Art. 39 · Schutzbestimmungen bei Bauarbeiten
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 23 · Original-PDF
1. Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutz der Arbeiter, der Anwohner und der Strassen- und Trottoirbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen.
2. Der Bauherr und der Unternehmer haben sich vor Beginn aller Aushubarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Fernsehen und dergleichen) zu informieren.
3. Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen Vermessungsorgane vorgenommen oder bewilligt werden. Vermessungszeichen dürfen auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern etc. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen zufolge Grabungen, Auffüllungen oder sonstigen baulichen Veränderungen einer Verlegung oder Entfernung, so ist dem Grundbuchamt zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
4. Den Anforderungen des Gewässerschutzes ist Rechnung zu tragen.
5. Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft sind zur Lärmbekämpfung geräuscharme Maschinen und Arbeitsverfahren zu verwenden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.