Zone W-C · Meggen
Luzern · BFS 1063 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone W-C in Meggen (Luzern) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.22. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Aktueller Situationsplan 1:500
- Grundrisse, Fassaden und Schnitte mindestens 1:100
- Umgebungsplan 1:100
- Pläne der Abwasseranlagen 1:100
- Baugespann spätestens am Tag der Einreichung
- Baugesuch digital über das kantonale Formular + 1 Papierexemplar
- Unterzeichnetes Unterschriftenblatt (oder qualifizierte elektronische Signatur)
- Berechnung der Bauziffern
- Energienachweis
- Deklaration Erdbebensicherheit Kanton Luzern
- Baugesuch und Unterlagen dreifach in Papierform
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBAGE+ Luzern (digital + 1 Papierexemplar)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Planung / Bau (Bauverwaltung)
- 041 379 81 13
- bauamt@meggen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Meggen, in denen «W-C» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 7BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 7
denhöhe und Gesamthöhe um das Mass der grössten talseitigen Abgrabungen. Abgrabungen am Gebäude
2Abgrabungen an den übrigen Fassaden dürfen das Niveau der grössten Abgra- (vgl. Anhang 8) bung an der talseitigen Fassade nicht unterschreiten. Davon ausgenommen sind Ein- und Ausfahrten zur Einstellhalle/Garage, ergänzende Kellerzugänge und Notausgänge sowie Lichtschächte, wenn diese auf das technisch erforderliche Minimum beschränkt sind.
3Durch Abgrabungen freigelegte Bauten und Bauteile dürfen nicht über die anrechenbare Gebäudefläche gemäss maximal zulässiger ÜZ hinausragen. Davon ausgenommen sind Bauten der Überbauungsziffer 4 gemäss § 9 Abs. 5 BZR sowie Einstellhallen, Liftanlagen und Wärmedämmung gemäss den §§ 13a und 14a PBV.
4Die Reduktion der zulässigen Fassadenhöhe sowie der Gesamthöhe gemäss Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung bei:
a)Lichtschächten und Notausgängen,
b)Abgrabungen für Hauseingänge sowie für Ein- und Ausfahrten zu Einstellhallen/Garagen, wenn diese – an der talseitigen Fassade gemessen – insgesamt nicht breiter als 6.50 m sind. Diese sind auf das technisch erforderliche Minimum zu beschränken.
1Terrassenhäuser sind nur in den Wohnzonen W-B und W-C zulässig und dürfen
Art. 9BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 8
baren Gebäudefläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer ÜZ
2Für Bauten ohne die Sonderregelungen gemäss Abs. 3 bis 5 gilt die Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1).
3Unterschreiten Bauten in der Wohnzone die zulässige talseitige Fassadenhöhe und Gesamthöhe um mindestens 3.00 m, gilt die Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2).
4Wird die Fläche des obersten Geschosses im Sinne von § 36 Abs. 1 lit. c PBV um mindestens 1/5 verringert, gilt die Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3).
5Für Bauten, die eine Gesamthöhe von 4.50 m nicht überschreiten und die
a)nur Nebennutzflächen enthalten,
b)oder als freistehende oder mit dem Gebäude verbundene gedeckte Sitzplätze,
c)oder als nicht zum Wohnen oder gewerblich genutztes Gartenhaus und dergleichen erstellt werden, gilt in allen Zonen mit Überbauungsziffer zusätzlich die separate Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) von insgesamt 0.05, wobei jedenfalls 50 m2 anrechenbare Gebäudefläche realisiert werden dürfen.
6Nicht realisierte Gebäudeflächen der Überbauungsziffern 1 bis 3 können für Gebäudeflächen der Überbauungsziffer 4 verwendet werden.
7Bei bestehenden Reihenhäusern mit drei oder mehr Gebäudeeinheiten gilt anstelle der zonengemässen Überbauungsziffer die bestehende anrechenbare Gebäudefläche, sofern diese grösser als die zonengemäss zugelassene Gebäudefläche ist. In den Wohnzonen W-B und W-C darf mit Ausnahme bei Terrassenhäusern ge-
Art. 10BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 8
mäss § 8 BZR und bestehenden Reihenhäusern gemäss § 9 Abs. 7 BZR ausserhalb Verdichtete Bauweise in eines Gestaltungs- oder Bebauungsplans bei bestehenden Bauten sowie bei Erden Wohnzonen W-B satz- oder Neubauten einmalig folgende zusätzliche anrechenbare Gebäudefläund W-C che realisiert werden, wenn damit mindestens eine zusätzliche, eigenständige Wohnung von mindestens 80 m2 Hauptnutzfläche gemäss Anhang 10 gebaut wird. 8 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Zusätzliche anrechenbare Gebäudefläche Bei einer Gesamthöhe von mehr als 7.50 m 30 m2 Bei einer Gesamthöhe von 4.50 m bis 7.50 m 45 m2 In der Kernzone, der Zentrumszone, der Wohn- und Geschäftszone sowie der
Art. 14BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 11
nicht störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig, sofern sich diese Wohnzonen W-A, W-B, baulich und mit ihren Auswirkungen in die Wohnumgebung einfügen. MassgeW-C und W-D bend sind dabei die durch den Charakter und die Qualität des Wohnquartiers bestimmten örtlichen Verhältnisse.
2Es gilt zusätzlich Folgendes (vgl. § 6 und § 9 BZR): W-A W-B W-C W-D
a)Talseitige Fassadenhöhe 9.50 m 10.50 m 10.50 m 13.50 m
b)Gesamthöhe 9.50 m 10.50 m 10.50 m 13.50 m
c)Grenzabstand 4.00 m 4.00 m 4.00 m 5.00 m
d)Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) 0.16 0.23 0.18 0.05 0.18 0.26 0.20 0.05 0.22 0.32 0.24 0.05 0.20 -- 0.22 0.05
e)Lärm-Empfindlichkeitsstufe II II II II/III1
1In der Erhaltungszone sind Bauten, Anlagen und Nutzungen zum Wohnen und
| W-A | W-B | W-C | W-D | ||
|---|---|---|---|---|---|
| a) | Talseitige Fassadenhöhe | 9.50 m | 10.50 m | 10.50 m | 13.50 m |
| b) | Gesamthöhe | 9.50 m | 10.50 m | 10.50 m | 13.50 m |
| c) | Grenzabstand | 4.00 m | 4.00 m | 4.00 m | 5.00 m |
| d) | Überbauungsziffer 1 (ÜZ-1) Überbauungsziffer 2 (ÜZ-2) Überbauungsziffer 3 (ÜZ-3) Überbauungsziffer 4 (ÜZ-4) | 0.16 0.23 0.18 0.05 | 0.18 0.26 0.20 0.05 | 0.22 0.32 0.24 0.05 | 0.20 -- 0.22 0.05 |
| e) | Lärm-Empfindlichkeitsstufe | II | II | II | II/III1 |
Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 18BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 36
BZR: Gebiete mit ergänzenden Bestimmungen eB Anhang 4 verbindlich Bezeichnung Ort Ergänzende Bestimmungen zur Qualitätssicherung I Schwerzi Süd Auf dem in der Zone W-C liegenden Grundstück Nr. 2014 ist nur eine in bauernhausähnlichem Stil gehaltene Wohnbaute mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 200 m2 und höchstens zwei Wohneinheiten gestattet. Die Fläche des obersten realisierbaren Geschosses darf max. 2/3 der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. II Schwerzi Nord a) Anstelle der zonengemässen Höhen gemäss § 14 BZR gilt für die nördlichen Grundstücke eine Fassadenhöhe und Gesamthöhe von 10.50 m. Für die südlichen Grundstücke gilt bei der nördlichen Fassade des Gebäudes eine Fassadenhöhe und Gesamthöhe von 3.50 m, gemessen ab der gemittelten Höhe der bestehenden nördlichen Grenze des jeweiligen Grundstücks (z.B. Niveau der südlichen Grenze der Strasse bzw. des Fusswegs).
b)Es sind nur Flachdächer bis zu einer Neigung von 5° zulässig. Die Dachfläche des obersten möglichen Geschosses darf nicht als begehbare Dachterrasse genutzt werden.
c)Die Gemeinde legt die zulässigen Überbauungsziffern im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamterscheinungsbildes des Gebiets Schwerzi Nord fest. Die maximale Überbauungsziffer wird in Anlehnung an die nutzbaren Wohnflächen der bestehenden Bauten, deren Höhen und gedeckten oder eingefassten Aussenflächen festgelegt.
d)Entlang der Strassenparzelle Nr. 1517 (Erschliessungsstrasse Schwerzihöhe) ist beidseitig eine 1.50 m breite Sickerfläche zu erstellen. Die bestehenden strassenbegleitenden Hochsta …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gesamthöhe | ≤ 10.5 m | Art. 8, S. 7 | 0.75 |
| Fassadenhöhe | ≤ 10.5 m | Art. 14, S. 11 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 14, S. 11 | 0.90 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.22 | Art. 14, S. 11 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Meggen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.