Zone übriges Gemeindegebiet · Rorschach
St. Gallen · BFS 3215 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone übriges Gemeindegebiet in Rorschach (St. Gallen) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Dreifache physische Ausführung, fünffach bei kantonaler Mitwirkung, plus digital
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bau und Stadtentwicklung
- 071 844 22 22
- bus@rorschach.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Rorschach, in denen «übriges Gemeindegebiet» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 731.1BZO Baureglement Rorschach · S. 9
731.1
Übriges Gemeindegebiet Art. 15
Zulässige Bauten und Anlagen haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m einzuhalten. Gegenüber den Zonen gemäss Art. 6 gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände.
Ausschlussgebiet sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen Art. 15ter10
In Anwendung von Art. 28octies BauG sind sexgewerbliche Betriebe und Dienstleistungen innerhalb des Ausschlussgebiets nicht zulässig.
IV. Ortsbild- und Naturschutz (Art. 98 - 101 BauG)
Kulturobjekte Art. 16
Die im Verzeichnis der geschützten Bauten und Bäume bezeichneten Kulturobjekte sind zu erhalten.
Sie dürfen in ihrer Schutzwürdigkeit durch Bauten und Anlagen in der Umgebung nicht beeinträchtigt werden.
Fassadenrenovationen, bauliche Änderungen sowie Zweckänderungen jeder Art sind bewilligungspflichtig.
Der Stadtrat bestimmt durch Vereinbarung mit dem Grundeigentümer, durch besondere Verfügung oder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schutzumfang im Einzelnen.
Ortsbildschutzgebiete Art. 17
Die im Verzeichnis der geschützten Bauten und Räume bezeichneten Ortsbildschutzgebiete sind in ihrer äusseren Erscheinungsform zu erhalten, soweit nicht andere öffentliche Interessen überwiegen.
Neubauten haben sich bezüglich Massstäblichkeit, Fassadengestaltung und Materialwahl besonders gut einzufügen. Wo es für die Wahrung des Ortsbildes von Bedeutung ist, sind die Höhen und Abstände der zu ersetzenden Bauten in Abweichung von den Regelbauvorschriften zu übernehmen. …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 7). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3 m | Art. 15, S. 9 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Rorschach (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.