Art. 20 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 12 · Original-PDF
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der natürlichen, vielfältig strukturierten Landschaft in ihrem Aussehen und in ihrer Eigenart. Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich nach § 14. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttzungen, Ablagerungen), Aufforstungen sowie länger als 3 Monate bestehende Abdeckungen, Pflanztunnel und dgl. verboten.
3Kleine Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) sowie weitere Bauten und Anlagen, wie Renaturierungs- und ökologische Ausgleichsmassnahmen, Flur- und Wanderwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.