Zone GE · Benken (SG)
St. Gallen · BFS 3312 · Gemeindeprofil · alle 10 Zonen
Die Zone GE in Benken (SG) (St. Gallen) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Benken (SG), in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 6BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 5
Information und Mitwirkung
1Bei der Erarbeitung oder Änderung von Planungsmitteln der Ortsplanung informiert die Behörde die Bevölkerung rechtzeitig und in geeigneter Weise über die Ziele, den Ablauf und die Ergebnisse ihrer Planung. Insbesondere wird bei einer Gesamtrevision des Baureglementes, des Zonenplanes und des Richtplanes der Bevölkerung Gelegenheit zur Mitsprache gegeben. Bei der Erarbeitung von Sondernutzungsplänen wird zudem die betroffene Bevölkerung orientiert.
2Zu den Planungsarbeiten kann die Bevölkerung Vorschläge und Anregungen einreichen. Die Behörde nimmt dazu spätestens vor der öffentlichen Planauflage Stellung.
3Sämtliche vorhandenen Planungsinstrumente können unentgeltlich im Original in der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
C. ZONENORDNUNG
Art. 7BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 5
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt und nachstehenden Empfindlichkeitsstufen (E) zugewiesen:
–Wohnzone
1Vollgeschoss W1 E II
–Wohnzone
2Vollgeschosse W2 E II
–Wohnzone
3Vollgeschosse W3 E II
–Wohn- und Gewerbezone
2Vollgeschosse WG2 E III
–Wohn- und Gewerbezone
3Vollgeschoss WG3 E III
–Gewerbe- und Industriezone
GI E III
–Kernzone
3Vollgeschosse K3 E III
–Grünzone Freihaltung
GF
–Grünzone Erholung
GE
–Grünzone Schutz
GS
–Grünzone Grundwasserschutz GG
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe E II
–Landwirtschaftszone
L E III
–Intensivlandwirtschaftszone
IL E III
–übriges Gemeindegebiet
UeG E III
Art. 8aBZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 6
Grünzonen
1Die gemäss Art. 17 Abs. 2 des Baugesetzes in der Grünzone zugelassenen Bauten und Anlagen haben bezüglich Stellung und Gestaltung erhöhten Anforderungen zu genügen.
2Die Grünzone Freihaltung GF dient der Gliederung von Siedlung und Landschaft.
3Die Grünzone Erholung GE ist zu Erholungszwecken bestimmt. Für die Überbauung und Nutzung der Familiengärten am Fischbachgraben A ist der Überbauungsplan „Familiengärten am Fischbachgraben A" massgebend.
4Für die Grünzone Schutz GS gelten die Bestimmungen der Schutzverordnung.
5In der Grünzone Grundwasserschutz GG gelten die Vorschriften des GschG mit seinen Verordnungen.
Art. 9BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 6
Regelbauweise
1Für die Bauten gelten je nach Zone die Vorschriften der nachstehenden Tabelle über die Regelbauweise: Zone Vollgeschoss Talseitig sichtbare Geschosse an Hanglagen kleiner Grenzabstand min. (m) grosser Grenzabstand min. (m) Gebäudelänge (m) Gebäudehöhe4 (m) Firsthöhe4 (m) Empfindlichkeitsstufe
W1 1 2 4,0 8.0 22 4.5 8.5 II W2 2 3 4,0 8,0 30 7 12,0 II W3 3 4 5,0 10,0 40 10 15,0 II WG2 2 3 4,0 8,0 30 8 12,0 III WG3 3 4 5,0 10,0 40 11 16,0 III GI - - 5,02 - - 12 16,0 III K3 3 - 4,0 8.0 30 11 16,0 III Oe - - 4,0 8.0 - - - II GE - - 4,0 - - - - - L/IL/UeG3 2 - 4,0 - - 7 12,0 III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 6) verbindlich lesbar.
W1 1 2 4,0 8.0 22 4.5 8.5 II W2 2 3 4,0 8,0 30 7 12,0 II W3 3 4 5,0 10,0 40 10 15,0 II WG2 2 3 4,0 8,0 30 8 12,0 III WG3 3 4 5,0 10,0 40 11 16,0 III GI - - 5,02 - - 12 16,0 III K3 3 - 4,0 8.0 30 11 16,0 III Oe - - 4,0 8.0 - - - II GE - - 4,0 - - - - - L/IL/UeG3 2 - 4,0 - - 7 12,0 III
1 sofern mindestens 1 Vollgeschoss dauernd gewerblich genutzt wird.
2Innerhalb des gleichen Grundstückes können Gebäudeabstände bis auf 5.0 m reduziert werden.
3Die nachfolgenden Masse gelten für Wohnbauten. Für die übrigen in diesen Zonen zulässigen Bauten gilt ein Mindestgrenzabstand von 4.0 m.
4Gebäude- und Firsthöhe (vgl. Skizze im Anhang)
Art. 12bBZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 8
Wald- und Gewässerabstand
1Wo Wald- und Gewässerabstandslinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 BauG.
2Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.00 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bwz. die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 2 BauG erfüllt sind.
Art. 15BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 9
An- und Nebenbauten
1Anbauten sind Bauten mit einem Vollgeschoss, mit maximal 50 m2 Gebäudegrundfläche und max. 3.50 m Gebäudehöhe sowie max. 5.00 m Firsthöhe.
2Als Nebenbauten gelten Bauten mit einem Vollgeschoss sowie mit höchstens 3.50 m Gebäude- und 5.00 m Firsthöhe, die mit dem Hauptgebäude nicht verbunden sind und eine Gebäudegrundfläche von höchsten 50 m2 aufweisen.
3Für unbewohnte An- und Nebenbauten genügt ein verminderter Grenzabstand von 3.0 m. Mit dem Einverständnis des Eigentümers des Nachbargrundstückes kann der Grenzabstand vermindert oder es kann bis an die Grenze gebaut werden. Der Zusammenbau von An- und Nebenbauten an der Grenze ist zulässig.
4Für ganz oder teilweise bewohnte An- und Nebenbauten (zum Beispiel Wintergärten) darf der verminderte Grenzabstand von 3.0 m nicht unterschritten werden.
5Es dürfen nur auf einem Geschoss Geschossflächen vorhanden sein. Zusätzlich darf das Untergeschoss als Abstell- oder Kellerraum genutzt werden.
6Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In ganz- oder teilweise bewohnten An- und Nebenbauten sind einzelne Dachflächenfenster erlaubt.
7Der Gebäudeabstand von Nebenbauten gegenüber anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück muss, vorbehalten die Bestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung und aus wohnhygienischen Gründen, mindestens 3.0 m betragen.
8Für An- und Nebenbauten an Hanganlagen (Hangneigung gemessen am Niveaupunkt in der Falllinie des Hanges) werden für die max. zulässige Gebäude- und Firsthöhe folgende Zuschläge gewährt:
a)ab …
Art. 17BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 10
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen höchstens die Hälfte der Länge der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. Dabei darf die Fläche der Dachflächenfenster für sich allein betrachtet höchstens 10% der entsprechenden Dachfläche betragen.
2Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, die über den von der zulässigen Gebäudehöhe ansteigenden Neigungswinkel von 45° (alter Teilung) hinausragen. Giebelfassaden und Quergiebel gelten nicht als Dachaufbauten.
3Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftschächte, Kamine, Ventilationszüge usw. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Sie sind klein zu halten, zusammenzufassen und möglichst der Sicht zu entziehen.
4Sonnenkollektoren sind zulässig. Sie müssen jedoch gestalterisch gut in die Gebäudehülle integriert werden.
Art. 18BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 10
Aussenantennenanlagen
1Kann an eine Gemeinschaftsantenne oder Kabelanlage angeschlossen werden, ist das Aufstellen neuer Aussenantennen inkl. Parabolspiegel grundsätzlich untersagt.
2Soweit die Errichtung von Aussenantennenanlagen nach Art. 53 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen ausnahmsweise zulässig ist, darf pro Gebäude höchstens eine Aussenantennenlage erstellt werden.
3Der Standort und die Farbgebung zulässiger Aussenantennenanlagen sowie Parabolspiegel ist so zu wählen, dass das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
Art. 27BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 13
Schutzbestimmungen bei Bauarbeiten
1Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen.
2Der Unternehmer hat sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Abwasser-, Telefonleitungen usw.) zu informieren.
3Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Lärmbekämpfung, vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren zu verwenden. Der Gemeinderat ist berechtigt, den Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren zu verbieten oder zeitlich zu beschränken.
4Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen Vermessungsorgane vorgenommen werden. Vermessungszeichen dürfen auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern usw. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen durch Grabungen, Auffüllungen oder sonstige bauliche Veränderungen einer Verlegung oder einer Entfernung, so ist dem Grundbuchamt zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
Art. 28BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 14
Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen
1Die Benützung von öffentlichen Strassen für die Aufstellung von Maschinen, Kranen und Gerüsten sowie für Grabungen, Lagerungen von Baumaterial usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Strassenaufsichtsbehörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens.
2Der Gemeinderat kann zur Sicherung des Verkehrs eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangen. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. Bäume in öffentlichen Anlagen sind durch geeignete Vorkehrungen zu schützen.
3Zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen sind geeignete Vorrichtungen (Verschalungen usw.) anzubringen.
4Öffentliche Verkehrswege im Bereiche der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel und Beton auf Strassen und Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasserund Elektrizitätsleitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigungen zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden.
5Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen.
Art. 31BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 15
Baugesuch
1Das Baugesuch ist mit dem offiziellen Baugesuchsformular einzureichen und hat je fünffach zu umfassen:
a)Baubeschrieb Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung, besonders Farbgebung und Material aus den Plänen nicht ersichtlich ist;
b)Situationsplan Neueste Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgeometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Autoabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen und – wege;
c)Grundrisse Grundriss aller Geschosse im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angaben der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;
d)Schnitt- und Fassadenplan Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angaben über Gebäude- und Firsthöhen inkl. Niveaupunkt sowie gewachsenes und gestaltetes Terrain; Detailplan Dachgeschoss/Kniestock;
e)Umgebungsplan Plan der Umgebungsarbeiten mit Kinderspielplätzen, Autoabstellplätzen und Zufahrten, Stützmauern, Einfriedungen mit Geländemodellierung unter Angabe der Höhenkoten;
f)Heizungsraum- und Öltankeingabe nach gesetzlichen Vorschriften;
g)Die Schutzraumerstellung bzw. das Gesuch um Leistung eines Ersatzbeitrages hat dem kantonalen Formular „Schutzraumpflicht bzw. Ersatzbeitragspflicht“ zu entsprechen;
h)Besondere Eingabe für Wasser- und Kanalisationsanschlüsse mit Angabe von Schächten, Leitungsdurchmessern, -material …
Art. 32BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 16
Gebühren und Auslagen
1Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrolle, Ausfertigung der nötigen Schriftstücke usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch öffentlicher Strassen sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs zu entrichten.
2Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 9, S. 6 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Benken (SG). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.