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Art. 94 · Erschliessung / Baureife

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 23

Ausnahmebewilligung Bewilligungspflicht Abbruchbewilligung

1Das Errichten und Ändern sowie der Abbruch von Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung. Jede Abführung von Aushubmaterial ist meldepflichtig. Dabei ist der Nachweis des Ablagerungsstandortes zu erbringen. Baubewilligung Reklamen

2In der Bauzone gelten als eingreifende Veränderung des Geländes, Terrainveränderungen, welche das gewachsene Terrain an einer Stelle mehr als 1.20 m über- beziehungsweise unterschreiten oder die Fläche mehr als 100 m2 umfasst. StrG Art. 94 Reklamen

1Für das Baugesuch ist ein bei der Gemeinde erhältliches Formular zu verwenden. Das Baugesuch hat zu enthalten:

a)Beschreibung des Bauvorhabens, soweit die beabsichtigte Ausführung aus den Plänen nicht ersichtlich ist, sowie Berechnung der Ausnützungsziffer und der Parkplatzzahl;

b)Grundbuchplankopie mit Unterschrift des Nachführungsgewww.baugesuch.sg .eh ometers, mit eingetragenen Massen des Baukörpers, der Strassen-, Grenz- und Gebäudeabstände, der bestehenden und zukünftigen Werkleitungen, der beabsichtigten Anlage der Motorfahrzeugabstellflächen sowie der Zufahrtsstrassen oder Wege; ERR Raumplaner FSU SIA 08.12.2009 23 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krumrnenau

c)Grundriss aller Geschosse im Massstab 1: 100 oder 1 :50 mit Angabe der Feuerstätten und der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Mauerstärken und der Fenster- und Bodenflächen;

d)Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 mit Angabe der Höhen, des gewachsenen und gestalteten Terrains sowie des Niveaupunktes in m.ü.M.;

e)Plan über die Umgebungsgestaltung mit Zugängen, Parkplätzen, Kinderspielplätzen, Terraingestaltung, Bepflanzungen, Böschungen, Kehrichtabstellplätzen; f) Entwässerungseingabe (Schmutz- und Meteorwasser mit AnVSA: Verein schweizerischer Abwasserfachleute (www.vsa.ch) gabe von Kaliber, Material, Gefälle und Höhen, Retention und Versickerung);

g)Eingabe für Tank- und Feuerungsanlagen; h) i) Eingabe für den baulichen Zivilschutz; Nachweise gemäss Luftreinhalteverordnung (LRV), Lärmschutzverordnung (LSV) und Energieverordnung (EnV); www.zivilschutz.sg.ch

2Bei allen Fassadenänderungen (wie Einbau von Fenstern, Türen, Vorplatzüberdachungen usw.) ist ein Plan einzureichen, in dem die vollständige Fassade samt den beabsichtigten Änderungen ersichtlich ist. Bei geschlossener Bauweise und innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind die benachbarten Bauten in den Plan, beziehungsweise in ergänzende Beurteilungshilfen gemäss Abs. 3 einzubeziehen.

3Auf Verlangen des Gemeinderates sind Detailpläne, ergänzende Baubeschriebe, statische Berechnungen, bei grösseren oder komplizierten Bauvorhaben Modelle usw. einzureichen. Der Gemeinderat ist auch befugt, für schwierig zu beurteilende und aussergewöhnliche Bauten Gutachten einzuholen.

4Die Baugesuchsunterlagen sind gemäss den Angaben des Baugesuchsformulars auszufertigen und auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das NormalformatA4, einzureichen. Bauliche Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Schwarz für bestehende, Gelb für abzubrechende und Rot für neue Bauteile.

5Für kleinere Bauvorhaben kann die Bauverwaltung den Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen auf die notwendigen Bestandteile beschränken. ERR Raumplaner FSU SIA 08.12 2009 24 Baureglement Gemeinde Nesslau - Krummenau Hinweise 5 Bauausführung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.