Zone Landwirtschaftszone · Strengelbach
Aargau · BFS 4285 · Gemeindeprofil · alle 6 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Strengelbach (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- eBau-Pflicht ab 1. April 2026
- Vollständige Beilagen bereits mit dem Gesuch
- Gebühren nach kommunalem Baugebührenreglement
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Bau
- 062 746 03 70
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Strengelbach, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 2
Pflanzgartenzone
6
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z. B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftliche, Interessen entgegenstehen.
4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Standort, Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Bauten in der Landwirtschaftszone Für Wohngebäude sind zwei Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gesamthöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4.0 m. Wässermatten
5Die im Kulturlandplan eingetragenen Wässermatten sind kulturhistorisch wertvoll. Ihre Erhaltung wird mit privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt.
6 3.3 Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 20BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der natürlichen, vielfältig strukturierten Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 14. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttzungen, Ablagerungen), Aufforstungen sowie länger als 3 Monate bestehende Abdeckungen, Pflanztunnel und dgl. verboten.
3Kleine Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) sowie weitere Bauten und Anlagen, wie Renaturierungs- und ökologische Ausgleichsmassnahmen, Flur- und Wanderwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 21BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12
Schutzzone Dörfli, Landwirtschaftszone
1In der überlagerten Schutzzone Dörfli gelten zusätzlich zu den Bestimmungen für die Landwirtschaftszone gemäss § 14 Abs. 4 die folgenden Vorschriften. Sie bezwecken die Erhaltung und die Erneuerung des für die Geschichte der Gemeinde Strengelbach bedeutsamen Dörfli unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz und des Dorfbildes sowohl hinsichtlich des Charakters als auch der Erscheinung der einzelnen Gebäude.
2Die Aussenräume und Freiflächen sowie der Bezug zu den umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sind zu erhalten. Die Erstellung von betrieblich notwendigen Bauten ist nur zulässig, wenn der typische Charakter des Dörflis dadurch nicht beeinträchtigt wird.
3Bauliche Massnahmen müssen sich in das Bild des Dörflis einfügen. Dies gilt insbesondere bezüglich
–Stellung
–Kubische Erscheinung
–Dachform, Dachneigung und Dachvorsprung
–Fassadengestaltung
–Material- und Farbwahl
–Umgebungsgestaltung Die Massvorschriften gemäss § 14 Abs. 4 sind nicht anwendbar.
9 3.5 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14, § 14, Abs. ). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 14, S. 9 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 14, S. 9 | 0.82 |
Extrahiert aus der BZO Strengelbach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.