Art. 3 · Zuständigkeit
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Uznach, Neudruck 2025 · S. 4 · Original-PDF
Der Gemeinderat ist die Planungsbehörde im Sinn des Baugesetzes sowie die zuständige Planungsbehörde gemäss Strassengesetzgebung. Er ist zuständig für die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebewilligungen.
Die vom Gemeinderat eingesetzte Baukommission ist die Baubehörde im Sinn des Baugesetzes sowie Bewilligungsbehörde im Sinn der Strassengesetzgebung. Sie erfüllt weitere ihr vom Gemeinderat zugewiesene Aufgaben.
Die Abteilung Hochbau ist insbesondere zuständig für:
a)Beratung von Bauwilligen und Planern
b)Prüfung der Baugesuche
c)Durchführung der Baubewilligungsverfahren
d)Baubewilligungen im Meldeverfahren inkl. Auflagen
e)Erhebung von Kostenvorschüssen
f)Vollzug der Beschlüsse von Gemeinderat und Baukommission
g)Baukontrolle und -aufsicht
h)weitere vom Gemeinderat oder von der Baukommission zugewiesene Aufgaben.
Der Gemeinderat, die Baukommission und die Abteilung Hochbau können bei Bedarf Fachleute beiziehen.
Verfügungen der Baukommission können unmittelbar an die kantonale Rekursinstanz weitergezogen werden.1
Verfügungen und Entscheide der Abteilung Hochbau können unmittelbar an die Baukommission weitergezogen werden.
II. Planung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.