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Art. 65

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 10

2Geschosse, die bis Oberkant Decke gemessen, den Niveaupunkt

3Dachgeschosse dürfen bei Schrägdachkonstruktionen einen Kniestock von maximal 1.20 m (gemessen von Oberkant Dachgeschossfussboden bis Schnittpunkt Innenwand mit Dachuntersicht) aufweisen.

4Geschosse bei Flachdachkonstruktionen gelten als Dachgeschosse, wenn sie vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches aus gemessen, unter einem Winkel von 45 Grad von der Fassade zurückliegen (maximale Umhüllung). Geschlossene Brüstungen bei Flachdächern fallen für die Bemessung der Gebäudehöhe in Betracht. Eine Brüstung gilt nicht als geschlossen, wenn sie mindestens zu zwei Dritteln aus offenem Geländer besteht. Dem Betrieb des Gebäudes dienende technische Bauteile und Anlagen wie Treppenhäuser, Liftschächte, Lüftungsanlagen, Kamine, etc. dürfen auf einem Drittel der Gebäudeseitenlänge bis in die Fassadenflucht reichen. bedingte Bauteile oder bis max. 1/3 L Ansicht Hinweise Baureglement Gerneinde Nesslau Krurnmenau

5In Hanglagen darf das Untergeschoss talseits als Sockelgeschoss ausgebildet werden. Die maximale Anzahl talseits sichtbare Geschosse gemäss Art. 10 darf dabei nicht überschritten werden. Als sichtbare Geschosse werden alle Stockwerke gezählt, die in ihrer vollen Höhe und Breite in Erscheinung treten. Das gestaltete Terrain darf nicht tiefer als 0.50 m unter oberkant Fussboden des Sockelgeschosses zu liegen kommen. Seitenansicht ! max. Anzahl Vollgeschoss talseitig sichtbarer >-----~ Geschosse Vollgeschoss __ ;/ 1---~~""'4-._: __ / s 1.30 m ,_ , 1 • ,; 0.50 m , ~ , , ' • N ,

–1 ~--"- Untergeschoss -r:~ o.50 rn gestaltetes Terrain gewachsenes Terrain

6Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der höchsten Erhebung des Daches.

7Bei zusammengebauten und in der Höhe unterschiedlichen Häusern wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden einzelnen Gebäudeteil ermittelt.

8Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung exklusive Anbauten. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sich die massgebende Gebäudelänge nach der senkrechten Projektion auf eine gerade Linie, die der Verlängerung des längsten geraden Fassadenteils entspricht. Untergeschosse, die allseits unter dem gestalteten Terrain liegen, werden nicht gerechnet.

9Der Mehrlängenzuschlag beträgt 1/4 der Mehrlänge über 18.0 m. Hauptbaute: KG= kleiner Grenzabstand GG= grosser Grenzabstand Anbaute· SG = spezieller Grenzabstand MZ= Mehrlängenzuschlag (114 der Mehrlänge über 18.0 m) Fläci1enausgleich: c:::;i ::; c;:J ERR Raurnpianer FSU SIA 08.12.2009 11 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau

10Anbauten sind eingeschossige, mit der Hauptbaute verbundene Bauten, die eine Gebäudegrundfläche von höchstens 50.0 m2, eine Gebäudehöhe von höchstens 3.50 m und eine Firsthöhe von höchstens 5.0 m aufweisen.

11Nebenbauten sind freistehende, mit dem Hauptgebäude baulich nicht verbundene eingeschossige Bauten, die eine Gebäudegrundfläche von höchstens 50.0 m2, eine Gebäudehöhe von höchstens 3.50 m und eine Firsthöhe von höchstens 5.0 m aufweisen. StrV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.