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Art. 1 · Zweck / Geltungsbereich

BZO Baureglement Nesslau-Krummenau · S. 9

1Bei der Projektierung von Bauten und Anlagen sind die folgenden Art. 3 Ziele Planungsgrundsätze Grundsätze zu berücksichtigen:

a)Gutes Einordnen der Bauwerke in die natürliche und gestaltete USG Art. 1 Off Zonenarten Art. 22ff Sondernutzungspläne findet keine Anwendung 1) Bauten mit Gebäudelängen über 20.0 m sind in der Fassade zu staffeln. Die Tiefe der Staffelung hat mindestens 1/10 der Gebäudelänge zu betragen. 2) Sofern die gewerblich genutzte Fläche mindestens 1/3 der gesamten anrechenbaren Geschossfläche beträgt; 3) Der grosse Grenzabstand von 10.0 m gilt gegenüber anderen Bauzonen und gegenüber dem übrigen Gemeindegebiet. Innerbetrieblich kann der Gebäudeabstand unter Vorbehalt feuerpolizeilicher Vorschriften bis auf 5.0 m reduziert werden. Wo keine Baulinie besteht, ist - vorbehältlich der Abstandsvorschriften für Strassen - der grosse Grenzabstand gegenüber der am stärksten nach Süden gerichteten Längsfassade, der kleine Grenzabstand auf den übrigen Gebäudeseiten einzuhalten. Weist eine Baute nach Ost und West orientierte Längsfassaden auf, so ist der grosse Grenzabstand wahlweise vor der einen der beiden Längsfassaden, in der Regel gegenüber der Westfassade einzuhalten. Bei annähernd gleichlangen Süd- und Westfassaden kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und des kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden gestatten. r KG ' ' 4) GG KG ' ' MG MG Normalfall: KG = kleiner Grenzabstand GG = grosser Grenzabstand Spezialfall: MG = ausgemittelter Grenzabstand !SQ..:_QQ 2 GA1 • Gebäudeabstand 2 KG GA2= Gebäudeabsland KG + GG 5) Gilt für eingeschossige Bauten mit einer maximalen Grundfläche von 50.0 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3.50 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Sondernutzungsplans zulässig. 6) Die Bauweise von Bauten und Anlagen und die freizuhaltenden Arealteile werden durch Sondernutzungspläne festgelegt. 7) Wo dies der Zonenplan vorsieht, sind nur die im Plan speziell erwähnten Nutzungen zulässig. 8) Gilt nur für Wohnbauten; 9) Äusserlich in Erscheinung tretende Siloanbauten dürfen 12.0 m Höhe nicht übersteigen. Die Messweise entspricht jener der Firsthöhe. Silotürme und ähnliche Behältnisse ausserhalb der Gebäudehülle von Hauptbauten sind möglichst nahe - ohne Einhaltung eines Gebäudeabstandes - an Betriebsgebäude anzulehnen und gestalterisch anzupassen. Anlagen und Bauteile von mehr als 6.0 m Höhe sind in dunklen Farben zu halten. 10) Anlagen (Silo-Anlagen und dergleichen) sind bezüglich Formund Farbgebung zurückhaltend zu gestalten; sie dürfen eine Höhe von 8.0 m nicht übersteigen. 11 ) maximale Gebäudebreite ERR Raumplaner FSU SIA 08.12 2009 14 Hinweise Baureglement Gemeinde Nesslau Krummenau

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.