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Art. 7 · Abgrabungen am Gebäude (vgl. Anhang 8)

BZO Bau- und Zonenreglement Meggen · S. 7 · Original-PDF

denhöhe und Gesamthöhe um das Mass der grössten talseitigen Abgrabungen. Abgrabungen am Gebäude

2Abgrabungen an den übrigen Fassaden dürfen das Niveau der grössten Abgra- (vgl. Anhang 8) bung an der talseitigen Fassade nicht unterschreiten. Davon ausgenommen sind Ein- und Ausfahrten zur Einstellhalle/Garage, ergänzende Kellerzugänge und Notausgänge sowie Lichtschächte, wenn diese auf das technisch erforderliche Minimum beschränkt sind.

3Durch Abgrabungen freigelegte Bauten und Bauteile dürfen nicht über die anrechenbare Gebäudefläche gemäss maximal zulässiger ÜZ hinausragen. Davon ausgenommen sind Bauten der Überbauungsziffer 4 gemäss § 9 Abs. 5 BZR sowie Einstellhallen, Liftanlagen und Wärmedämmung gemäss den §§ 13a und 14a PBV.

4Die Reduktion der zulässigen Fassadenhöhe sowie der Gesamthöhe gemäss Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung bei:

a)Lichtschächten und Notausgängen,

b)Abgrabungen für Hauseingänge sowie für Ein- und Ausfahrten zu Einstellhallen/Garagen, wenn diese – an der talseitigen Fassade gemessen – insgesamt nicht breiter als 6.50 m sind. Diese sind auf das technisch erforderliche Minimum zu beschränken.

1Terrassenhäuser sind nur in den Wohnzonen W-B und W-C zulässig und dürfen § 7 BZR: Abgrabungen am Gebäude Anhang 8 orientierend

40 Meggen: Genehmigung, Bau- und Zonenreglement Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Meggen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.