Zone Landwirtschaftszone · Kölliken
Aargau · BFS 4276 · Gemeindeprofil · alle 7 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Kölliken (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500/1:1000 (2-fach, Bezug via geoview)
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten min. 1:100, unterzeichnet, 2-fach
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Baugesuchsmappe unterzeichnet, 2-fach
- Digitale Zweiteinreichung: jedes Dokument einzeln als PDF
- Lieferschein mit Auflistung aller Pläne und Beilagen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Hochbau
- 062 737 09 22
- bauverwaltung@koelliken.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Kölliken, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 8
Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1-3 RPG bestimmt.
2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 Aren sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. Bauten
4Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
5Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt, im übrigen werden Gesamthöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernissen festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
6In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
8
C. WEITERE ZONEN GEMÄSS ART. 18 RPG
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9
Weilerzone
1Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der beiden Weiler „Hof“ und „Ägerten“ unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Die im Kulturlandplan mit einem blauen Quadrat bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.
4Die bezeichneten Bauten dürfen höchstens 4 Wohneinheiten aufweisen. Das Schaffen neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. einem Garageplatz pro Wohneinheit in den bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden können.
5Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.
6Im Rahmen eines Gestaltungsplanes können weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 u …
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 10
Übergangszone
1Bis zur Zuordnung zu einer anderen Zone gelten für die Bewirtschaftung die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
2Bauten sind nur nach Art. 24 RPG zulässig.
3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. D. SCHUTZZONEN
Art. 23BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 11
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in Ihren Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 14 BNO.
3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen stehen.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1-3 RPG bestimmt.» · Art. Art. 14
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 14, S. 8 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 14, S. 8 | 0.80 |
Extrahiert aus der BZO Kölliken (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.