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Baugesuchs-Dossier · Einsiedeln

Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers) · BZO-Stand: 01.06.2024 · 48 Positionen

baureif
Bauvorhaben:Parzelle / Kat.-Nr.:Zone:Datum:

Checkliste · kantonale Anforderungen

1Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)Pflicht

Das Baugesuch wird auf dem amtlichen Formular der kantonalen Baugesuchszentrale gestellt. Inhaltlich verlangt das Gesetz: «Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzureichen. Es muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.» (§ 77 Abs. 1 PBG). Die Gemeinde prüft anschliessend: «Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.» (§ 38 Abs. 2 PBV); erst danach wird publiziert (§ 38 Abs. 3 PBV). Das frühere Papier-Formular Z01 der Baugesuchszentrale ist heute durch das elektronische Formular auf eBau ersetzt.

Bemerkung:
2Einreichung über die Plattform eBauPflicht

Die Eingabe erfolgt zwingend elektronisch: «Baugesuche für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen sind über die elektronische Plattform eBau einzureichen.» (§ 38 Abs. 1 PBV). Grundlage dafür ist § 91 Abs. 3 PBG, wonach das bezeichnete Amt «elektronische Plattformen zur Abwicklung des Baubewilligungs-, Planungs- und Mehrwertabgabeverfahrens» betreibt. Plattform: ebau-sz.ch.

Bemerkung:
3Zwei Baueingabedossiers in PapierformPflicht

Zusätzlich zur elektronischen Eingabe sind Papierdossiers abzugeben: «Solange ein Baugesuch nicht ohne Medienbruch bewilligt werden kann, sind zusätzlich zwei Baueingabedossiers in Papierform einzureichen.» (§ 38 Abs. 1 PBV). Die physisch eingereichten Unterlagen müssen mit den elektronischen Unterlagen auf eBau übereinstimmen. Die früheren Vorgaben des Papierverfahrens (7-fache bzw. 9-fache Ausfertigung spezieller Unterlagen gemäss Formularen Z07, Z10, Z15) sind damit überholt; einzelne Gemeinden verlangen weiterhin zusätzliche Plansätze.

Bemerkung:
4Unterschriften auf dem BaugesuchPflicht

Das Gesetz verlangt ausdrücklich «die Unterschrift des Bauherrn» (§ 77 Abs. 1 PBG). Das kantonale Baugesuchsformular sieht darüber hinaus die Unterschriften von Gesuchsteller/Gesuchstellerin, Projektverfasser/Projektverfasserin und Grundeigentümer/Grundeigentümerin vor; die Unterzeichnenden bestätigen damit «die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und Angaben» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 12). Bei mehreren Personen ist ein separates Namen- und Adressverzeichnis mit Unterschriften beizulegen.

Bemerkung:
5Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der BautePflicht

Zum gesetzlichen Mindestinhalt des Gesuchs gehören «Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute» (§ 77 Abs. 1 PBG). Erfasst werden im Formular Gesuchsteller, Projektverfasser, Grundeigentümer, Grundstück-Nr. (KTN), Koordinaten, Gebäude-Nr. sowie Art und Nutzung des Vorhabens.

Bemerkung:
6Baugespann (Baueingabeprofile)Pflicht

«Auf den Zeitpunkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu erstellen, das die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich.» (§ 78 Abs. 2 PBG). Weiter gilt: «Das Baugespann muss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Baugesuches stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.» (§ 78 Abs. 3 PBG). Im vereinfachten Verfahren dispensiert die Behörde «in solchen und anderen begründeten Fällen auch von der Erstellung eines Baugespannes» (§ 79 Abs. 1 PBG).

Bemerkung:
7Schriftliches Einverständnis der direkten Anstösserbedingt

«Die Bewilligungsbehörde bewilligt kleinere Bauvorhaben oder Änderungen bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation, wenn das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt.» (§ 79 Abs. 1 PBG). Fehlt das Einverständnis eines direkten Anstössers, wird ihm mit der schriftlichen Anzeige eine Einsprachefrist von 20 Tagen angesetzt (§ 79 Abs. 3 PBG).

Bemerkung:
8Formular Gebäude- und Wohnungserhebung (GWR)bedingt

Das kantonale Baugesuchsformular hält fest: «Werden Wohnungen neu erstellt, umgebaut, abgebrochen oder umgenutzt, ist das Formular GWR (Gebäude- und Wohnungserhebung) auszufüllen.» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 6). Abgestützt wird die Erhebung auf § 77 Abs. 2 PBG: «Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.»

Bemerkung:
9Weitere von der Bewilligungsbehörde verlangte Unterlagenbedingt

Generalklausel für Nachforderungen: «Sofern erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen.» (§ 77 Abs. 2 PBG). Ergänzend beurteilt die Baugesuchszentrale an wöchentlichen Koordinationssitzungen, «ob ein Gesuch grundsätzlich weiter behandelt werden kann oder der Ergänzung bedarf»; ergänzende Unterlagen sind der Gemeinde einzureichen (§ 39 Abs. 1 und 2 PBV). Die Zeit für die Ergänzung wird nicht an die Verfahrensdauer angerechnet (§ 42 PBV).

Bemerkung:
10Baubeschrieb / Beschreibung des VorhabensPflicht

Gesetzlicher Mindestinhalt: Das Gesuch «muss eine Beschreibung des Vorhabens … enthalten» (§ 77 Abs. 1 PBG). Der kantonale Plansatz führt den «Baubeschrieb» unter den allgemeinen Unterlagen auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Im Formular sind zudem Art des Vorhabens, Nutzung, Material- und Farbwahl für Fassaden, Sockel und Dach, Heizung sowie Terrainveränderungen (Aufschüttungen/Abgrabungen in m3) zu deklarieren.

Bemerkung:
11Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)Pflicht

Das Gesuch muss «Situations- und Baupläne, einen Katasterplan» enthalten (§ 77 Abs. 1 PBG). Der kantonale Plansatz konkretisiert: «Aktueller Katasterplan / Situationsplan (Originalauszug und unterschrieben vom Geometer), mit vermasstem Vorhaben» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). In der Praxis im Massstab 1:500, mit vermasster Gebäudegrundfläche, den massgebenden Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Gewässer- und Waldabständen, Baulinien sowie Zu- und Wegfahrten.

Bemerkung:
12Aktueller GrundbuchauszugPflicht

Der Nachweis der Eigentumsverhältnisse erfolgt über einen «Aktueller Auszug aus dem Grundbuch» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Gesetzliche Grundlage ist der geforderte Gesuchsinhalt «Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse» (§ 77 Abs. 1 PBG). Situationsplan und Grundbuchauszug dürfen in der Regel nicht älter als ein Jahr sein.

Bemerkung:
13Grundrisspläne 1:100 mit NutzungsangabenPflicht

Die «Baupläne» gehören zum gesetzlichen Mindestinhalt des Gesuchs (§ 77 Abs. 1 PBG). Der kantonale Plansatz verlangt konkret «Grundrisse 1:100 (mit Nutzungsangaben)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13), das heisst mit Angabe der Zweckbestimmung sämtlicher Räume. Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen; die Pläne sind zu vermassen, zu datieren und mit Massstabangabe zu versehen.

Bemerkung:
14Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit TerrainverlaufPflicht

Der kantonale Plansatz verlangt «Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Darstellung des Terrains bis Grundstücksgrenze (gewachsenes + projektiertes Terrain)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); gesetzliche Grundlage sind die «Situations- und Baupläne» nach § 77 Abs. 1 PBG. Massgebend ist die Darstellung des ausgemittelten gewachsenen Bodens, weil sich Gebäudehöhe und Grenzabstand danach bemessen: «Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.» (§ 60 Abs. 2 PBG). Schnitte sind mit Koten in m ü. M. zu versehen.

Bemerkung:
15Umgebungsplan mit AbstandslinienPflicht

Der kantonale Plansatz verlangt einen «Umgebungsplan mit Abstandslinien (vermasst)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Darzustellen sind namentlich Fahrzeugabstellplätze, Zu- und Wegfahrten, befestigte Flächen (Material und Fläche in m2) sowie Kinderspielplätze. Bei Terrainveränderungen hält das Formular fest, dass die «Angaben in Situation-, Umgebungs- und Bauplänen» zu erfassen sind (Ziff. 6). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 56 Abs. 1 PBG: «Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.» Eine kantonale Pflicht zu einem separaten Bepflanzungsplan besteht nicht; entsprechende Anforderungen können sich aus dem kommunalen Baureglement ergeben.

Bemerkung:
16Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch LiegenschaftsentwässerungPflicht

Der kantonale Plansatz verlangt «Kanalisationsplan 1:100 + Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung (inkl. Materialangaben und vermasst)» (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); üblich ist die farbliche Unterscheidung von Schmutzwasser, Meteorwasser und Sickerwasser. Im Formular sind zudem Mischsystem oder Trennsystem, öffentliche oder private Kanalisation sowie die Meteorwasserableitung (Einleitung in ein Gewässer oder Versickerung) zu deklarieren (Ziff. 8). Hintergrund ist die Baureife: «Bauten und Anlagen dürfen nur auf gemäss § 37 Abs. 1 erschlossenen Grundstücken errichtet werden.» (§ 53 PBG).

Bemerkung:
17PlanverzeichnisPflicht

Der kantonale Plansatz führt unter den allgemeinen Unterlagen ausdrücklich das «Planverzeichnis» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Es dient der Vollständigkeitsprüfung nach § 38 Abs. 2 PBV: «Die Gemeinde prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre formelle Vollständigkeit.» Sämtliche Pläne müssen mindestens Titel, Gesuchsteller, Projektverfasser, Grundeigentümer, Objekt, Adresse, Massstab und Datum tragen.

Bemerkung:
18Vollmachten, Dienstbarkeiten, Einverständnis Nachbarnbedingt

Der kantonale Plansatz führt unter den zusätzlichen Unterlagen «Vollmachten», «Dienstbarkeiten» und «Einverständnis Nachbarn» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); bei Inanspruchnahme fremden Bodens hält Ziff. 8 fest: «Inanspruchnahme von privaten Grundstücken > Nachweis einreichen». Für die ungleiche Verteilung des Grenzabstands verlangt das Gesetz einen Dienstbarkeitsvertrag: «Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.» (§ 62 Abs. 1 PBG). Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Behörde «bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten» (§ 61 Abs. 3 PBG).

Bemerkung:
19Schriftliche Begründung beanspruchter Ausnahmenbedingt

Für Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften ist der Baugesuchszentrale einzureichen: «a) Begründung der Bauherrschaft für die beanspruchte Ausnahme; b) Stellungnahme der Gemeinde; c) alle für die Beurteilung erforderlichen Planunterlagen.» (§ 47 Abs. 1 PBV). Das Baugesuchsformular hält fest: «Der Antrag für eine Ausnahmebewilligung ist schriftlich zu begründen.» (Ziff. 10) und verlangt je eine separate Begründung für die Unterschreitung von Grenz-, Gebäude-, Strassen-, Wald- und Gewässerabstand (Ziff. 13). Materiell setzt § 73 Abs. 1 PBG voraus, dass «besondere Verhältnisse es rechtfertigen».

Bemerkung:
20Schattendiagramm bei Hochhäusernbedingt

«Jedem Baugesuch für ein Hochhaus ist eine Darstellung des Schattenwurfes (Schattendiagramm) beizulegen.» (§ 37 Abs. 1 PBV). Zum Inhalt: «Das Schattendiagramm hat den Schattenwurf auf die umliegenden Grundstücke und Bauten zwischen 9.00 und 16.00 Uhr zur Tag- und Nachtgleiche (21. März und 23. September) darzustellen.» (§ 37 Abs. 2 PBV). Als Hochhaus gelten «Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 30 m» (§ 69 Abs. 1 PBG).

Bemerkung:
21Fotodokumentation bei Vorhaben ausserhalb der Bauzonebedingt

Für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen verlangt der kantonale Formularsatz als spezielle Unterlage «Aussagekräftige Fotos der Liegenschaft einschliesslich der Umgebung (bei Bauten je Fassade ein Foto)» sowie ein «Berechnungsschema für Flächennachweis» und eine Begründung, «aus welchen sachlichen oder anderweitigen Gründen das Bauvorhaben erforderlich ist» (Formular Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Baugesuchszentrale). Zuständigkeitsgrundlage: «Die Baugesuchszentrale weist Baugesuche ausserhalb der Bauzonen zur raumplanerischen Beurteilung den zuständigen Ämtern gemäss Anhang dieser Verordnung zu.» (§ 46 Abs. 1 PBV).

Bemerkung:
22Energienachweis (Nachweis der energetischen Massnahmen)Pflicht

«Die Bauherrschaft und die Projektverfassenden haben die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften mit amtlichem Formular nachzuweisen.» (§ 4 Energieverordnung). Verwendet wird das Hauptformular EN-SZ «Nachweis der energetischen Massnahmen im Gebäudebereich» mit den technischen Nachweisformularen EN-101 ff. Erleichterungen: «Das Minergie-Zertifikat ersetzt im Baubewilligungsverfahren den Energienachweis.» (§ 3 Abs. 1 Energieverordnung) und «Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten von weniger als Fr. 250 000.-- verursachen, sind vom Nachweis der energetischen Anforderungen befreit.» (§ 3 Abs. 2 Energieverordnung). Der kantonale Plansatz führt den «Energetischer Nachweis» unter den zusätzlichen Unterlagen auf.

Bemerkung:
23Nutzungsberechnung (Ausnützungs-/Baumassenziffer) mit PlanschemaPflicht

Das kantonale Baugesuchsformular verlangt unter Ziff. 6 die Bauziffer «AZ / ÜZ / BMZ / usw.» mit dem Vermerk «(Berechnungen und Schema beilegen)» und führt unter den zusätzlichen Unterlagen die «Nutzungsberechnung inkl. Planschema» auf (Ziff. 13). Ebenfalls zu deklarieren sind Baukosten und Gebäudevolumen nach SIA 416 bzw. SIA 116 (Ziff. 11). Gesetzliche Grundlage ist § 77 Abs. 1 und 2 PBG; die massgebenden Nutzungsmasse ergeben sich aus dem kommunalen Baureglement, das mindestens Vorschriften «über die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen» enthalten muss (§ 21 Abs. 2 Bst. a PBG).

Bemerkung:
24Parkplatznachweis / Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Velosbedingt

«Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs.» (§ 58 Abs. 1 PBG). Ist die Erstellung nicht möglich oder nicht zumutbar, «hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten» (§ 58 Abs. 2 PBG). Im Baugesuchsformular sind bestehende, neue, wegfallende und gesamthafte Abstellflächen nach Sammel-/Tiefgarage, Einzelgarage und Freifläche, davon Besucherplätze, sowie die Veloabstellplätze zu deklarieren (Ziff. 8). Die konkrete Anzahl richtet sich nach dem kommunalen Baureglement (§ 21 Abs. 2 Bst. d PBG).

Bemerkung:
25Nachweis Kinderspielplatz / Freiflächebedingt

Das Baureglement der Gemeinde muss mindestens Vorschriften enthalten über «die Pflicht zur Anlage von Kinderspielplätzen und von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben» (§ 21 Abs. 2 Bst. d PBG). Das kantonale Baugesuchsformular verlangt entsprechend die Angabe der bestehenden und neuen Kinderspielplatzflächen in m2 (Ziff. 6); der Nachweis erfolgt in der Regel mit einer detaillierten Berechnung und im Umgebungsplan.

Bemerkung:
26Lärmschutznachweis / Lärmprognosebedingt

Der kantonale Plansatz führt unter den zusätzlichen Unterlagen den «Lärmschutznachweis / Lärmprognose» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13); im Formular sind die Empfindlichkeitsstufe nach LSV, die Lage in einem Lärmbelastungskataster sowie Anlagen mit erheblichen Emissionen zu deklarieren (Ziff. 9). Materielle Grundlage: «Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass sie sowenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.» (§ 55 Abs. 1 PBG). Bei Gebäuden im Strassenabstandsbereich verlangt der Formularsatz zusätzlich «Lärmgutachten, Lärmnachweis».

Bemerkung:
27Brandschutznachweis / Formular Brandschutzbedingt

Der kantonale Formularsatz sieht ein eigenes Brandschutzformular zuhanden des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz bzw. des kommunalen Brandschutzexperten vor; darin sind Tragwerk (massiv, Stahl, Holz, Mischbauweise), Aussenwandverkleidung (brennbar/nicht brennbar) und Nutzung anzugeben (Formular Brandschutz der Baugesuchszentrale; im Plansatz aufgeführt in Ziff. 13 des Baugesuchsformulars). Verfahrensrechtlich beurteilen die kantonalen Fachstellen das Vorhaben «auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind» (§ 40 Abs. 1 PBV); Detailnachweise können als technische Bewilligung vorbehalten werden (§ 81 Abs. 4 PBG).

Bemerkung:
28Zivilschutz: Schutzraumbaupflicht und Schutzraumprojektbedingt

Für Neubauten mit Wohnungen, Alters- und Pflegeheime, Spitäler sowie Sanierungen und Umbauten bestehender Objekte mit Schutzbaute ist das Zivilschutzformular der Baugesuchszentrale einzureichen; es klärt Schutzraumbaupflicht, Ersatzbeitrag und bestehende Schutzräume ab. Das Verfahren ist zweistufig: In Stufe 1 wird im Rahmen der Baubewilligung die Unterstellung geprüft; in Stufe 2 sind «spätestens 4 Wochen vor Baubeginn folgende detaillierte Projektunterlagen der zuständigen Fachstelle im Doppel einzureichen: Situationsplan mit eingezeichneter Schutzbaute M 1:500; Schutzraumplan (Grundriss, Schnitt) M 1:50 mit vollständigen Massangaben, Lüftungsanlage, Beleuchtung, Möblierung; Lüftungsprojekt mit Detailangaben der Lüftungskomponenten (Typ, Vermassung) und Offerte; Statische Berechnung, Armierungspläne, Stahllisten; Fassadenpläne mit eingezeichnetem Schutzraum, Massstab 1:100; Grundriss des darüber liegenden Geschosses mit eingezeichnetem Schutzraum, Massstab 1:100» (Formular Zivilschutz der Baugesuchszentrale). Rechtlich erfolgt Stufe 2 als technische Bewilligung: «In der Baubewilligung können technische Bewilligungen vorbehalten und nach Rechtskraft der Baubewilligung erteilt werden.» (§ 81 Abs. 4 PBG).

Bemerkung:
29Nachweis hindernisfreies Bauenbedingt

Das kantonale Baugesuchsformular fragt unter Ziff. 7 ausdrücklich: «Ab 6 Wohneinheiten, mehr als 50 Arbeitsplätzen oder öffentlich zugängliche Bauten: Ist § 57 PBG berücksichtigt?»; bei Verneinung ist eine Begründung beizulegen. Materiell gilt: «Mehrfamilienhäuser mit sechs und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasst werden können.» (§ 57 Abs. 3 PBG). Als Anforderungen gelten: «Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».» (§ 36 Abs. 3 PBV).

Bemerkung:
30Formular Umweltschutz und Gewässerschutzbedingt

Der kantonale Formularsatz sieht ein Formular Umweltschutz und Gewässerschutz zuhanden des Amtes für Umwelt vor. Es ist erforderlich, wenn das Vorhaben Gewässer tangiert, Abwasser ausserhalb des Kanalisationsbereichs anfällt, Industrie- oder Gewerbeabwasser abgeleitet wird, Meteorwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird, das Vorhaben im Gewässerschutzbereich S oder Au liegt, wassergefährdende Flüssigkeiten gelagert werden, ein Lärmbelastungskataster betroffen ist, Anlagen mit erheblichen Emissionen (Luft, Lärm, Strahlung) vorgesehen sind, ein belasteter Standort betroffen ist oder ausserhalb der Bauzone mehr als 5000 m2 Boden beansprucht werden (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 8 und 9). Verfahrensgrundlage: «Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.» (§ 40 Abs. 1 PBV).

Bemerkung:
31Formular Naturgefahren mit Objektschutznachweisbedingt

Liegt das Vorhaben in einem Gebiet mit bekannten oder vermuteten Naturgefahren, ist das Naturgefahren-Formular zuhanden des Amtes für Wald und Naturgefahren einzureichen (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 9). Je nach Gefahrenstufe verlangt der Formularsatz einen «Nachweis für wirksame Schutzmassnahmen (z.B. Objektschutz) zur Risikoreduktion auf Plänen (Situation 1:500 bis 1:1000, Grundrisse/Schnitte 1:100 bis 1:200) und im Beschrieb» sowie im roten Bereich eine «Ausnahmebegründung (Nachweis der zwingenden Standortgebundenheit)» (Formular Naturgefahren der Baugesuchszentrale). Grundlage der Ausscheidung: «Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.» (§ 20 Abs. 3 PBG).

Bemerkung:
32Unterlagen zu Zufahrt, Strassenabstand und Verkehrsaufkommenbedingt

Bei Zufahrten ab Privat-, Gemeinde-, Bezirks- oder Kantonsstrasse sowie bei Unterschreitung des Strassenabstands ist das Formular Zufahrten / Unterschreitung Strassenabstand einzureichen (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 8 und 10). Verlangt werden je nach Fall «Planunterlagen (Situationsplan 1:100, Vermassung des Strassenabstandes, Schnitte 1:50 im Strassenbereich)», ein Längsschnitt 1:200/20, eine «Schriftliche Begründung des Ausnahmetatbestandes», «Angaben zu Baugrund, Geologisches Gutachten», der «Statischer Nachweis der Baugrubensicherung» sowie eine «Leistungsberechnung bei Bauvorhaben mit Anzahl Parkplätzen > 50 oder Anzahl Fahrzeuge/Tag > 600» (Formular Zufahrten der Baugesuchszentrale). Abstandsrechtliche Grundlage: «Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der Strassenabstand anwendbar.» (§ 68 Abs. 3 PBG).

Bemerkung:
33Umweltverträglichkeitsberichtbedingt

Das kantonale Baugesuchsformular fragt einleitend ab, ob das «Vorhaben UVP pflichtig» ist, und führt unter den zusätzlichen Unterlagen «UVP pflichtiges Vorhaben – Bericht / Startsitzung» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Der Bericht wird im koordinierten Verfahren durch die kantonalen Fachstellen beurteilt: «Die kantonalen Fachstellen beurteilen ein Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit jenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, für die sie zuständig sind.» (§ 40 Abs. 1 PBV).

Bemerkung:
34Anschlussgesuche der Werke (Elektrizität, Gas, Wasser)bedingt

Der kantonale Plansatz führt unter den zusätzlichen Unterlagen «Anschlussgesuch Elektrizitätswerk», «Anschlussgesuch Gas» und «Anschlussgesuch Wasser» je auf «Formular Werk» auf (Baugesuchsformular Kanton Schwyz, Ziff. 13). Hintergrund ist der Erschliessungsbegriff: Land ist erschlossen, «wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist» (§ 37 Abs. 1 PBG).

Bemerkung:
35Schadstoffermittlung der Bausubstanzbedingt

Untersuchung der Bausubstanz auf Schadstoffe wie Asbest, PCB, PAK oder Blei als Grundlage des Entsorgungskonzepts.

Bemerkung:

Checkliste · gemeindespezifische Anforderungen (Einsiedeln)

36Abweichende Exemplarregel: Plansätze 2-fach, Baugesuchformular 1-fachPflicht

Zusätzlich zu eBau sind in Papierform (ohne Planverzug) einzureichen: Plansätze 2-fach unterzeichnet, Baugesuchformular 1-fach unterzeichnet (je durch Bauherrschaft, Grundeigentümer UND Projektverfasser), übrige Unterlagen 1-fach (freiwillig). Papierunterlagen müssen exakt mit dem eBau-Dossier übereinstimmen.

Bemerkung:
37Plankopf-Vorgaben und SIA 400Pflicht

Alle Planunterlagen mit Plankopf (Objekt, Adresse, Gesuchsteller, Grundeigentümer, Projektverfasser, Planbezeichnung, Massstab, Nordpfeil), Datum und allen Unterschriften. Pläne nach SIA 400 'Planbearbeitung im Hochbau'; auch Baubeschrieb, Berechnungen und Farb-/Materialkonzept sind zu beschriften und zu datieren.

Bemerkung:
38Situationsplan 1:500 mit Farbregeln (rot/gelb) nach MusterbeispielPflicht

Situation 1:500 für jedes Verfahren, gemäss Musterbeispiel im Merkblatt; beglaubigt, wenn Abstände aller Art betroffen sind. Projektdarstellung rot, Abbruchobjekte gelb; zu vermassen: Gebäudegrundflächen, Grenz-/Gebäude-/Strassen-/Gewässer-/Waldabstände, Baulinien, Zu-/Wegfahrten, offene Parkplätze, Sichtschutzwände. Bei Um-/An-/Aufbauten: Bestand schwarz, neu rot, Abbruch gelb.

Bemerkung:
39Berechnung Überbauungsziffer nach Art. 35 BauRbedingt

Berechnung Überbauungsziffer Haupt- und/oder Nebenbauten nach Art. 35 BauR Einsiedeln inkl. nachvollziehbarem Schema (Mehrmasse für Sitzplatzüberdachungen, Balkone > 2.50 m, Dachvorsprünge > 1.50 m HB / > 1.00 m NB beachten); Ausnützungsziffer nur in einzelnen Gestaltungsplangebieten.

Bemerkung:
40Berechnung Freiflächenziffer (nur Dorfkernzone)bedingt

In der Dorfkernzone ist die Freiflächenziffer nach Art. 38 und 45 BauR Einsiedeln zu berechnen.

Bemerkung:
41Volumenberechnung nach SIA 416 für Bewilligungsgebührenbedingt

Berechnung Volumen nach SIA 416 (Bestand bei Abbruch, Neubau, Erweiterung) inkl. nachvollziehbarem Schema; Grundlage für die Berechnung der Bewilligungsgebühren (Wasser/Abwasser).

Bemerkung:
42Berechnung Fahrradabstellplätze nach Art. 33 BauRbedingt

Zusätzlich zur Motorfahrzeug-Abstellplatzberechnung (Art. 30 BauR, inkl. Schema zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche) verlangt Einsiedeln eine Berechnung der Fahrradabstellplätze nach Art. 33 BauR.

Bemerkung:
43Höhenkotenplan Geometer (Verifizierung gewachsenes Terrain)bedingt

Höhenkotenplan des Geometers zur Verifizierung des gewachsenen Terrains nach Art. 42 BauR Einsiedeln.

Bemerkung:
44Einverständnis aller Stockwerkeigentümerbedingt

Bei Stockwerkeigentum: schriftliches Einverständnis aller Stockwerkeigentümer oder Protokollauszug der STWEG-Versammlung mit Zustimmung zum Bauvorhaben.

Bemerkung:
45Farb-/Materialkonzept und Strassenzug-Darstellung (ISOS/KSI, ausserhalb Bauzone)bedingt

Farb- und Materialkonzept bei Bauten ausserhalb der Bauzone (Planungshilfe beachten), innerhalb ISOS-A-/ISOS-B-Gebiet bzw. bei KSI-Objekten sowie bei Änderung der Fassadengestaltung; bei ISOS-A/B zusätzlich Darstellung des Strassenzugs (Fassadenansichten) und Fotodokumentation des Ist-Zustands. Im ISOS-A-Gebiet gilt ein Abbruchverbot (vorgängige Kontaktaufnahme Denkmalpflege).

Bemerkung:
46Anlagen-Detailunterlagen (PV, Wärmepumpe, Erdsonden, Pfählung)bedingt

Photovoltaik: Belegungsplan Dachaufsicht, Fassaden/Fotomontage, Systemschnitt mit vermasstem Aufbau, Datenblätter. Luft/Wasser-Wärmepumpe/Klima/Lüftung: Lärmschutznachweis, Distanz zum nächsten lärmempfindlichen Raum, Datenblätter, Begründung bei Aussenaufstellung. Erdwärmesonden: Situation mit vermassten Bohrstandorten. Pfählungsplan bei Neubauten (insb. Grundwasserschutzbereich Au, Koordinationspflicht).

Bemerkung:
47Unterlagen vor Baubeginn (Baufreigabe)bedingt

Vor Baubeginn verlangt der Bezirk u.a.: Schadstoffgutachten/Gebäudecheck bei Asbestverdacht, Baustellen-Entsorgungskonzept, Energienachweis via Plattform EVEN, Gesuch Baustellenentwässerung, Baustelleninstallationsplan, Gesuch Nutzung öffentlicher Grund / Grabarbeiten im Strassengebiet, Ausführungsprojektplan Kanalisation, Oberflächengestaltungsplan, Retentionsberechnung (Retentionsrechner auf Homepage Bezirk Einsiedeln), Zustandsaufnahme bestehende Grundstückentwässerung inkl. allfälligem Sanierungskonzept, Brandschutznachweis, Ausführungsprojekt Schutzbauten.

Bemerkung:
48Baugespann am Publikationstag (Donnerstag) erstelltPflicht

Das Baugespann muss auf den Zeitpunkt der Publikation im Amtsblatt/Einsiedler Anzeiger (Donnerstag) stehen; fehlende Baugespanne am Ausschreibungstag führen zu kostenpflichtigen zusätzlichen Ausschreibungen und Kontrollen. Es muss bis zur rechtskräftigen Erledigung stehen bleiben.

Bemerkung:

Reglemente · Gemeinde Einsiedeln

https://oereblex.sz.ch/api/attachments/4197

Übergeordnetes Recht (Kanton Schwyz)

https://www.sz.ch/public/upload/assets/32971/400_100.pdf
https://www.sz.ch/public/upload/assets/6016/400_111.pdf
https://www.sz.ch/public/upload/assets/93006/400_112.pdf

Karten

https://map.geo.sz.ch/oereb_client/
https://map.geo.sz.ch/

Verfahren · Kanton Schwyz

Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers) · Behandlungsfrist: In der Regel entscheidet die Bewilligungsbehörde innert zwei Monaten nach Einreichung der genügenden Unterlagen (§ 81 Abs. 1 PBG).

1Baugespann aufstellen§ 78 PBG

Auf den Zeitpunkt der Publikation erstellen (künftige Gestalt, räumliche Ausdehnung, Terrainveränderungen); bleibt bis zur rechtskräftigen Erledigung stehen.

2Einreichung

Über eBau Schwyz (ebau-sz.ch); derzeit zusätzlich zwei Papierdossiers bei der Gemeinde.

3Publikation & Auflage20 Tage§ 78 Abs. 1 PBG

Die Gemeinde legt das Baugesuch 20 Tage öffentlich auf; Bekanntgabe im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise.

4Einsprache20 Tage§ 80 PBG

Während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde; später nur, wenn die Vorkehren aus Baugespann und Plänen nicht ersichtlich waren.

5Bauentscheid≈ 2 Monate§ 81 PBG

In der Regel innert zwei Monaten nach Einreichung genügender Unterlagen (Ordnungsfrist).

Ordentliches Verfahren nach kantonalem Recht (Planungs- und Baugesetz (PBG), SRSZ 400.100), Stand 25.08.2026. Gemeinden können Details abweichend handhaben.

Kontakt Bauamt

Zuständige StelleBüro Bauen (Fachbereich Bauen), Bezirk Einsiedeln
AdresseParacelsuspark 3, Postfach 161, 8840 Einsiedeln
Telefon055 418 41 71
E-Mailbauen@bezirkeinsiedeln.ch
SchalterzeitenMo 08:30–11:45 / 13:30–16:30, Di 08:30–11:45 / 13:30–16:30, Mi 08:30–11:45 / 13:30–18:00, Do 08:30–11:45 / 13:30–16:30, Fr 07:30–11:45
Erstellt mit baureif.ch. Werte und Anforderungen mit Fundstelle, Stand der Recherche siehe Gemeindeprofil. Quelle der gemeindespezifischen Anforderungen: https://www.einsiedeln.ch/libraries.files/Baugesuche_-_Merkblatt.pdf. Ohne Gewähr; massgebend sind die Vorgaben der Baubehörde.