Zone G · Uznach
St. Gallen · BFS 3339 · Gemeindeprofil · alle 19 Zonen
Die Zone G in Uznach (St. Gallen) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 1 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Beglaubigter Katasterplan 1:500 vom Grundbuchgeometer
- Grundrisse mit detaillierten Angaben
- Umgebungsangaben im Plan (Zufahrten, Spielflächen, Container)
- Entwässerungsplan nach VSA mit kommunalem Musterplan
- Planformat A4 gefaltet mit Farbcode
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Einreichung 4-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau (Hochbauamt)
- 055 285 23 02
- hochbau@uznach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Uznach, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 4
Zuständigkeit Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Baugesetzes sowie die zuständige Planungsbehörde gemäss Strassengesetzgebung. Er ist zuständig für die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebewilligungen.
Die vom Gemeinderat eingesetzte Baukommission ist die Baubehörde im Sinn des Baugesetzes sowie Bewilligungsbehörde im Sinn der Strassengesetzgebung. Sie erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Aufgaben.
Die Abteilung Hochbau ist insbesondere zuständig für:
a)Beratung von Bauwilligen und Planern
b)Prüfung der Baugesuche
c)Durchführung der Baubewilligungsverfahren
d)Baubewilligungen im Meldeverfahren inkl. Auflagen
e)Erhebung von Kostenvorschüssen
f)Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Baukommission
g)Baukontrolle und -aufsicht
h)weitere vom Gemeinderat oder von der Baukommission zugewiesene Aufgaben.
Der Gemeinderat, die Baukommission und die Abteilung Hochbau können bei Bedarf Fachleute beiziehen.
Verfügungen der Baukommission können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden.1
Verfügungen und Entscheide der Abteilung Hochbau können unmittelbar an die Baukommission weitergezogen werden.
II. Planung
Art. 6BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 6
Zonenbezeichnung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Zonen
Abkürzung
Wohnzone für Einund Zweifamilienhäuser
1Geschoss
WE1
Wohnzone für Einund Zweifamilienhäuser
2Geschosse
WE2
Wohnzone
2Geschosse W2
Wohnzone
3Geschosse W3
Wohn-Gewerbezone
2Geschosse WG2
Wohn-Gewerbezone
3Geschosse WG3
Wohn-Gewerbezone
4Geschosse WG4
Zonen
Abkürzung
Gewerbe-Industriezone A
GIA
Gewerbe-Industriezone B
GIB
Gewerbe-Industriezone C
GIC
Industriezone
I
Kernzone A
KA
Kernzone B
KB
Kernzone C
KC
Grünzone
G
Grünzone: Sport-, Park- und Erholungsanlagen
G SA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
Landwirtschaftszone
Lw
Intensiverholungszone Dauerstandplatz
1Geschoss
IED
Das nicht eingezonte Gebiet stellt das "Übrige Gemeindegebiet" (UeG, im Zonenplan weiss) dar.
Die Umgrenzung der Zonen ist im Originalzonenplan 1:5000 dargestellt.
Art. 6bisBZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 7
Schwerpunktzone Streuli-Areal 2 Die Schwerpunktzone «Streuli-Areal» bezweckt die Umstrukturierung des durch Industrie und Mischnutzung geprägten Areals nach den Entwicklungszielen der Gemeinde Uznach. Sicherzustellen sind:
a)eine Zentrumsüberbauung von hoher städtebaulicher, architektonischer und freiräumlicher Qualität auf Basis des richtungsweisenden «Masterplan Streuli (2018)»; der konkrete Nachweis für das Projekt ist über ein qualitätssicherndes Verfahren zu erbringen.
2Ergänzt zum Baureglement der Gemeinde Uznach vom 28. Dezember 2017 und erlassen vom Gemeinderat der Politischen Gemeinde Uznach gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des kantonalen Gemeindegesetzes (sGS 151.2; abgekürzt GG) in Verbindung mit Art. 31 der Gemeindeordnung Uznach sowie Art. 1 und Art. 7 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG).
b)die Realisierung eines rund 1.0 ha grossen durchwegten Parks als Spiel- und Begegnungsbereich, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
c)die Stärkung der lokalen Verkehrsbeziehungen durch neue direkte Wegverbindungen.
d)die Realisierung eines vielfältigen und attraktiven Wohnraumangebots mit standort- respektive bedarfsgerechtem Parkierungsangebot.
e)die Ansiedelung von Betrieben insbesondere zur Zentrumsversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs.
Zulässig sind Wohnnutzungen und höchstens mässig störende gewerbliche Nutzungen aus den Bereichen Gastronomie, Unterhaltung, Konsum, Gesundheitsversorgung, täglicher Bedarf, Tourismus oder Dienstleistung.
Die zulässige Überbauung und die Sicher …
Art. 7BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 9
Zonenordnung Zonenordnung Bauweise Vollgeschosse maximal Abmessungen maximal in m Minimale Grenzabstände in m Gebäudeabstand grundstücksintern minimal Empfindlichkeitsstufen nach Lärmschutzverordnung Zonen 1) offen Gebäudehöhe Firsthöhe Gebäudelänge grosser GA kleiner GA allseitiger GA Länge zu gliedern ab Wohnzone für Ein- und WE1
Zweifamilienhäuser x 1 6,5 10 20 10 5 II Wohnzone für Ein- und WE2 Zweifamilienhäuser x 2 7 11 25 8 4 II Wohnzone W2 x 2 7 11 30 8 4 II Wohnzone W3 x 3 10 14 30 10 5 II Wohn-Gewerbezone WG2 x 2 7 11 30 8 4 III Wohn-Gewerbezone WG3 x 3 10 14 40 30 10 5 III Wohn-Gewerbezone WG4 x 4 13 17 50 30 10 5 III Gewerbe-Industriezone A GIA x 18 18 zonenintern all-
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
seitig 5m, gegenüber andern als Gewerbe-Industriezonen und Industriezonen 60% der Gebäudehöhe, mindestens aber 7m. 5 III
Gewerbe-Industriezone B GIB x 16 16 5 III Gewerbe-Industriezone C GIC x 10 14 5 III Industriezone I x 24 24 5 IV Kernzone A KA Siehe Art. 9 ff. Baureglement III Kernzone B KB x 4 13 17 50 30 6 III Kernzone C KC x 3 10 14 40 30 5 III Grünzone G x 1 10 5 II
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
Grünzone: Sport-, Park- G SA und Erholungsanlagen Zone für öffentliche Bau- Oe
ten und Anlagen x 10 5 II Landwirtschaftszone Lw x 10 5 III Übriges Gemeindegebiet UeG x 2 7 11 30 10 5 III Intensiverholungszone IED Dauerstandplatz x 1 3,5 5 25 10 III
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 9) verbindlich lesbar.
1) x = offene Bauweise
Art. 17BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 13
Gesamtüberbauung mit besonderer Bauweise Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes kann aufgrund eines Überbauungs- und Gestaltungsplans im Baubewilligungsverfahren von den für die Regelbauweise gültigen Bauvorschriften abgewichen werden. Dabei gilt:
a)Das Überbauungs- oder Gestaltungsplanareal muss in den Wohnzonen und den Wohn-Gewerbezonen mindestens 2'500 m2 und in den Kernzonen wenigstens 1'500 m2 umfassen.
b)Das gesamte Areal muss nach einem Projekt überbaut werden, das architektonisch und städtebaulich wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise aufweist. Im Einzelnen müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sein:
–Wohnflächenanteil in den Kernzonen von mindestens einem Drittel
–sehr gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung
–Grundrisse mit hoher Wohnqualität und genügend hohem Anteil an Gemeinschafts-, Aufenthalts- und Abstellräumen
–Trennung des Fussgänger- und Fahrverkehrs
–grössere, zusammenhängende und gut gestaltete Spiel- und Begegnungsbereiche innerhalb der Freiflächen; als Mindestmass für diese Einrichtungen gilt eine Fläche von 20 % der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen; davon muss ein angemessener Anteil, mindestens 25 m2, überdacht sein.
–Erstellung sämtlicher Parkplätze – in einer oder mehreren geschlossenen Gemeinschaftsgaragen zusammengefasst – wenn möglich unterirdisch; Ausnahme Besucherparkplätze in den Wohnzonen und den Wohn-Gewerbezonen, die als ungedeckte Abstellplätze angelegt werden können.
–flächens …
Art. 34BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 21
Anforderungen Für alle Bauten
a)Treppen, Balkone, Terrassen, Dächer, Dachzinnen, Stützmauern sowie alle anderen gefährlichen Stellen innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes sind durch geeignete Vorrichtungen einwandfrei zu sichern.
b)Fensterlose Räume müssen beleuchtet und belüftet werden.
c)Wohn- und Schlafräume in Untergeschossen sind nur zulässig, wenn sie Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen.
d)Wo es die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Sachen erfordert, sind auf Dächern Schneefangvorrichtungen anzubringen.
Für Mehrfamilienhäuser
a)Wohnungen mit nur nach Norden orientierten Wohnund Schlafräumen sind nicht zugelassen.
b)Die lichte Raumhöhe hat für Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m und für Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m zu betragen.
c)Die Bodenfläche je Wohn- und Schlafraum hat mindestens 10 m2 zu betragen.
d)Das Lichtmass der Fensterflächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens 1/10 der Bodenfläche zu betragen.
e)Balkone, ausgenommen Putzbalkone, haben eine Mindesttiefe von 1.50 m aufzuweisen.
f)Treppen haben eine begehbare Breite von mindestens 1.20 m aufzuweisen.
g)Für jede Wohnung sind ausreichend grosse Abstellräume vorzusehen. Die Mindestfläche der Abstellräume hat für Wohnungen bis drei Zimmer 6 m2 und für grössere Wohnungen 8 m2 zu betragen.
h)Für das Waschen und Trocknen der Wäsche sind ausreichend grosse und zweckmässige Räume und Einrichtungen vorzusehen.
i)In der Nähe des Hauseinganges sind genügend grosse Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Art. 39BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 23
Schutzbestimmungen bei Bauarbeiten 1. Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassen- und Trottoirbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen.
2. Der Bauherr und der Unternehmer haben sich vor Beginn aller Aushubarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Fernsehen und dergleichen) zu informieren.
3. Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen Vermessungsorgane vorgenommen oder bewilligt werden. Vermessungszeichen dürfen auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern etc. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen zufolge Grabungen, Auffüllungen oder sonstigen baulichen Veränderungen einer Verlegung oder Entfernung, so ist dem Grundbuchamt zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
4. Den Anforderungen des Gewässerschutzes ist Rechnung zu tragen.
5. Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft sind zur Lärmbekämpfung geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren zu verwenden.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 7). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 1 Vollgeschosse | Art. 7, S. 9 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10 m | Art. 7, S. 9 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 7, S. 9 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Uznach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.