Zone TE-BA · Sattel

Schwyz · BFS 1371 · Gemeindeprofil · alle 11 Zonen

Hinweis: Zusätzlich zum elektronischen Baugesuch sind Pläne (Situation, Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Gesuchsformulare und weitere erforderliche Unterlagen alle 2-fach und mit Originalunterschrift in Papierform bei der Gemeinde einzureichen. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wird eine vorgängige Vorabklärung empfohlen.

Die Zone TE-BA in Sattel (Schwyz) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 13 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.7, Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Sattel, in denen «TE-BA» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 25BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 15

Gewässerabstand I Für Bauten und Anlagen gilt, gemessen ab der oberen Böschungskante, von der Steineraa ein Abstand von 10.0 m, vom Moosbach ab der Koordinate 690'498.0531 215'219.298 bis zur Mündung in den Sagenbach ein Abstand von 6.50 m und vom Zusammenfluss des Sagenbachs mit dem Moosbach bis zum Durchlass SagenbachSteinerbergstrasse ein Abstand von 6.50 m. Ab Durchlass Sagenbach - Steinerbergstrasse bis zur Mündung in der Steineraa gilt ftir den Sagenbach, gemessen ab der oberen Böschungskante, ein Abstand von 5.0 m.

2Für alle übrigen Fliessgewässer gilt, gemessen ab Böschungskante, ein Gewässerabstand von 5.0 m.

3Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone und Erker dürfen den Gewässerabstand nicht unterschreiten. a Die gewässerbezogenen Abstände sichern den Raumbedarf der Fliessgewässer nach Bundesrecht. Grundlage ftir die Bestimmung der Gewässerabstände sind die ökomorphologischen Aufirahmen der Fliessgewässer im Kanton Schwyz. Reihenbauten ^rt.26 I Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur zonenmässigen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grer:z- oder Überbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist.

2Beizeitlich getrennter Ausführung der Bauten ist die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend zu gestalten. -t4- TV. ZONEIWORSCHRIF'TEN Lrt.27 Zoneneinteilung

a)Bauzonen Grünzone

b)Nichtbauzonen LandwirtschaftszoneLw Naturschutzzone Skiabfahrtszone Sonderzone Schlachtgelände Schornen

c)Übrige Gebiete Übriges Gemeindegebiet Reservegebiet werden im Zonenplan bezeichnet.

1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonene …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 34BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 20

Sonderzonen für Touristik und Erholung

1Die Touristik- und Erholungszone TE-BA ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Fremdenverkehr und /oder der Erholung und Freizeitgestaltung dienen (Hotels, Tennisplätze, Schwimmbäder, Transportanlagen, etc.). Die Erichtung von Campingplätzen ist untersagt. Die Gestaltung der Bauten und der Umgebung hat qualitativ erhöhte Anforderungen zu erfüllen.

2Die Touristik- und Erholungszone TE-A ist fi.ir die Erstellung von Anlagen bestimmt, die dem Fremdenverkehr und/oder der Erholung und Freizeitgestaltung dienen (Parkanlagen, Rutschbahn, Golfübungsgelände, Schwimmbad, etc.). Im Rahmen eines Gestaltungsplanes können auch Bauten erlaubt werden, welehe dem Zweck der Zone dienen und sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einftigen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Fremdenverkehr und /oder der Erholung und Freizeitgestaltung dienen (Hotels, Tennisplätze, Schwimmbäder, Transportanlagen, etc.).» · Art. Art. 34

Empfindlichkeitsstufe II

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 27). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (klein)≥ 10 mArt. 27, S. 150.85
Grenzabstand (gross)≥ 10 mArt. 27, S. 150.75
Gebäudehöhe≤ 13 mArt. 27, S. 150.75
Ausnützungsziffer≤ 0.7Art. 27 Abs. 3 (Tabelle der Grundmasse), S. 170.90

Extrahiert aus der BZO Sattel (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone TE-BA

Was gilt in der Zone TE-BA in Sattel?
Gebäudehöhe ≤ 13 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.7, Grenzabstand (klein) ≥ 10 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Sattel erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone TE-BA sein?
Laut BZO Sattel: Gebäudehöhe ≤ 13 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone TE-BA einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 10 m, Grenzabstand (gross) ≥ 10 m, nach der Bau- und Zonenordnung Sattel. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Sattel?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Sattel ein?
Baugesuche in Sattel laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauamt, Dorfstrasse 22a, 6417 Sattel. Ablauf nach der Einreichung →

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