Art. 34 · Terrainveränderung
BZO Baureglement Waengi · S. 13 · Original-PDF
rainveränderung
PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen
1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Wängi Baureglement Seite 14
2Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Sie haben einen Grenzabstand von der halben Höhe, mindestens jedoch 60 cm, einzuhalten.
Höhere Stützbauwerke sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen.
Künstliche Böschungen haben am Böschungsfuss einen Grenzabstand von mindestens 60 cm einzuhalten.
Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens der Hälfte der 2. Schritthöhe zu versehen. Der Grenzabstand am Böschungsfuss hat mindestens 60 cm zu betragen.
3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht mit einheimischen Pflanzen zu versehen.
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.