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Art. 18 · 3. Bau- und Aussenraumgestaltung

BZO Baureglement Bezirk Einsiedeln · S. 9 · Original-PDF

c)Mobilfunkantennen

c)Mobilfunkan- -\ Mobilfunkantennen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in Zotennen nenplan und Baureglement definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Mobilfunkantennen daher einer Interessenabwägung. 1. Besonnung, Belichtung 1. Besonnung, Belichtung 1 Mobilfunkantennen haben sich gut in das Ortsbild einzufügen und sich an den in Zonenplan und Baureglement definierten planerischen Absichten zu orientieren. Auch innerhalb des Baugebiets bedarf die Bewilligung von Mobilfunkantennen daher einer Interessenabwägung. 2 Die Anforderungen der Umweltschutz— und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. in der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen und an im kantona— len Inventar der geschützten oder schützenswerten Bauten und Objekten verzeichneten Objekten sind Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten. In den Dorfkernzonen und in Gebieten mit Wohnnutzungen gelten erhöhte Anforderungen für die lnteressenab— wägung bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild und die Wohnqualität. 3 Um eine lnteressenabwägung der Baubewiligungsbehörde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen. 4 Mobilfunkantennen müssen in erster Linie in lndustrie— und Gewerbezonen oder auf bestehenden Antennenanlagen ausserhalb des Baugebiets angesiedelt werden. ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, so kommen weitere Zonenarten in folgender Reihenfolge in Frage:

a)gemischte Wohn— und Gewerbezonen

b)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 0) reine Wohnzonen, Dorfkernzonen. 5 Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch glaubhaft darzulegen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein soll.

2Die Anforderungen der Umweltschutz- und Fernmeldegesetzgebung des Bundes sind dabei zu berücksichtigen. In der Dorfkernzone mit speziellen Auflagen und an im kantonalen Inventar der geschützten oder schützenswerten Bauten und Objekten verzeichneten Objekten sind Antennenanlagen aus ästhetischen Gründen verboten. In den Dorfkernzonen und in Gebieten mit Wohnnutzungen gelten erhöhte Anforderungen für die Interessenabwägung bezüglich der Auswirkungen auf das Ortsbild und die Wohnqualität. Alle Wohn- und Arbeitsräume müssen durch Fenster belichtet sein. Die Fensterfläche eines jeden solchen Raumes muss mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen, wenigs— tens aber 1 m? Eine Ausnahme der natürlichen Belichtung ist bei ausreichender künstlicher Einrichtung für Küchen, Bad, WC und gewerbliche Räume gestattet.

3Um eine Interessenabwägung der Baubewiligungsbehörde zu ermöglichen, haben die Gesuchsteller neben dem geplanten Standort Alternativstandorte zur Abdeckung des fraglichen Perimeters zu bezeichnen.

4Mobilfunkantennen müssen in erster Linie in Industrie- und Gewerbezonen oder auf bestehenden Antennenanlagen ausserhalb des Baugebiets angesiedelt werden. Ist dies nachgewiesenermassen nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, so kommen weitere Zonenarten in folgender Reihenfolge in Frage:

a)gemischte Wohn- und Gewerbezonen

b)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

c)reine Wohnzonen, Dorfkernzonen.

5Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch glaubhaft darzulegen, weshalb ein Standort in der vorangehenden Zone nicht möglich sein soll. Alle Wohn- und Arbeitsräume müssen durch Fenster beliebtet sein. Die Fensterfläche eines jeden solchen Raumes muss mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen, wenigstens aber 1 m2. Eine Ausnahme der natürlichen Belichtung ist bei ausreichender künstlicher Einrichtung für Küchen, Bad, WC und gewerbliche Räume gestattet. B. Wohnhygiene, Energiesparen und Erholungsflächen B. Wohnhygiene, Energiesparen und Erholungsflächen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.