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Art. 15 · Weilerzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG · S. 9 · Original-PDF

1Die Weilerzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung der beiden Weiler „Hof“ und „Ägerten“ unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

2Die im Kulturlandplan mit einem blauen Quadrat bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit es den Charakter des Weilers nicht stört. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen.

4Die bezeichneten Bauten dürfen höchstens 4 Wohneinheiten aufweisen. Das Schaffen neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. einem Garageplatz pro Wohneinheit in den bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden können.

5Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedigungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet.

6Im Rahmen eines Gestaltungsplanes können weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 unterstellt sowie zusätzliche Neubauten vorgesehen werden, soweit dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt.

7Bauliche Massnahmen und Nutzungsänderungen in Anwendung der Absätze 2, 4 und 5 setzen voraus, dass die abwassertechnische Erschliessung entsprechend dem generellen Entwässerungsplan vorhanden ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.