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Art. 19 · Ausnützungsziffer

BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 12 · Original-PDF

(Abb. 1) I Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Landfläche.

2Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen ohne Fassadenwände. ' Hiervon werden nicht angerechnet:

a)alle dem Wohnen oder dem Gewerbe nicht dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie z. B. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrichund Trockenräume sowie Waschküchen;

b)Heiz-, Kohlen- und Tankräume;

c)Maschinenräume flir Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen;

d)Gemeinschaft sräume, Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;

e)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume flir Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.;

0Koruidore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;

g)unterirdische Lageräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplatzen belegt sind;

h)die Fläche in Räumen mit Dachschräge, über welcher die Raumhöhe weniger als 1.5 m beträgt;

r)offeneErdgeschosshallen;

k)überdeckte offene Dachterrassen; D offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

m)Wintergärten bis zu l2m2 Grundfläche.

n)es werden nicht angerechnet:

–ein Abstellraum (Reduit) pro Wohnung auf der Wohnebene mit einer maximalen Fläche vonT%o der anrechenbaren Geschossfläche, aber nicht mehr als max. 6 m2

–Die Fensterfläche des Reduits hat weniger als l0oÄ der Bodenfläche zu betragen. Der Zugangdarfnur von der Küche oder von allgemeinen Räumen aus (Korridor) nictrt aber von Wohn- und Schlafräumen aus erfolgen. Der Raum muss allseits mit massiven Wänden abgeschlossen sein. -Lifte

–11- a Als anrechenbare Landfläche gilt die von der Baueingabe erfasste Fläche soweit sie nicht bereits ausgenützt worden ist und in der Bauzone liegt. t Die für die öffentliche Erschliessung notwendige Fahrbahn- und Trottoirfläche sowie Wald und Gewässer zählen nicht zur anrechenbaren Landfläche. Wird ftir den Bau oder die Konektur öffentlicher Strassen, Trottoirs und Fusswege Boden abgetreten, so kann dieser zur anrechenbaren Landfläche gerechnet werden, wenn dieses Land zu max. 50 Yo des Preises fi.ir gleiches Land, dessen Ausnützung nicht angerechnet wird, durch die Öffentlichkeit erworben werden kann.

6Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines Grundstückes oder der Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen und neuen Parzelle nicht überschritten werden. Bei Reihenbauten darf das Mittel der Summen der grundstückweisen Ausnützung die höchstzulässige Ausnützungsziffer nicht übersteigen. Diese Beschränkungen kann der Gemeinderat im Grundbuch anmerken lassen.

7Die anrechenbare Landfläche von angrenzenden oder in zweckmässigem Zusammenhang stehenden Grundstücken innerhalb der gleichen Zonekanrr durch einen Dienstbarkeitsvertrag in Abweichung von den Parzellengrenzen verlagert werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen und kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelö scht werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.