Zone L · Nesslau
St. Gallen · BFS 3360 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone L in Nesslau (St. Gallen) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan
- Grundrisse aller Geschosse
- Ansichten / Fassadenpläne
- Schnitte mit gewachsenem und gestaltetem Terrain
- Kanalisations-/Entwässerungsplan
- Höhenangaben und Niveaupunkt
- Baugesuchsformular G1 (kantonal einheitlich), unterzeichnet
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Nesslau, in denen «L» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 14
Off Zonenarten Art. 22ff Sondernutzungspläne findet keine Anwendung 1) Bauten mit Gebäudelängen über 20.0 m sind in der Fassade zu staffeln. Die Tiefe der Staffelung hat mindestens 1/10 der Gebäudelänge zu betragen. 2) Sofern die gewerblich genutzte Fläche mindestens 1/3 der gesamten anrechenbaren Geschossfläche beträgt; 3) Der grosse Grenzabstand von 10.0 m gilt gegenüber anderen Bauzonen und gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet. Innerbetrieblich kann der Gebäudeabstand unter Vorbehalt feuerpolizeilicher Vorschriften bis auf 5.0 m reduziert werden. Wo keine Baulinie besteht, ist - vorbehältlich der Abstandsvorschriften für Strassen - der grosse Grenzabstand gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand wahlweise vor der einen der beiden Längsfassaden, in der Regel gegenüber der Westfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichlangen Süd- und Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und des kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. r KG ' ' 4) GG KG ' ' MG MG Normalfall: KG = kleiner Grenzabstand GG = grosser Grenzabstand Spezialfall: MG = ausgemittelter Grenzabstand !SQ..:_QQ 2 GA1 • Gebäudeabstand 2 KG GA2= Gebäudeabsland KG + GG 5) Gilt für eingeschossige Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 50.0 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3.50 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eine …
Art. 4BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 18
Strassenabstand mimt 3.0m ' minimaler Grenzabstand Nebenbau • ' ...
9Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand entlang Gemeindestrassen um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch der verbleibende Grenzabstand nicht unter 1.5 m reduziert wird. Vorbauten, die den Grenzabstand oder den Strassenabstand entlang Gemeindestrassen unterschreiten, dürfen im Erdgeschossbereich nicht geschlossen werden. mind. 2.0 m max.20m ◄ ► c E Anbau
10Die Grundfläche zusammengebauter An- und Nebenbauten darf 100 m2 nicht überschreiten. mim!. 3.0m BauG
Art. 9BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 10
Definitionen Technisch bedingte Bauteile: Technisch bedingte Bauteile oder Anlagen bis max. 1/3 L ,/ '•,. max. ______ f 1 4 ~ 0 At!ikageschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudehöhe/ Niveaupunkt Ausnützungsziffer Mehrlängenzuschlag / Flächenausgleich um weniger als 1.30 m überragen, gelten als Untergeschosse.
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss, noch als Dachgeschoss definiert ist.
Art. 10BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 13
Regelbauvorschriften Soweit in diesem Reglement oder in einem Sondernutzungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Regelbauvorschriften: ' -0 {/) !:!! ro 1ii ro Q) :S E E {/) .1;! {/) ..c: .1;! C: C: Cl) "' 2.lll .s2-r ~ 0) C: ro (!) gJ :::, CC ·a; e :E 1ii 0:: -0 -0 32 0) u C: C: Jg(!) {/) -0 -0 :::, ~-E .ß1 (0 C: C: N ro ~ 0 u 1ii ..c: .iii E E u E 0) Q) ·rx {/) Q) .1;! Q) E ..c: 0) 0) .2' j 3l ,o E C: C: ~ C: ..c E g~ 1n Q) 8l .lll 0) ..c ..c C: -0 C: -0 {/) f!l f!l ,ro :ffi~ ..c: ,ro :::, .i!l {/) Q) Q) Q) J::j -0 ..c: -0 - 0 ,:::, :E ..c: ..c: :::, ,o :::, C: f!l f!l ~ ~ C: {/) C: C: .:: L;::: :ro !:!! !:!! ..c: ..c u
c.E Q) Q) :::J E a, (!) (!) ~ (!) 1ii w 0) ,ro ..c: ,ro {/) ..c 1!l ..c :::, C: C: Q) Q) Q) <( <( <( (!) (!) ü: (!) K2A - 2 - 7.0m 12.0m 25.0m 3.0m - - - III Kernzonen K2B 2 7.0m 12.0m 18.0m
Art. 18bisBZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 13
BauG - - - - IV Landwirtschaftszone L 28) 38) 7.5 m 8l9l 12.5m 30.0m 8l
Art. 20BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 13
BauG - 8)9) 5.0m 10.0m ja 5.0m III Intensiv-Landwirt- 50.0m schaftszone 5.50 ,,lierhaltung" IL-T - - - m'o' - /25.0 6.0m - - - III Art.208auG m"l Übriges Gemeindegebiet ueG - 2 9) 39) 7.5m 8l 12.5 m 8l 30.0 m 8l
Art. 21BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 13
BauG 5.0m 10.0m ja - III ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 13 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau Legende: LSV Lärmschutzverordnung BauG
Art. 31BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 28
Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen
1Dieses Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement in Kraft und hebt folgende Baureglemente auf: Nesslau: 20. Oktober 1992 / 12. Mai 2003 Krummenau: 22. Oktober 1991
2Mit der Genehmigung dieses Baureglements werden folgende Sondernutzungspläne aufgehoben: Überbauungsplan Hüpp 22.03.1979 Überbauungsplan Boden 04.09.1984 Überbauungsplan Boden westlicher Teil 11.04.1990 Überbauungsplan Ebenhalden 12.07.1984 Sondernutzungspläne, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erlassen wurden, bleiben bis zu ihrer Änderung in Kraft.
3Die zur Zeit des lnkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglementes zu behandeln.
4Die folgenden Zonenbezeichnungen der beiden Gemeinden werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnungen bisher Bezeichnungen NEU Nesslau Krummenau K2A K2 K2A K2B - K2B K3 K3 K3 WE W1 WE ... W2 W2 W2 W3 W3 W3 WG2 WG2 .• .WG2 WG3 WG3 WG3 GI GI ·.·•. GI Oe Oe OeBA G G .G .. - KU Kur - IE IE L L L IL-T - lb•T ueG UeG ueG ' Ski Ski Ski ERR Raumplaner FSU SIA 08.12 2009 28 Baureglement Gemeinde Nesslau Anhang Schwerpunktberechnung \ .,,., 1/,? t,,..; ~ .,.. s ~ (v \ / 1/2 / 1/2 / Schwerpunkt = Mittelpunkt der „ Schwerpunkte 0--6-· *' SAcD und SAsc 1/2 1/2. / / / Krummenau Schwerpunktbildung im Dreieck: 1. Die Seiten halbieren (Seitenmittelpunkt). 2. Verbindung der Ecken mit den gegenüberliegenden Seitenmittelpunkten (Schwerlinie). 3. Der Schnittpunkt der Schwerl …
Art. 50BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 8
Erschliessung Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente: Richtplan; Zonenplan; Überbauungs- und Gestaltungspläne; Schutzverordnung; Übersichtsplan über den Stand der Erschliessung; Erschliessungsprogramm; Abbau- und Deponiepläne. BauG
Art. 61BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 10
Konstruktionsbeispiel Berechnung Gebäudeschwerpunkt im Anhang erläutert. Die Messweise des Pultdachs im Anhang erläutert. "~- "" Dachgeschoss l max. 1.20 m Vollgeschoss Vollgeschoss h--------1 ----------- i max. 1, 3~I!l-- ---q:, _____ Niveau unkt Untergeschoss Knieslockhöhe max 120m Messweise Attikageschoss max, Umhüllung Dacllgeschoss Vollgeschoss Vollgeschoss Attikageschoss Dachaufsicht ERR Raumplaner r-su SIA 08,12 2009 10 Baureglement Gemeinde Nesslau - Krummenau
Art. 65BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 10
2Geschosse, die bis Oberkant Decke gemessen, den Niveaupunkt
3Dachgeschosse dürfen bei Schrägdachkonstruktionen einen Kniestock von maximal 1.20 m (gemessen von Oberkant Dachgeschossfussboden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht) aufweisen.
4Geschosse bei Flachdachkonstruktionen gelten als Dachgeschosse, wenn sie vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches aus gemessen, unter einem Winkel von 45 Grad von der Fassade zurückliegen (maximale Umhüllung). Geschlossene Brüstungen bei Flachdächern fallen für die Bemessung der Gebäudehöhe in Betracht. Eine Brüstung gilt nicht als geschlossen, wenn sie mindestens zu zwei Dritteln aus offenem Geländer besteht. Dem Betrieb des Gebäudes dienende technische Bauteile und Anlagen wie Treppenhäuser, Liftschächte, Lüftungsanlagen, Kamine, etc. dürfen auf einem Drittel der Gebäudeseitenlänge bis in die Fassadenflucht reichen. bedingte Bauteile oder bis max. 1/3 L Ansicht Hinweise Baureglement Gerneinde Nesslau Krurnmenau
5In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbare Geschosse gemäss Art. 10 darf dabei nicht überschritten werden. Als sichtbare Geschosse werden alle Stockwerke gezählt, die in ihrer vollen Höhe und Breite in Erscheinung treten. Das gestaltete Terrain darf nicht tiefer als 0.50 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen. Seitenansicht ! max. Anzahl Vollgeschoss talseitig sichtbarer >-----~ Geschosse Vollgeschoss __ ;/ 1---~~""'4-._: __ / s 1.30 m …
Art. 77BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 21
Ausnahmebewilligungen Art 52 Sicherheit Materialien dem Standort und der Umgebung der Baute Rechnung Art·. 93ff Verunstaltungsgebot zu tragen. Art. 97ff besonderer Schutz
2Die Dachneigung von Satteldächern darf - vorbehältlich einer besonderen Regelung in einzelnen Zonen - nicht weniger als 20 Grad und nicht mehr als 45 Grad betragen.
3Flachdächer dürfen eine maximale Neigung von 5 Grad, Pultdächer eine maximale Neigung von 20 Grad aufweisen.
4Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind architektonisch gut zu gestalten. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
5Die Ausdehnung von Dachaufbauten und Dachflächenfenster ist im Verhältnis zur vertikal in Erscheinung tretenden Dachfläche sowie in der Länge beschränkt. Dabei sind Dachaufbauten bis zu einem Fünftel oder Dachflächenfenster bis zu einem Zehntel der Dachflächenansicht zulässig. Bei einer Kombination sind die Flächen kumulativ zu rechnen. Zudem dürfen sie höchstens eine halbe Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen. Ansicht Dachfläche L1 :....- ... ; L3 .... ► Schleppgaube Giebellukame Dachflächenfenster Lang& (FLJ __ ► LMg&(GL) :, f FL x H F1 + F2 FL = Fassadenlänge Gl = Gebäudelänge F3 ,; fo-FLxH FI + F2 • F3 :; fö Fl x H Längenregel: L 1 + L2 + L3 = max. halbe Länge der Gebäudeseite (GL)
6Technisch notwendige Bauteile und Anlagen wie zum Beispiel Treppenhäuser, Liftschächte, Fassadenabschlüsse (Brüstungen) und Kamine sowie Antennen, Solarzellen und Sonnenkollektoren, etc. sind so in die Dach-, Fassaden- und Umgebungsgestaltung zu integrieren, dass das Orts- und Landscha …
Art. 94BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 23
Reklamen
1Für das Baugesuch ist ein bei der Gemeinde erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten:
a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, sowie Berechnung der Ausnützungsziffer und der Parkplatzzahl;
b)Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgewww.baugesuch.sg .eh ometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 23 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krumrnenau
c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1: 100 oder 1 :50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;
d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes in m.ü.M.;
e)Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen, Terraingestaltung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen; f) Entwässerungseingabe (Schmutz- und Meteorwasser mit AnVSA: Verein schweizerischer Abwasserfachleute (www.vsa.ch) gabe von Kaliber, Material, Gefälle und Höhen, Retention und Versickerung);
g)Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen; h) i) Eingabe für den baulichen Zivilschutz; Nachweise gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV), Lärmschutzverordnung (LSV) und Energievero …
Art. 102BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 20
Erlass von Vorschriften Normen SN 640 050 Grundstückszufahrten SN 640 273 Sichtverhältnisse Merkblatt Parkieren entlang von Kantonsstrassen mind 2.0 m I◄ ► 1 0 , z ►11 ,201/1 ,5 /0 tf\9.\\,1~~ Fahrbahn -----i-1--:::::::--- 1) Einzelzufahrt 1 2l Sammelzufahrt' max 12., ,1--...__ , !O f 15%11
2Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein übliches Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir- oder Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen für grössere Fahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern. :;,;,ml½-- Sichtzonen gemäss vss Norm SN 640 273
3Auf die Kantonsstrasse darf nur vorwärts eingefahren werden. Garage "' .c ~ .c "' IL
Art. 108BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 17
Ausnahmen
2Gemessen wird ab der Grundstücksgrenze der Strasse. Wo keine Strassenparzelle ausgeschieden ist, wird ab Strassenrand, oder wenn ein Trottoir vorhanden ist, ab Trottoirrand gemessen. EGzZGB Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände
3Entlang klassierter Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor. '" ö <Jl t:: "' e i 1- □ □ ◄ ► ... .... StrassenStrassenabstand abstand "' "' N N c:: c:: i'! i'! C) C)
4Bei klassierten Wegen geht der Grenzabstand respektive der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff Strassengesetz. □ □ GA GA = Grenzabstand
5Zwischen Stützmauern oder massiven Zäunen und Strassen, beziehungsweise Trottoirrändern ist innerhalb von Bauzonen - zur Gewährleistung von Schneeräumung und Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 100 des Strassengesetzes - ein Bankett von mindestend 0.50 m Breite anzulegen, soweit das Strassengesetz keinen grösseren Abstand verlangt. ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 17 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau
6Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht. gJ C "' (9 L. mind. 2A 1 max
–- - - ~~o_ni.T_ -Ejr- - gewächsenes NiveauUntergeschoss punkt Terrain
7Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammeng …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 10, S. 13 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 10 m | Art. 10, S. 13 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Nesslau. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.