← BZO Einsiedeln · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 12 · Original-PDF

8 Bei Parkierungsanlagen mit 20 oder mehr Plätzen ist pro 50 Parkplätze an geeigneter Lage ein breites Parkfeld für behinderte Personen zu kennzeichnen. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Anlagen mit Publikumsverkehr, kann die Bewilligungsbehörde auch bei geringerer Platzzahl ein Parkfeld für behinderte Personen verlangen. 5 Neue Parkplätze in der Dorfkernzone sind nur zu gestatten, wenn sie dringend notwendig sind, um eine angemessene Weiterentwicklung der Wohnnutzung, die Anlieferung für das Gewerbe sowie in beschränktem Ausmass das Angebot an öffentlich zugänglichen Kurzparkiergelegenheiten zu gewährleisten. 4 Bei speziellen Nutzungen legt die Bewilligungsbehörde die Anzahl der Abstellplätze aufgrund der SN Normen fest. 6 Bei der Ermittlung der Anzahl an Abstellplätzen ist ab x.5 auf ganze Zahlen aufzurun— den. 7 Mindestens 50 % der Autoabsteliplätze sind in Garagen, Einstellhallen oder Unterständen anzulegen (ausgenommen bei der GI). Die Besucherparkplätze sind zu markieren und dauernd dem Zweck zu erhalten.

4Bei speziellen Nutzungen legt die Bewilligungsbehörde die Anzahl der Abstellplätze aufgrund der SN Normen fest.

5Neue Parkplätze in der Dorfkernzone sind nur zu gestatten, wenn sie dringend notwendig sind, um eine angemessene Weiterentwicklung der Wohnnutzung, die Anlieferung für das Gewerbe sowie in beschränktem Ausmass das Angebot an öffentlich zugänglichen Kurzparkiergelegenheiten zu gewährleisten.

6Bei der Ermittlung der Anzahl an Abstellplätzen ist ab x.5 auf ganze Zahlen aufzurunden.

7Mindestens 50 % der Autoabstellplätze sind in Garagen, Einstellhallen oder Unterständen anzulegen (ausgenommen bei der Gl). Die Besucherparkplätze sind zu markieren und dauernd dem Zweck zu erhalten.

8Bei Parkierungsanlagen mit 20 oder mehr Plätzen ist pro 50 Parkplätze an geeigneter Lage ein breites Parkfeld für behinderte Personen zu kennzeichnen. Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Anlagen mit Publikumsverkehr, kann die Bewilligungsbehörde auch bei geringerer Platzzahl ein Parkfeld für behinderte Personen verlangen. Für Gastbetriebe“ 1PP/ 1PP/

40Sitzplätze

6Sitz—plätze “ In der Dorfkernzone gilt für Gewerbe, Dienstleistungen, Verkauf und Gastgewerbe ein um 50% reduzierter Normalbedarf. 1PP/

6Sitz-plätze 1> In der Dorfkernzone gilt für Gewerbe, Dienstleistungen, Verkauf und Gastgewerbe ein um 50% reduzierter Normalbedarf. Pro 100 m2 oberirdische Geschoss— Normalbedarf Abstellplätze für fläche sowie auch pro Wohnung für Bewohner! Besucher/ Beschäftigte Kunden Wohnflächen 1 0.2 Dienstleistungsbetriebe“ 1.5 1.0 mit Publikumsverkehr Übrige “ 1.5 0.5 Dienstleistungsbetriebe Kundenintensive Verkaufsgeschäfte“ 0.7 4 (Lebensmittel, Apotheke, ...) Übrige Verkaufsgeschäfte“ 0.5 1.5 (Papeterie, Buchhandlung, ...) Gewerbe/Industrie1l 1 0.2 Lagerräume/-plätze 0.1 NormalbedarfAbstellplätze für Bewohner/ Besucher/ Beschäftigte _Kunden Wohnflächen Dienstleistungsbetriebe1) mit Publikumsverkehr Übrige1' Dienstleistungsbetriebe Kundenintensive Verkaufsgeschäfte11 (Lebensmittel, Apotheke, ...) Übrige Verkaufsgeschäfte1) (Papeterie, Buchhandlung, ..^]_ Gewerbe/lndustrie1' Lagerräume/-plätze Pro 100 m2 oberirdische Geschossfläche sowie auch pro Wohnung für Für Gastbetriebe1' 1PP/

40Sitzplätze 0.7 0.5 1.5 0.1 1,5 1 1 0.2 0.5 0.2 1.0 1.5 4

c)Anrechenbare Grundstücks- fläche

c)Anrechenbare Grundstücksfläche

2Nicht angerechnet werden:

a)die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um Hauszufahrten handelt; 2 Bei Ausladungen, welche die vorgenannten Masse überschreiten, kommt nur das Mehrmass für die Gebäudegrundfläche zur Anrechnung. 2 Nicht angerechnet werden: a) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um Hauszufahrten handelt;

2Bei Ausladungen, welche die vorgenannten Masse überschreiten, kommt nur das Mehrmass für die Gebäudegrundfläche zur Anrechnung. 1 Die anrechenbare Grundstückfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile innerhalb der Bauzone.

1Die anrechenbare Grundstückfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile innerhalb der Bauzone. 1 Als Gebäudegrundfläche gilt die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf das Grundstück. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:

a)Dachvorsprünge bis zu 1.50 m Ausladung (Nebenbauten 1.00 m)

b)Offene oder verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ausserhalb des Dämmperimeters (Kalträume) bis zu 2.50 m Ausladung, sofern sie nicht als Laubengänge dienen c) Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dgl.

1Als Gebäudegrundfläche gilt die senkrechte Projektion der grössten oberirdischen Gebäudeumfassung auf das Grundstück. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet:

a)Dachvorsprünge bis zu 1 .50 m Ausladung (Nebenbauten 1 .00 m)

b)Offene oder verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ausserhalb des Dämmperimeters (Kalträume) bis zu 2.50 m Ausladung, sofern sie nicht als Laubengänge dienen

c)Aussenliegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschachte und dgl. 13 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.