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Art. 17 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster

BZO Baureglement der Gemeinde Benken SG · S. 10

1Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Sie dürfen zusammen höchstens die Hälfte der Länge der jeweiligen Gebäudeseite einnehmen. Dabei darf die Fläche der Dachflächenfenster für sich allein betrachtet höchstens 10% der entsprechenden Dachfläche betragen.

2Dachaufbauten dürfen die zulässige Firsthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdachbauten gelten als Dachaufbauten Bauteile, die über den von der zulässigen Gebäudehöhe ansteigenden Neigungswinkel von 45° (alter Teilung) hinausragen. Giebelfassaden und Quergiebel gelten nicht als Dachaufbauten.

3Dachaufbauten wie Treppenhäuser, Liftschächte, Kamine, Ventilationszüge usw. dürfen mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Sie sind klein zu halten, zusammenzufassen und möglichst der Sicht zu entziehen.

4Sonnenkollektoren sind zulässig. Sie müssen jedoch gestalterisch gut in die Gebäudehülle integriert werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.