Zone K · Berikon

Aargau · BFS 4062 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen

Die Zone K in Berikon (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 17 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.65, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Berikon, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 4

Sondernutzungs-

1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur planungspflicht erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorliegt. Der Gemeinderat kann auf die Erarbeitung einer Sondernutzungsplanung verzichten, wenn die Erschliessung und die Bebauung mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder mit einer Arealüberbauung gemäss § 39 BauV sichergestellt ist.

2Der Gemeinderat kann einen Gestaltungsplan verlangen,

–wenn dies im Hinblick auf eine koordinierte, parzellenübergreifende Erschliessung und Neuüberbauung grösserer überbauter und unüberbauter Areale zu einer insgesamt besseren Gesamtlösung beiträgt,

–oder wenn dies für eine gesamtheitlich geplante Aufwertung des Strassenraumes nötig ist. BNO Berikon 2 Gestaltungsplanpflicht

3Das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht darf erst überbaut werden wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG vorliegt. Gestaltungsplanpflicht „Kernzone VVelschloh"

4Das gestaltungsplanpflichtige Areal „Kernzone VVelschloh" hat als Voraussetzungen die Umsetzung der folgenden Grundsätze und Ziele aus der Nutzungs- und Bebauungsstudie Mutschellen vom 4. März 2014 zu erfüllen:

–Schaffung eines einheitlichen Ganzen

–Erreichen einer hohen Dichte und Nutzungsvielfalt

–Initiieren eines prägnanten Städtebaus

–Aufweitung des öffentlichen Raums und Erdgeschosse

–Schaffen von neuem Wohnraum im Rückbereich

–Einhaltung ökologischer Standards -Aufbau einer übersichtlichen Parkierung

5Geringfügige Bauvorhaben wie Da …

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Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 6

1Die kommunalen Richtpläne zeigen die erwünschte räumliche Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen wie Siedlung, Verkehr, Freiraumgestaltung, Naturund Landschaft, Energie usw. Kommunale Richtpläne

2Die kommunalen Richtpläne sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. Zuständig für die Festsetzung ist der Gemeinderat. 3 Die Zone Strassenraumgestaltung ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sind Nutzungsänderungen und -anpassungen von Liegenschaften und deren Umgebung geplant, müssen diese Massnahmen die übergeordneten kommunalen und überkommunalen verkehrlichen Zielsetzungen und Bedürfnisse bei der Strassenraumgestaltung berücksichtigen. Strassenraumgestaltung Bellikerstrasse

4Der Gemeinderat kann zur Umsetzung der Zone Strassenraumgestaltung einen behördenverbindlichen Entwicklungsrichtplan erlassen. Sind keine Nutzungsänderungen und -anpassungen ausgehend von den betroffenen Liegenschaften vorgesehen, können die notwendigen Anpassungen am Strassenraum im Rahmen von Sondernutzungsplanungen unter Einbezug der betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern erfolgen.

5Für das im Zonenplan bezeichnete Gebiet gelten nachfolgende Zielsetzungen und Festlegungen:

–behinderungsfreie Zu- und Wegfahrt für den Bus im Umfeld des Bahnhalte- und Verknüpfungspunkt Berikon-Widen

–sicherstellen der Funktionsfähigkeit des Strassennetzes

–städtebauliche Aufwertung des Aussenraumes im Zentrum mittels Strassenraumgestaltung

–Gewährleistung der verkehrlichen Erschliessung und …

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Art. 9BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9

Dorfzone DZ

1Die Dorfzone dient der Erhaltung und zeitgemässen Entwicklung der Ortsteile Unterdorf/Kirchbühl und Oberdorf in ihrer räumlichen und baulichen Struktur sowie der Pflege und Verbesserung des Ortsbildes mit den typischen Bauten, den Strassen- und Freiräumen und den weiteren den Aussenraum prägenden Elementen.

2Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe sowie für Verkaufsgeschäfte bis max. 500 m2 Nettoladenfläche und für Bauten und Anlagen der Landwirtschaft. Ausschliesslich gewerblich genutzte, mehrgeschossige Bauten sind nicht zulässig.

3Bestehende Bauten können im Rahmen der vorhandenen Gesamt- und Traufhöhen, unter Einhaltung des alten Volumens, an gleicher Stelle um- und ausgebaut oder neu erstellt werden, wenn die Anforderungen des Ortsbildschutzes, der Wohnhygiene und der Verkehrssicherheit erfüllt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen gestatten, wenn dadurch eine Verbesserung des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten der Bauten entstehen.

4Neubauten sollen durch Stellung, Bauvolumen, kubische Gestaltung, Platz-, Strassen- und Aussenraumgestaltung sowie Materialisierung und Farbgebung die bestehende bauliche Struktur und die Freiraumgestaltung unterstützen und ergänzen. Für Neubauten gelten folgende Grundmasse: Teilzone Unterdorf/ Oberdorf Kirchbühl Ausnützungsziffer 0.55 0.45 Vollgeschosse 2 2 Dachgeschosse 2 2 Gesamthöhe 14.7 m 13.7 m Gebäudelänge 30 m 25 m Gebäudebreite 14 m 12.5 m Grenzabstand allseitig min. 5 m 5 m Die zulässige Ausnützung darf um das Mass …

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Art. 11BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8

Wohn-und WG Gewerbezone Kernzone K 0.65 * - 4 4 m - 17 m III

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Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12

Kernzone K

1In der Kernzone K haben Neu-, Um- und Anbauten zur Gestaltung eines attraktiven Dienstleistungszentrums beizutragen. Mässig störendes Gewerbe ist zugelassen.

2Für publikumsorientierte Nutzungen (Läden, Gast- und Gewerbestätten und andere Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr) kann die zulässige Ausnützungsziffer um maximal 0.25 erhöht werden.

3In der Kernzone „Farenmoos" sind Nutzungen, von denen starke Beeinträchtigungen ausgehen oder die mit hohem Personenverkehrsaufkommen verbunden sind, (Grossläden, zusammengefasste Verkaufsgeschäfte des Detailhandels u.dgl.) nicht gestattet.

4Innerhalb der im Zonenplan ausgeschiedenen Kernzonen sind Verkaufsnutzungen mit jeweils max. 3'000 m2 Nettoladenfläche zulässig.

5In Abweichung zu den Festsetzungen in § 8 Abs. 1 gelten für die Parzelle 111 folgende Werte: Grenzabstand klein: 4 m / Grenzabstand gross: 7 m / Gesamthöhe (Fassadenhöhe): 14 m / Vollgeschosse: max. 3.

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Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14

1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Naturschutzzonen

2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Düngung, Beweidung, Aufforstung nicht gestattet.

3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was den Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere beeinträchtigen kann. Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

5Folgende im Kulturlandplan bezeichnete und im Anhang 1.2 aufgelistete Naturschutzzonen werden ausgeschieden: BNO Berikon 12 Schutzzone Schutzziel Pflegemassnahmen Nutzungsbeschränkung Trockenstandorte

–Erhaltung und Förderung der

–Nutzung als Heuwiese

–extensive Bewirtschaftung

–Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag Arten- und Strukturvielfalt erster Schnitt ab 15. Juni Uferschutzzonen

–Erhaltung und Schaffung natur-

–Keine Schädigung der Ufervegetation naher Ufer und Schutz der Ufervegetati on

–Schutz des Gewässers vor durch Auflockerung des Bodens, Übersch …

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Art. 19BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und den Naturschutzzonen überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzonen

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 14 BNO (Landwirtschaftszone 1) und § 17 BNO (Naturschutzzonen). Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie Aufforstungen (Ausnahme: Ersatzaufforstungen) und länger als 3 Monate dauernde Abdeckungen verboten. Christbaumkulturen bis 50 a sind in der Nähe von Waldrändern zugelassen. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Der Kulturlandplan scheidet Flächen als Landschaftsschutzzonen aus, die im Anhang 1.1 aufgelistet sind. 5 Neue Gebäude wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträ …

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Art. 28BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 21

Strassenabstand

1Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenabstand für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden.

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Art. 31BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22

1Arealüberbauungen sind in den Zonen W3, WG und K zulässig. Sie sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche mindestens 2'000 m2 beträgt. Zulässigkeit Minimale Flächen

2Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.

3Bei Arealüberbauungen am Bauzonenrand ist auf eine sorgfältige Ausgestaltung der Bauten zu achten. In einem Streifen von mindestens 10 m ab Bauzonenrand darf in der Bauzone W3 die maximal zulässige Vollgeschosszahl für Einzelbauweise (Vollgeschosszahl gemäss Grundnutzungsordnung) nicht überschritten werden. 5. TEIL BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Erschliessung

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Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25

Spiel- und gemeinschaftliche Aufenthaltsflächen

1Beim Bau von mehr als 5 Wohneinheiten sind im Freien zweckmässig platzierte und gestaltete, gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche anzulegen. Diese haben auf privatem Grund, abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen sowie an gut besonnten Stellen zu liegen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

2Die Grösse der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche der Wohnnutzung zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und altersgerechte Wohnformen auszugestalten.

3Die Bereitstellung der gemeinschaftlichen Spiel- und Aufenthaltsbereiche kann auf einem andern Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und gefahrlos erreicht werden können. Die betreffenden Flächen sind im Grundbuch anzumerken.

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Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30

Das Freihaltegebiet Hochwasser (FGH) dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. Freihaltegebiet Hochwasser

2Sieht der Zonenplan nichts anderes vor, umfasst das FGH innerhalb des Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser alle Gefahrenstufen der Gefahrenkarte, ausserhalb das Gefahrenhinweisgebiet gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002.

3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in Absätzen 4, 5 und 6 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten.

4Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

5Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen des Besitzstandsschutzes erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 6 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

–erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von den Gemeinden oder den Landeigentümern finanziert werden können,

–keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder …

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Art. 52BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31

Übergangsbestimmung

1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

–die Bau- und Nutzungsordnung BNO vom 1. Dezember 1994

–der Bauzonenplan und der Kulturlandplan vom 1. Dezember 1994 Aufhebung bisherigen Rechts BNO Berikon 29 ANHANG 1.1 LANDSCHAFTSSCHUTZZONEN Objekt-N° Lage/Flurname Schutzkriterien Geomorphologie (Schmelzwasserrinne); Vielfalt an Naturobjekten; Obstgärten; Siedlungstrennung A Mattenhof-RummelbachMoosmatten Geomorphologie (Seitenmoräne); Vielfalt an Naturobjekten; Obstgarten; Siedlungstrennung B VVärisbüel-DickschwandenDungelen-Schlossmatt Exposition / Ortsansicht; Geomorphologie (Seitenmoränen); Obstgarten C VVärisbüel-MattenseeKirchbühl D Maren-Zelg Einzelne wichtige Naturobjekte; Exposition / Ortsansicht; Gestaltungsmassnahmen entlang Ortsrand E Runnmelbach-Maren Vielfalt an Naturobjekten; Geomorphologie (Oberes Rummelbachtal) F Zopfstrasse-Gunzenbüel Kamnnerung durch Wald und Hecken; Obstgärten Kamnnerung durch Wald und Hecken; Obstgärten G Breitmatten-Ödspirberweid (Scheibenstand) H Loomatt-Zelgli Exposition/Ortsansicht; Obstgärten; einzelne wichtige Naturobjekte I Fuchsacher-Schürli-Ämmet Offene Kulturlandschaft; Obstgartenreste; einzelne wichtige Naturobjekte Einzelne wichtige Naturobjekte; Obstgarten K Guggenbüel-ZelgiMoosmatten L Altischbach Waldmatte BNO Berikon 30 ANHANG 1.2 NATURSCHUTZZONEN Die detaillierten Beschreibungen der jeweiligen Schutzziele …

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.65Art. 11, S. 80.75
Vollgeschosse≤ 4 VollgeschosseArt. 11, S. 80.75
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 11, S. 80.75
Gebäudehöhe≤ 17 mArt. 11, S. 80.75

Extrahiert aus der BZO Berikon (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Berikon?
Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 17 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.65, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Berikon erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone K sein?
Laut BZO Berikon: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 17 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Berikon. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Berikon?
5 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Berikon ein?
Zuständig ist Abteilung Planung und Bau, Bahnhofstrasse 69, 8965 Berikon. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Berikon