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Art. 4 · Planungsinstrumente

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 8

Information und Mitwirkung Der Richtplan wird während 30 Tagen der Öffentlichkeit zur Einsicht unterbreitet. In dieser Zeit kann sich jeder zum Entwurf schriftlich äussern. Der Gemeinderat nimmt mit der Beschlussfassung über den Richtplan zu den Einwendungen Stellung. Art. 4 Aufgabe Sicherheit Hygiene tiger Energienutzung;

e)Streben nach Mehrfachnutzung von Flächen und Räumen, wo und Jugendlichen sowie von Betagten und Behinderten; Art. 4 Strassenabstand

12Als Vorbauten gelten punktuell abgestützte sowie nicht abgestützte Bauteile, die über die Fassade vorspringen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Dachvorsprünge, Sonnenschutzkonstruktionen und Vortreppen. Gegenüber Kantonsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes vorbehalten.

13Als unterirdische Bauten gelten Bauten, die - mit Ausnahme des Eingangs - unter dem gestalteten Terrain liegen und das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 0.80 m überragen. Auffüllung . 1 ·- ' 0.80 m gewachsenes Terrain ' Abgrabung ERR Raumplaner FSU SIA 08.122009 12 Baureglement Gemeinde Nesslau - Krumrnenau Art. 4 Strassenabstand mimt 3.0m ' minimaler Grenzabstand Nebenbau • ' ...

9Vorbauten von gesamthaft weniger als der Hälfte der Fassadenlänge sowie durchgehende Dachvorsprünge und Sonnenschutzkonstruktionen dürfen den Grenz- und den Strassenabstand entlang Gemeindestrassen um maximal 2.0 m unterschreiten, wenn dadurch der verbleibende Grenzabstand nicht unter 1.5 m reduziert wird. Vorbauten, die den Grenzabstand oder den Strassenabstand entlang Gemeindestrassen unterschreiten, dürfen im Erdgeschossbereich nicht geschlossen werden. mind. 2.0 m max.20m ◄ ► c E Anbau

10Die Grundfläche zusammengebauter An- und Nebenbauten darf 100 m2 nicht überschreiten. mim!. 3.0m BauG

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.