Einsiedeln
Kleiner Grenzabstand in Einsiedeln
Der kleine Grenzabstand ist in Einsiedeln in 6 von 8 Zonen festgelegt, die Werte reichen von 3 m bis 6 m. Rechtsgrundlage ist meist Art. 50 der Bau- und Zonenordnung.
Der kleine Grenzabstand ist der Mindestabstand einer Fassade zur Parzellengrenze. Er gilt in der Regel auf allen Seiten, auf denen nicht der grosse Grenzabstand verlangt ist.
| Zone | Kleiner Grenzabstand | Fundstelle |
|---|---|---|
| Dorfkernzone | ≥ 3 m | Art. 46, S. 17 |
| W1 | ≥ 4 m | Art. 50, S. 19 |
| W2 | ≥ 4 m | Art. 50, S. 19 |
| W3 | ≥ 5 m | Art. 50, S. 19 |
| W4 | ≥ 6 m | Art. 50, S. 19 |
| WG | ≥ 5 m | Art. 50, S. 19 |
Extrahiert aus der BZO Einsiedeln (Original). Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft; massgeblich ist der Originalerlass.
Häufige Fragen
Wie gross ist der kleine Grenzabstand in Einsiedeln?
Das hängt von der Zone ab: die Werte reichen von 3 m bis 6 m, festgelegt in 6 von 8 Zonen. Welche Zone an einer Adresse gilt, zeigt die Zonenauskunft mit dem ÖREB-Kataster.
Wo steht der kleine Grenzabstand in der Bauordnung Einsiedeln?
Meist in Art. 50 der Bau- und Zonenordnung Einsiedeln, auf baureif im Wortlaut lesbar. Die Fundstelle je Zone steht in der Tabelle.