Art. 12b · Wald- und Gewässerabstand
BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 8
1Wo Wald- und Gewässerabstandslinien fehlen, gelten die Bestimmungen von Art. 58 und Art. 59 BauG.
2Gegenüber eingedolten Gewässern im nichtüberbauten Gebiet innerhalb der Bauzone gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand ab Rohrachse von 5.00 m plus 1.75 mal die Sohlentiefe. Kleinere oder grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bwz. die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 2 BauG erfüllt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.