Zone Dorfkernzone · Einsiedeln

Schwyz · BFS 1301 · Gemeindeprofil · alle 8 Zonen

Hinweis: Zusätzlich zur eBau-Eingabe sind beim Fachbereich Bauen, Paracelsuspark 3, Unterlagen in Papierform einzureichen: Plansätze 2-fach unterzeichnet, Baugesuchformular 1-fach unterzeichnet (Merkblatt Mai 2026).

Die Zone Dorfkernzone in Einsiedeln (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 16 m, Firsthöhe ≤ 19 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
  • Plankopf-Vorgaben und SIA 400
  • Situationsplan 1:500 mit Farbregeln (rot/gelb) nach Musterbeispiel
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis
  • Abweichende Exemplarregel: Plansätze 2-fach, Baugesuchformular 1-fach

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
  • Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
  • Behandlungsfrist: In der Regel entscheidet die Bewilligungsbehörde innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen (§ 81 Abs. 1 PBG).
  • Ablauf nach der Einreichung
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Einsiedeln, in denen «Dorfkernzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 18BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 9

c)Mobilfunkantennen

c)Mobilfunkan- -\ Mobilfunkantennen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in Zotennen nenplan und Baureglement definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Mobilfunkantennen daher einer Interessenabwägung. 1. Besonnung, Belichtung 1. Besonnung, Belichtung 1 Mobilfunkantennen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in Zonenplan und Baureglement definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Mobilfunkantennen daher einer Interessenabwägung. 2 Die Anforderungen der Umweltschutz— und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. in der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen und an im kantona— len Inventar der geschützten oder schützenswerten Bauten und Objekten verzeichneten Objekten sind Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten. In den Dorfkernzonen und in Gebieten mit Wohnnutzungen gelten erhöhte Anforderungen für die lnteressenab— wägung bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild und die Wohnqualität. 3 Um eine lnteressenabwägung der Baubewiligungsbehörde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. 4 Mobilfunkantennen müssen in erster Linie in lndustrie— und Gewerbezonen oder auf bestehenden Antennenanlagen ausserhalb des Baugebiets angesiedelt werden. ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht aus- …

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Art. 30BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 3

Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder Art. 31 2. Sicherstellung von Autoabstellplätzen Art. 32 3. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze Art. 33 4. Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. 45 35 36 37 38 39 40 41 42 43 45 44 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 29 30 31 32 33 34 A. Zoneneinteilung mit Zuordnung der Larmempfindlichkeitsstufen Seite 16 6. 4. B. Zonenvorschriften Seite 17 7. 2. Zonenarten und Empfindlichkeitsstufen B. Zonenvorschriften IV. Zonenvorschriften Seite 16 5. 3. 1. Überbauungsziffer

a)Definition

b)Gebäudegrundfläche

c)Anrechenbare Grundstücksfläche

d)Nutzungsübertragung . Freiflächenziffer . Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken . Offene und geschlossene Bauweise . Gewässerabstand . Gebäude- und Firsthöhe . Gebäudelänge A. Zoneneinteilung mit Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen lV. Zonenvorschriften 1. Abstellräume und flächen Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder 2. Sicherstellung von Autoabstellplätzen 3. Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 4. Abstellflächen für Kinderwagen und Fahrräder E. Bauliche Grundstücknutzung D. Abstellflächen 1. E. Bauliche Grundstücknutzung Seite 13 D. Abstellflächen Seite 11 Uberbauungsziffer

a)Definition

b)Gebäudegrundfläche

c)Anrechenbare Grundstücksfläche

d)Nutzungsübertragung Freiflächenziffer Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken Offene und geschlossene Bauweise Gewässerabstand Gebäude- und Firsthöhe Gebäudelänge Seite 17 Seite 16 Seite 16 Seite 11 Seite 13 Art. Art. A …

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Art. 32BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 12

8 Bei Parkierungsanlagen mit 20 oder mehr Plätzen ist pro 50 Parkplätze an geeigneter Lage ein breites Parkfeld für behinderte Personen zu kennzeichnen. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Anlagen mit Publikumsverkehr, kann die Bewilligungsbehörde auch bei geringerer Platzzahl ein Parkfeld für behinderte Personen verlangen. 5 Neue Parkplätze in der Dorfkernzone sind nur zu gestatten, wenn sie dringend notwendig sind, um eine angemessene Weiterentwicklung der Wohnnutzung, die Anlieferung für das Gewerbe sowie in beschränktem Ausmass das Angebot an öffentlich zugänglichen Kurzparkiergelegenheiten zu gewährleisten. 4 Bei speziellen Nutzungen legt die Bewilligungsbehörde die Anzahl der Abstellplätze aufgrund der SN Normen fest. 6 Bei der Ermittlung der Anzahl an Abstellplätzen ist ab x.5 auf ganze Zahlen aufzurun— den. 7 Mindestens 50 % der Autoabsteliplätze sind in Garagen, Einstellhallen oder Unterständen anzulegen (ausgenommen bei der GI). Die Besucherparkplätze sind zu markieren und dauernd dem Zweck zu erhalten.

4Bei speziellen Nutzungen legt die Bewilligungsbehörde die Anzahl der Abstellplätze aufgrund der SN Normen fest.

5Neue Parkplätze in der Dorfkernzone sind nur zu gestatten, wenn sie dringend notwendig sind, um eine angemessene Weiterentwicklung der Wohnnutzung, die Anlieferung für das Gewerbe sowie in beschränktem Ausmass das Angebot an öffentlich zugänglichen Kurzparkiergelegenheiten zu gewährleisten.

6Bei der Ermittlung der Anzahl an Abstellplätzen ist ab x.5 auf ganze Zahlen aufzurunden.

7Mindestens 50 % der Autoabstellplätze …

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Art. 39BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 14

4. Offene und geschlossene Bauweise 4. Offene und 1 Die offene Bauweise ist die Regel. geschlossene Bauweise Bei der geschlossenen Bauweise muss an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. Auf der Grenze stehende Mauern sind, solange nicht angebaut wird, in ästhetisch gutem Zustand zu erhalten. 3 Die Grundeigentümer haben dem Bezirk Abparzellierungen oder Grenzänderung vor deren Vornahme zu melden. 2 Die geschlossene Bauweise ist erlaubt, 1 Die offene Bauweise ist die Regel. Bei der geschlossenen Bauweise muss an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. Auf der Grenze stehende Mauern sind, solange nicht angebaut wird, in ästhetisch gutem Zustand zu erhalten.

3Die Grundeigentümer haben dem Bezirk Abparzellierungen oder Grenzänderung vor deren Vornähme zu melden.

2Die geschlossene Bauweise ist erlaubt,

a)in der Dorfkernzone, wo zusammenhängende Häuserreihen bestehen;

b)im Rahmen von Gestaltungsplänen, wo die Richtlinien für Gebiete mit Gestaltungs— planpflicht im Anhang die geschlossene Bauweise zulassen;

c)wo dies zur Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte erforderlich ist.

a)in der Dorfkernzone, wo zusammenhängende Häuserreihen bestehen;

b)im Rahmen von Gestaltungsplänen, wo die Richtlinien für Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht im Anhang die geschlossene Bauweise zulassen;

c)wo dies zur Einhaltung der Lärmbelastungsgrenzwerte erforderlich ist. 14 14

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Art. 41BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 15

2Ergänzung vom 28. November 2021; in Kraft seit 1. Juni 2024. 16

2Ergänzung vom 28. November 2021; in Kraft seit 1.Juni 2024. 16 2 Teile von Bauzonen der Empfindlichkeitsstufe Il werden der Empfindlichkeitsstufe lll zugeordnet (Aufstufung), sofern sie mit Lärm vorbelastet sind. Massgebend sind die tat— sächlichen Festlegungen im Zonenplan. Gefahrenzonen Naturschutzzone Landschaftsschutzzone Wasserschutzzone Gewässerraumzone GW 2 Alpschutzzone C Schutz- und Gefahrenzonen Alpschutzzone Naturschutzzone Wasserschutzzone Gefahrenzonen Landschaftsschutzzone

2Teile von Bauzonen der Empfindlichkeitsstufe II werden der Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet (Aufstufung), sofern sie mit Lärm vorbelastet sind. Massgebend sind die tatsachlichen Festlegungen im Zonenplan. Gewässerraumzone GW2 Zonenaflén 1 Das Bezirksgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen Nut- ;:gfikätnnt'lg‘fi'n zungszonen zugewiesen ist und es sich nicht um Wald handelt. Den Zonen werden dabei die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet. Zonenarten -\ Das Bezirksgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen Nutund Empfind- zunciszonen zugewiesen ist und es sich nicht um Wald handelt. lichkeitsstufen ^-. .ü^--"--•--o-•••^-^-••^•-^-^^ -- -'~ ^.."7/.'-, ~, ., Den Zonen werden dabei die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet. Wohnzone 2 W2 ll Dorfkernzone D Ill Materialabbau- und Ablagerungszone MZ IV Campingzone CZ Ill A Bauzonen Abkürzung ES Gewerbe— und lndustriezone GI Ill Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA II Zone für tou …

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Art. 44BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 16

Abkürzung W4 W2 W1 W3 WG D TBA Gl ÖBA PF cz SF IE LWZ MZ /// // // // // /// /// // // /// /// /// /// IV

b)Dorfkernzone 1 Die Dorfkernzone mit speziellen Auflagen umfasst besonders wertvolle Bereiche der mit speziellen A uflagen Dorfkernzone. Sie dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der ortsbaulichen Qualitäten und Eigenheiten, wie sie in den Leitbildern gemäss Art. 11 erfasst sind. Soweit nötig sind die nachfolgenden grundeigentümerverbindlichen Festlegungen im Kernzonenplan dargestellt.

b)Dorfkernzone mit speziellen Auflagen 3 Bauliche Veränderungen und Erweiterungen sind wie folgt zulässig:

2Die Stellung und kubische Ausformung der Bauten, Fassaden- und Dachgestaltung wie auch dieAussenraumgestaltung haben sich an den prägenden Merkmalen zu orientieren. 2 Die Stellung und kubische Ausformung der Bauten, Fassaden- und Dachgestaltung wie auch die Aussenraumgestaltung haben sich an den prägenden Merkmalen zu orientieren.

3Bauliche Veränderungen und Erweiterungen sind wie folgt zulässig:

1Die Dorfkernzone mit speziellen Auflagen umfasst besonders wertvolle Bereiche der Dorfkernzone. Sie dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der ortsbaulichen Qualitäten und Eigenheiten, wie sie in den Leitbildern gemäss Art. 11 erfasst sind. Soweit nötig sind die nachfolgenden grundeigentümerverbindlichen Festlegungen im Kernzonenplan dargestellt.

a)KIGBO-Objekte sind kantonal geschützt und dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsrates verändert werden.

a)KlGBO-Objekte sind kantonal geschützt und dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsrates verändert wer …

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Art. 46BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 17

1. Bauzonen 1 Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Gestala)D°’fkemz°"e tung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. In der Dorfkernzone sollen Wohnen und Arbeiten (Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) gewährleistet sein. Entlang der Hauptstrasse ist das Erdgeschoss publikumsorientiert zu nutzen und zu gestalten. 1. Bauzonen

a)Dorfkernzone 4 Der Grenzabstand beträgt einen Drittel der Gebäudehöhe, grundsätzlich aber mindestens 3 m. Wenn mit einer weitergehenden Reduktion eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt wird und die Wohnhygiene des Nachbargebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, kann der Grenzabstand in folgenden Fällen auf 1.50 m reduziert werden: 3 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 16 m. Bei einem Schrägdach erhöht sich dieses Mass um 1.3 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 19 Meter. 2 Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für eine Neuüberbauung vorliegt oder wenn bei der Beurteilung des Abbruchgesuches festgestellt werden kann, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

4Der Grenzabstand beträgt einen Drittel der Gebäudehöhe, grundsätzlich aber mindestens 3 m. Wenn mit einer weitergehenden Reduktion eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt wird und die Wohnhygiene des Nachbargebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigtwird, kann der Grenzabstand in folgenden Fällen auf 1.50 m reduziert werden:

2Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für eine Neuüberbauung vorliegt oder wenn be …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Sie dient der Erhaltung und Weiterentwicklung der ortsbaulichen Qualitäten und Eigenheiten, wie sie in den Leitbildern gemäss Art. 11 erfasst sind.» · Art. Art. 44

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 41). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 16 mArt. 46, S. 170.90
Firsthöhe≤ 19 mArt. 46, S. 170.90
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 46, S. 170.85

Extrahiert aus der BZO Einsiedeln (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Dorfkernzone

Was gilt in der Zone Dorfkernzone in Einsiedeln?
Gebäudehöhe ≤ 16 m, Firsthöhe ≤ 19 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Einsiedeln erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Dorfkernzone sein?
Laut BZO Einsiedeln: Gebäudehöhe ≤ 16 m, Firsthöhe ≤ 19 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Dorfkernzone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Einsiedeln. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Einsiedeln?
20 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Einsiedeln ein?
Baugesuche in Einsiedeln laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Büro Bauen (Fachbereich Bauen), Bezirk Einsiedeln, Paracelsuspark 3, Postfach 161, 8840 Einsiedeln. Ablauf nach der Einreichung →

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