Art. 3 · Planungsgrundsätze
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 3 · Original-PDF
Planungsgrundsätze (Leitbild 2010)
1Die BNO dient der Verwirklichung der Planungsgrundsätze hinsichtlich der räumlichen Ordnung und der Umwelt. Die wesentlichen Ziele der BNO sind:
–die Förderung einer massvollen, regional abgestimmten und harmonischen Bevölkerungsentwicklung im Rahmen der bisherigen Siedlungsstruktur,
–die Erhaltung des dörflich-ländlichen Charakters der Gemeinde
–die Förderung der Verkehrssicherheit und Minimierung der Lärmimmissionen,
–die Sicherstellung eines nachhaltigen Mobilitätsangebotes,
–die Schaffung günstiger räumlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung,
–die ökonomisch wie ökologisch sinnvolle Verdichtung des Baugebietes, entsprechend den örtlichen Voraussetzungen (Innere Siedlungsentwicklung), BNO Berikon 1
–das Erreichen einer guten Siedlungs-, Freiraum- und Architekturqualität,
–die Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, der prägenden Bauten und Anlagen sowie der Naturelemente,
–die Erhaltung und Verbesserung der siedlungsökologischen und landschaftlichen Qualitäten,
–die rationelle und umweltgerechte Energienutzung, insbesondere die Verwendung erneuerbarer, einheimischer Energiequellen und Energieträger,
–der Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen.
3Die Ziele haben die rechtliche Bedeutung von Planungsgrundsätzen. Sie sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten verbindlich. 2.2 Sondernutzungsplanung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.