Art. 37
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten folgende Masse: Raummasse, Fenstergrösse Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Bodenflächen mind. 10 m2 gemessen ab 1.5 m lichte Höhe Lichte Höhen mind. 2.30 m
–Vollgeschoss mind. 2.30 m (auf mind. 50% der
–Dachgeschoss Bodenfläche, gerechnet ab 1.5 m lichter Raumhöhe) Fensterfläche mind. 1/10 der Bodenfläche (Fenster (Rohlichtmasse) müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster mind. 1/10 der anrechenbaren Bo- (Lüftungsöffnung) denfläche Abstellräume in Mehrfamilienhäusern
–Keller oder Abstellraum: Pro Wohnung mindestens 10% der jeweiligen Nutzungsfläche
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.