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Art. 25 · Gewässerabstand

BZO Baureglement Gemeinde Sattel · S. 15 · Original-PDF

I Für Bauten und Anlagen gilt, gemessen ab der oberen Böschungskante, von der Steineraa ein Abstand von 10.0 m, vom Moosbach ab der Koordinate 690'498.0531 215'219.298 bis zur Mündung in den Sagenbach ein Abstand von 6.50 m und vom Zusammenfluss des Sagenbachs mit dem Moosbach bis zum Durchlass SagenbachSteinerbergstrasse ein Abstand von 6.50 m. Ab Durchlass Sagenbach - Steinerbergstrasse bis zur Mündung in der Steineraa gilt ftir den Sagenbach, gemessen ab der oberen Böschungskante, ein Abstand von 5.0 m.

2Für alle übrigen Fliessgewässer gilt, gemessen ab Böschungskante, ein Gewässerabstand von 5.0 m.

3Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone und Erker dürfen den Gewässerabstand nicht unterschreiten. a Die gewässerbezogenen Abstände sichern den Raumbedarf der Fliessgewässer nach Bundesrecht. Grundlage ftir die Bestimmung der Gewässerabstände sind die ökomorphologischen Aufirahmen der Fliessgewässer im Kanton Schwyz. Reihenbauten ^rt.26 I Der Zusammenbau von ein- und mehrgeschossigen Bauten über die Grenze bis zur zonenmässigen Höchstlänge ist zulässig, wenn das Grer:z- oder Überbaurecht durch Grundbucheintrag sichergestellt ist.

2Beizeitlich getrennter Ausführung der Bauten ist die auf die Grenze gestellte Fassade entsprechend zu gestalten. -t4- TV. ZONEIWORSCHRIF'TEN Lrt.27 Zoneneinteilung

a)Bauzonen Grünzone

b)Nichtbauzonen LandwirtschaftszoneLw Naturschutzzone Skiabfahrtszone Sonderzone Schlachtgelände Schornen

c)Übrige Gebiete Übriges Gemeindegebiet Reservegebiet werden im Zonenplan bezeichnet.

1Das Gemeindegebiet wird in folgende Zoneneingeteilt: ES* ilI ilI ilI il il UI il ilI ilI il il m il KA KB KZ w2 w3 wG3 WL G Oe C TE-BA TE-A Gr ilI N SKi III Sch-BA III m ilI UeG Res -15- Kernzone Kernzone

2Vollgeschosse Kernzone Zentrum 3 Vollgeschosse Wohnzone

2Vollgeschosse Wohnzone

3Vollgeschosse Wohngewerbezone 3 Vollgeschosse Landhauszone 1 Vollgeschoss Gewerbezone Zone fi.ir öffentliche Bauten und Anlagen Sonderzone für Camping Sonderzone für Touristik und Erholung (Bauten und Anlagen) Sonderzone für Touristik und Erholung (Anlagen) x ES : Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung

2Von der Lärmschutzverordnung (LSV) abweichende Empfindlichkeitsstufen (ES) ' In den Zonengelten die folgenden Überbauungsmasse BR Art. oder PBG 6 BR 20 Vollgeschosse max. BR 19 Ausnutzungsziffer:

–Einzelüberbauung

–Gestaltungsplan BR 24 Grenzabstände3):

–Grenzabstand klein in 50 2.5 % der Gebäudehöhe Mindestmass in m

–Grenzabstand gross in 50 2.5 % der Gebäudehöhe Mindestmass in m BP.22 Gebäudelänge max. m BR 23 teilwelse Mehrlängenzuschlag Gebäudehöhe max. m $60 13.0 BR 21 Firsthöhe2) max. m 16.0 t)-urohuge*qrbezalsi 3)Greuzabstände:. KA KB w2 w3 t)wG3 TE-A G KZ WL TE.BA 2 2 J J J 1 0.7 0.75 0.4 0.45 0.55 0.6 0.8 0.85 0.3 0.35 60 4.0 60 4.0 50 4.0 60 4.0 60 4.0 60 4.0 60 4.0 50 4.0 r00 8.0 100 8.0 100 8.0 100 8.0 100 8.0 50 4.0 50 4.0 100 10.0 40.0 40.0 20.0 30.0 30.0 30.0 teilwelse Ja Ja Ja Ja Ja Ja 7.0 5.0 8.0 10.0 10.0 13.0 10.0 9.0 16.0 13.0 11.0 10.0 13.0 13.0 -16- Damit diese Überbauungsmasse beansprucht werden können, muss der gewerblich genutzte Teil mind. Vo der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen, ansonsten gelten die Masse der Zone W3. ')Pultdächer: Bei Pultdächern wird die Höhe ab ausgemitteltem Boden in der Fassadenmitte bis zum obersten Punkt der Dachhaut inkl. Vordach als Firsthöhe bezeichnet. Gegenüber Strassen gelten die Strassenabstände gemäss der kantonalen Strassenverordnung und der minimale kantonale Grenzabstand gemäss Planungs- und Baugesetz. Der grössere Abstand geht vor. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Gebäudeabstandes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.