mindestens einen Sektor umfassen. In den Sektoren A und D ist beim Erlass einer Überbauungsordnung (spätestens vor der Vorprüfung) die Fachgruppe Baugestaltung gemäss Art. 276) beizuziehen.
3(Teil-)Überbauungsordnungen bzw. Projektwettbewerbe oder Gesamtvorhaben zur Befreiung der Planungspflicht haben mindestens einen Sektor zu umfassen. Energie:
3Bei der Erarbeitung des Überbauungsprojekts ist der nachhaltigen Energienutzung Rechnung zu tragen und ein Energiekonzept zu erarbeiten.
3Bei Neubauten und bei Umbauten, wenn sie so umgebaut oder umgenutzt werden, dass die Energienutzung beeinflusst wird, ist für Heizung und Warmwasser als Hauptenergieträger Grundwasser vorzusehen. Ist die Grundwassernutzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, sind Neu- und Umbauten an das Holz-Fernwärmenetz Bolligen anzuschliessen.
3Nicht an das Holz-Fernwärmenetz Bolligen anzuschliessen sind Neu- und Umbauten, wenn der gewichtete Energiebedarf gemäss KEnV Anhang 7 um mindestens 50% unterschritten wird. 6) Vgl. Art. 27 BR; Die Fachgruppe Baugestaltung nimmt in der Regel zu den, der Überbauungsordnung zu Grunde liegenden Vorprojektstudien und zur Überbauungsordnung vor der Einreichung zur Vorprüfung Stellung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.