Zone L · Berikon

Aargau · BFS 4062 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen

Die Zone L in Berikon (Aargau) ist mit 7 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Berikon, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 3

Planungsgrundsätze (Leitbild 2010)

1Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die wesentlichen Ziele der BNO sind:

–die Förderung einer massvollen, regional abgestimmten und harmonischen Bevölkerungsentwicklung im Rahmen der bisherigen Siedlungsstruktur,

–die Erhaltung des dörflich-ländlichen Charakters der Gemeinde

–die Förderung der Verkehrssicherheit und Minimierung der Lärmimmissionen,

–die Sicherstellung eines nachhaltigen Mobilitätsangebotes,

–die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung,

–die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen (Innere Siedlungsentwicklung), BNO Berikon 1

–das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität,

–die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente,

–die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten,

–die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger,

–der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.

3Die Ziele haben die rechtliche Bedeutung von Planungsgrundsätzen. Sie sind als massgebender Beurteilungsmassstab für …

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Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8

Bauzonen Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: LärmempfindlichkeitsZonenvorschriften Grenzabstände Gesamthöhe AusnütGebäudelänge Vollgeschosse Bauzonen (Fassadenzungshöhe) ziffer (max.) stufe max. klein gross Dorfzone D

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Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9

Dorfzone DZ

1Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der Ortsteile Unterdorf/Kirchbühl und Oberdorf in ihrer räumlichen und baulichen Struktur sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den weiteren den Aussenraum prägenden Elementen.

2Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und für Bauten und Anlagen der Landwirtschaft. Ausschliesslich gewerblich genutzte, mehrgeschossige Bauten sind nicht zulässig.

3Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen.

4Neubauten sollen durch Stellung, Bauvolumen, kubische Gestaltung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumgestaltung unterstützen und ergänzen. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Teilzone Unterdorf/ Oberdorf Kirchbühl Ausnützungsziffer 0.55 0.45 Vollgeschosse 2 2 Dachgeschosse 2 2 Gesamthöhe 14.7 m 13.7 m Gebäudelänge 30 m 25 m Gebäudebreite 14 m 12.5 m Grenzabstand allseitig min. 5 m 5 m Die zulässige Ausnützung darf um das Mass …

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Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11

Landhauszone

1Die Landhauszone ist für freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Terrassenhäuser mit maximal 3 Stufen bestimmt. Zugelassen sind reine Wohnbauten sowie Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Eine zusätzliche Einliegerwohnung ist grundsätzlich gestattet. Wohnzone W2, W3

2Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. Läden bis 100 m2 Nettoladenfläche sind zugelassen, sofern daraus keine erheblich grösseren Auswirkungen als aus dem Wohnen entstehen. Wohnzone W2

3Die Wohnzone W2 ist für Einfamilien- und Reiheneinfamilienhäuser, Terrassenhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bis maximal 5 Wohneinheiten bestimmt. Wohnzone W3

4Die Wohnzone W3 ist für Mehrfamilien gen in verdichteter Bauweise bestimmt. Der Neubau von Ein- und Zweifamilienhäusern ist nur in Baulücken oder auf Restgrundstücken zulässig, wenn keine andere zonengemässe Bebauung realisiert werden kann.

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Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12

Kernzone K

1In der Kernzone K haben Neu-, Um- und Anbauten zur Gestaltung eines attraktiven Dienstleistungszentrums beizutragen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen.

2Für publikumsorientierte Nutzungen (Läden, Gast- und Gewerbestätten und andere Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr) kann die zulässige Ausnützungsziffer um maximal 0.25 erhöht werden.

3In der Kernzone „Farenmoos" sind Nutzungen, von denen starke Beeinträchtigungen ausgehen oder die mit hohem Personenverkehrsaufkommen verbunden sind, (Grossläden, zusammengefasste Verkaufsgeschäfte des Detailhandels u.dgl.) nicht gestattet.

4Innerhalb der im Zonenplan ausgeschiedenen Kernzonen sind Verkaufsnutzungen mit jeweils max. 3'000 m2 Nettoladenfläche zulässig.

5In Abweichung zu den Festsetzungen in § 8 Abs. 1 gelten für die Parzelle 111 folgende Werte: Grenzabstand klein: 4 m / Grenzabstand gross: 7 m / Gesamthöhe (Fassadenhöhe): 14 m / Vollgeschosse: max. 3.

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Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8

*: Für gewerblich genutzte Geschossflächen kann die zulässige Ausnützungsziffer um maximal 0.25 erhöht werden. **: Bei Flachdächern ist eine maximale Gesamthöhe von 12 m einzuhalten. ***: Für Flachdächer mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss ist eine talseitige Fassadenhöhe von max. 7.50 m und eine seitliche Fassadenhöhe von max. 8.50 m einzuhalten, wenn das massgebende Terrain steiler als 10% und wenn das oberste Geschoss als Attikageschoss ausgebildet ist.

2In der Zone WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. Dadurch erhöhen sich die festgelegten Gesamthöhen um 1 m. 3 In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die Bauzone L gilt die offene Bauweise. In den übrigen Bauzonen ist die offene und die geschlossene Bauweise zugelassen. BNO Berikon 6

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Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Speziallandwirtschaftszonen „Selacher" und „Loostud"

2In den Speziallandwirtschaftszonen „Selacher" und „Loostud" sind Bauten und Anlagen für bodenunabhängige landwirtschaftliche Tierhaltung sowie gartenbauliche Produktion zulässig.

3Die Bauvorschriften richten sich nach § 14 Abs. 5. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV). 3.3 Schutzzonen

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Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzonen

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 14 BNO (Landwirtschaftszone 1) und § 17 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen (Ausnahme: Ersatzaufforstungen) und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Der Kulturlandplan scheidet Flächen als Landschaftsschutzzonen aus, die im Anhang 1.1 aufgelistet sind. 5 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträ …

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Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 18

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan rot bezeichneten Gebäude sind von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz d.h. in der Grundstruktur, der Fassadengestaltung, der inneren Raumordnung und in ihrer wertvollen historischen Oberfläche, geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. Gebäude mit Substanz- und Volumenschutz

2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des öV, der Verkehrssicherheit und des Langsamverkehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten.

3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.

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Art. 36BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23

Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen. Ausgenommen sind Klein- und Dachwohnungen. BNO Berikon 21

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Art. 37BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24

1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen mind. 10 m2 gemessen ab 1.5 m lichte Höhe Lichte Höhen mind. 2.30 m

–Vollgeschoss mind. 2.30 m (auf mind. 50% der

–Dachgeschoss Bodenfläche, gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe) Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster (Rohlichtmasse) müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster mind. 1/10 der anrechenbaren Bo- (Lüftungsöffnung) denfläche Abstellräume in Mehrfamilienhäusern

–Keller oder Abstellraum: Pro Wohnung mindestens 10% der jeweiligen Nutzungsfläche

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Art. 52BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31

Übergangsbestimmung

1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

–die Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 1. Dezember 1994

–der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 1. Dezember 1994 Aufhebung bisherigen Rechts BNO Berikon 29 ANHANG 1.1 LANDSCHAFTSSCHUTZZONEN Objekt-N° Lage/Flurname Schutzkriterien Geomorphologie (Schmelzwasserrinne); Vielfalt an Naturobjekten; Obstgärten; Siedlungstrennung A Mattenhof-RummelbachMoosmatten Geomorphologie (Seitenmoräne); Vielfalt an Naturobjekten; Obstgarten; Siedlungstrennung B VVärisbüel-DickschwandenDungelen-Schlossmatt Exposition / Ortsansicht; Geomorphologie (Seitenmoränen); Obstgarten C VVärisbüel-MattenseeKirchbühl D Maren-Zelg Einzelne wichtige Naturobjekte; Exposition / Ortsansicht; Gestaltungsmassnahmen entlang Ortsrand E Runnmelbach-Maren Vielfalt an Naturobjekten; Geomorphologie (Oberes Rummelbachtal) F Zopfstrasse-Gunzenbüel Kamnnerung durch Wald und Hecken; Obstgärten Kamnnerung durch Wald und Hecken; Obstgärten G Breitmatten-Ödspirberweid (Scheibenstand) H Loomatt-Zelgli Exposition/Ortsansicht; Obstgärten; einzelne wichtige Naturobjekte I Fuchsacher-Schürli-Ämmet Offene Kulturlandschaft; Obstgartenreste; einzelne wichtige Naturobjekte Einzelne wichtige Naturobjekte; Obstgarten K Guggenbüel-ZelgiMoosmatten L Altischbach Waldmatte BNO Berikon 30 ANHANG 1.2 NATURSCHUTZZONEN Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Schutzziele …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.35Art. 9, S. 80.85
Gebäudelänge≤ 25 mArt. 9, S. 80.85
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 9, S. 80.85
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 9, S. 80.75
Grenzabstand (gross)≥ 8 mArt. 9, S. 80.75
Gebäudeabstand≥ 10 mArt. 9, S. 80.75
Strassenabstand≥ 10 mArt. 9, S. 80.75

Extrahiert aus der BZO Berikon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone L

Was gilt in der Zone L in Berikon?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.35, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Insgesamt sind 7 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Berikon erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone L sein?
Laut BZO Berikon: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone L einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 8 m, Gebäudeabstand ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Berikon. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Berikon?
5 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Berikon ein?
Zuständig ist Abteilung Planung und Bau, Bahnhofstrasse 69, 8965 Berikon. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Berikon