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Art. 32 · Gebühren und Auslagen
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 16
1Für die Behandlung des Baugesuches und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrolle, Ausfertigung der nötigen Schriftstücke usw. und für den gesteigerten Gemeingebrauch öffentlicher Strassen sind Gebühren im Rahmen des kantonalen Gebührentarifs zu entrichten.
2Die Kosten von Gutachten, zusätzlichen Unterlagen oder Sonderleistungen der Gemeinde hat grundsätzlich der Gesuchsteller zu tragen. Werden Gutachten eingeholt, ist der Gesuchsteller vor der Auftragserteilung zu orientieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.