Art. 46 · 1. Bauzonen
BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 17 · Original-PDF
1 Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Gestala)D°’fkemz°"e tung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. In der Dorfkernzone sollen Wohnen und Arbeiten (Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) gewährleistet sein. Entlang der Hauptstrasse ist das Erdgeschoss publikumsorientiert zu nutzen und zu gestalten. 1. Bauzonen
a)Dorfkernzone 4 Der Grenzabstand beträgt einen Drittel der Gebäudehöhe, grundsätzlich aber mindestens 3 m. Wenn mit einer weitergehenden Reduktion eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt wird und die Wohnhygiene des Nachbargebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, kann der Grenzabstand in folgenden Fällen auf 1.50 m reduziert werden: 3 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 16 m. Bei einem Schrägdach erhöht sich dieses Mass um 1.3 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 19 Meter. 2 Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für eine Neuüberbauung vorliegt oder wenn bei der Beurteilung des Abbruchgesuches festgestellt werden kann, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
4Der Grenzabstand beträgt einen Drittel der Gebäudehöhe, grundsätzlich aber mindestens 3 m. Wenn mit einer weitergehenden Reduktion eine gleiche oder bessere Gesamtwirkung erzielt wird und die Wohnhygiene des Nachbargebäudes nicht unzumutbar beeinträchtigtwird, kann der Grenzabstand in folgenden Fällen auf 1.50 m reduziert werden:
2Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Bewilligung für eine Neuüberbauung vorliegt oder wenn bei der Beurteilung des Abbruchgesuches festgestellt werden kann, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
3Die maximale Gebäudehöhe beträgt 16 m. Bei einem Schrägdach erhöht sich dieses Mass um 1.3 m. Die maximale Firsthöhe beträgt 19 Meter.
1Die Dorfkernzone umfasst das engere Dorfgebiet. Sie ist für die Erhaltung und Gestaltung der typischen Eigenart des Dorfbildes bestimmt. In der Dorfkernzone sollen Wohnen und Arbeiten (Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) gewährleistet sein. Entlang der Hauptstrasse ist das Erdgeschoss publikumsorientiert zu nutzen und zu gestalten.
b)Bei Neu—, Ersatz- und Umbauten in der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen unter Einhaltung folgender Freiflächenziffern:
a)Bei Ersatz— und Umbauten ausserhalb der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen, wenn eine Freiflächenziffer von 35% eingehalten wird.
b)Bei Neu-, Ersatz- und Umbauten in der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen unter Einhaltung folgender Freiflächenziffern:
a)Bei Ersatz- und Umbauten ausserhalb der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen, wenn eine Freiflächenziffer von 35% eingehalten wird. - im Leitbild—Perimeter "Langrüti-Nord/Süd" 55% (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen lV). - in den Leitbild-Perimetern "Hauptstrasse-Ost, Sternenplatz, 25% Hauptstrasse-West, Unterdorf' (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen ll) — im Leitbild-Perimeter "Oberdorf—Süd" 45% (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen Ill) — im Leitbild—Perimeter „Häuserfront Klosterplatz“ 0% (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen l) im Leitbild-Perimeter "Langrüti-Nord/Süd" 55% (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen IV). im Leitbild-Perimeter "Oberdorf-Süd" 45% (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen III) in den Leitbild-Perimetern "Hauptstrasse-Ost, Sternenplatz, 25% Hauptstrasse-West, Unterdorf" (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen II) im Leitbild-Perimeter „Hauserfront Klosterplatz" 0% (Dorfkernzone mit speziellen Auflagen l) B. Zonenvorschriften B. Zonenvorschriften
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