Zone G · Sattel
Schwyz · BFS 1371 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen
Die Zone G in Sattel (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 10 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
- Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
- Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
- Umgebungsplan mit Abstandslinien
- Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
- Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
- Einreichung über die Plattform eBau
- Zwei Baueingabedossiers in Papierform
- Unterschriften auf dem Baugesuch
- Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
- Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
- Aktueller Grundbuchauszug
- Planverzeichnis
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers)
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Sattel, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 19BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 12
Ausnützungsziffer (Abb. 1) I Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.
2Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenwände. ' Hiervon werden nicht angerechnet:
a)alle dem Wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrichund Trockenräume sowie Waschküchen;
b)Heiz-, Kohlen- und Tankräume;
c)Maschinenräume flir Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;
d)Gemeinschaft sräume, Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;
e)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume flir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.;
0Koruidore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;
g)unterirdische Lageräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind;
h)die Fläche in Räumen mit Dachschräge, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.5 m beträgt;
r)offeneErdgeschosshallen;
k)überdeckte offene Dachterrassen; D offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;
m)Wintergärten bis zu l2m2 Grundfläche.
n)es werden nicht angerechnet:
–ein Abstellraum (Reduit) pro Wohnung auf der Wohnebene mit einer maximalen Fläche vonT%o der anrechenbaren Geschossfläche, aber nicht mehr als max. 6 m2
–Die Fensterfläche des Reduits hat weniger als l0oÄ der Bodenfläche zu betragen. Der Zugangdarfnur von der Küche oder von allgemeinen Räumen aus (Korridor) nictrt aber von Wohn- und Schlafräumen aus erfolgen …
Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 15
Gewässerabstand I Für Bauten und Anlagen gilt, gemessen ab der oberen Böschungskante, von der Steineraa ein Abstand von 10.0 m, vom Moosbach ab der Koordinate 690'498.0531 215'219.298 bis zur Mündung in den Sagenbach ein Abstand von 6.50 m und vom Zusammenfluss des Sagenbachs mit dem Moosbach bis zum Durchlass SagenbachSteinerbergstrasse ein Abstand von 6.50 m. Ab Durchlass Sagenbach - Steinerbergstrasse bis zur Mündung in der Steineraa gilt ftir den Sagenbach, gemessen ab der oberen Böschungskante, ein Abstand von 5.0 m.
2Für alle übrigen Fliessgewässer gilt, gemessen ab Böschungskante, ein Gewässerabstand von 5.0 m.
3Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone und Erker dürfen den Gewässerabstand nicht unterschreiten. a Die gewässerbezogenen Abstände sichern den Raumbedarf der Fliessgewässer nach Bundesrecht. Grundlage ftir die Bestimmung der Gewässerabstände sind die ökomorphologischen Aufirahmen der Fliessgewässer im Kanton Schwyz. Reihenbauten ^rt.26 I Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur zonenmässigen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grer:z- oder Überbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist.
2Beizeitlich getrennter Ausführung der Bauten ist die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend zu gestalten. -t4- TV. ZONEIWORSCHRIF'TEN Lrt.27 Zoneneinteilung
a)Bauzonen Grünzone
b)Nichtbauzonen LandwirtschaftszoneLw Naturschutzzone Skiabfahrtszone Sonderzone Schlachtgelände Schornen
c)Übrige Gebiete Übriges Gemeindegebiet Reservegebiet werden im Zonenplan bezeichnet.
1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonene …
Art. 40BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 23
Voraussetzung
1In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden sofern folgende Mindestflächen gegeben sind:
a)Kernzone 1'500 m2
b)Übrige Bauzonen 3'000 m2 'Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden.
3Gestaltungspläne haben eine bessere Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies triffi.zu, wenn nebst den in $ 24 Abs. 2 PBG genannten Vorteilen folgende Kriterien erfüllt sind:
a)vorzügliche architektonische Gestaltung und gute Einfügung in die Umgebung;
b)preisgünstiger Wohnraum für Familien;
c)besondere Massnahmen zur Steigerung der Wohnhygiene;
d)sichere und verkehrsberuhigende Erschliessung;
e)gestaltete Kinderspielflächen von mindestens 15 %o der zu Wohnzwecken genutzten Geschossfläche; 0 mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahrzeuge in geschlossenen Räumen;
g)grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung;
h)Massnahmen zur Abfallwiederverwertung;
r)UmweltfreundlichesEnergiekonzept. AYt.4l Inhalt I Der Gestaltungsplan muss beinhalten
a)den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit EinmeterHöhenkurven;
b)einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie Angaben über die generellen Grundrisse der Bauten;
c)einen Plan über die Verkehrserschliessung mit Angaben über die Abstellflächen flir Motorfahnze\ge;
d)Vorschriften über die Abstände;
e)Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten; D Angaben über die Versorgung und Entsorgung;
g)Angaben über die Gestaltung der Umgebung, der Frei und Spielflächen sowie die Bepf …
Art. 44BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 24
Baugesuch I Das Baugesuch hat folgendes zu umfassen:
a)neuster Katasterplan und Grundbuchauszug
b)Kanalisations-, Entwässerungs-, Wasser- undEnergieleitungen
c)Grundriss aller Stockwerke im Mst. 1:100;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Mst. 1:100 mit bestehenden und neuen Terrainlinien auf der Fassadenflucht und auf der Grenze, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen, Höhenkoten am Bau;
e)Berechnung des kubischen Inhalts; 0 kurzer Baubeschrieb;
g)Berechnung der Ausnützungsziffer;
h)Angabe der Parkierungsmöglichkeiten;
r)die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luft reinhalteverordnung ;
k)Umgebungsplan mit Darstellung der Terrainveränderung, Stützmauer, Einfriedungen, Kinderspielplätze usw. unter Angaben der Höhenkoten.
l)weitere Unterlagen
2Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches Gutachten, Schattenwurfclarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen. Im Weiteren ist er berechtigt, unter Anzeige an die Bauherrschaft und zulasten derselben, solche Unterlagen selbst einzuholen oder Fachleute betzuziehen.
3Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Baubehörde die Planunterlagen beschränken und ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchführen (so z.B. bei Vorbauten, Kleinbauten und Umbauten). o Bei Umbauten soll aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau ersichtlich sein (bestehende Bauteile sind in grauer Farbe, neue in roter und abzubrechende in gelber Farbe darzustellen). …
Art. 48BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 26
Inkrafttreten }ND t Der t Die Baureglementsanpassungen treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Vorschriften des Baureglements vom 13. Mai 1990 inkl. Anderungen v om 2l .021997 und 27 .08.200 4, die diesen Anpassungen widersprecheno werden aufgehoben. ' Alle zur Zeß. des Inkrafttretens dieses Baureglements noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Überbauungs- und Gestaltungspläne unterliegen den Bestimmungen dieses Baureglements. Angenommen an der Urnenabstimmung vom 15. Mai 2011 NAMENS DES GEMEINDERATES : Der Gemeindepräsident: Adolf Lüönd-Diener 7üi, Nt' ilY/i'ga { vo,,'n /0 la^aar 20/z (/ REGIERLINGSRAT DES KANTONS SCHWYZ Der Landammann: Armin Hüppin zffi Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun F<.ßt* -25 - Genehmigt vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 881 I 20ll vom 06. September 2011 Ausnützungsziffer (AZ) BauR. Art.19 anrechenbare Ge schossfläche ohne Fassadenmauerwer k a) Dachgeschoss (anrechenbar über 1.5m Raumhöhe) Vollgeschoss k6.,.(€4 u ntergeschoss Bauparzelle
b)Berechnungsbeispiel einer AZ Anrechenbare Geschossf läche Dachgeschoss VollEeschoss Untergeschoss Total Anrechenbare Landf läche : Ausnützungszif f er: 50 m2 lOO m? 4o m2 'il-;f 475 m2 o.4 -26- anrechenbare Geschosslläche tgO m2 anrechenbare Landfläche 475 m2 Ahhildrrna 2 t- :Ell -(5 (oI(, I(5 It! c{ (, FMo FMa FMi FMo -27 - Gebäudehöhe / First höhe PB G Par. 6O Bau. R. Art.21 av (r) Il! (', Io NIg IllF ? --4 FMz FMr Gebäudehöhe GH Firsthöhe FH FM gewachsener Boden FMz I(J FM FMz FMr FMa FMe FMs FMr FMZ FMZ Fassadenmitte (ausgemittelt auf gewachsenem Boden) Ahhild …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 27, S. 15 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. 27, S. 15 | 0.85 |
| Gebäudehöhe | ≤ 10 m | Art. 27, S. 15 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Sattel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone G
Was gilt in der Zone G in Sattel?
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone G sein?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone G einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Sattel?
Wo reiche ich das Baugesuch in Sattel ein?
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